Hallo zusammen,
ich habe möglicherweise einen Fehler der Behörde entdeckt, was aber auf mich positiv gewirkt hat.
Ich hatte für 6 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, bevor ich letztes Jahr mit einem Deutschen geheiratet habe. Als ich meine Aufenthaltserlaubnis nach der Ehe wechseln wollte, war mein Reisepass nur für eine kurze Zeit noch gültig, sodass die Beamtin mir eine
AE nach Paragraf 28 für nur ein paar Monaten anbieten konnte. Nach der Passverlängerung bin ich nochmal zur
ABH gegangen, um die
AE erneut zu verlängern. Die Dame (eine andere) hat mir gesagt, dass ich direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragen konnte. Sie meinte, die Studienzeit wird zur Hälfte angerechnet und die andere Voraussetzungen sind erfüllt.
Kurz zusammengefasst - ich habe jetzt eine
NE nach Paragraf 28 abs 2, Ich habe 7 Jahre hier studiert (single), ich habe bis jetzt nur 10 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt (mein Mann jedoch schon über 60 Monate), ich bin seit letztem Jahr zu einem Deutschen verheiratet.
Könnte es einen Fehler sein oder war die Entscheidung von der
ABH schon richtig? Wenn mann die Rechtsgrundlage von Paragraf 28 abs 2 liest, ist das Satz irgendwie für mich zweideutig.
'Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt'
Vielen Dank im voraus für die Hilfe.