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Gesetzl. Krankenversicherung für Drittstaatler über 65 (Gelesen: 1.322 mal)
frisbeescheibe
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Beiträge: 91

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gesetzl. Krankenversicherung für Drittstaatler über 65
06.08.2020 um 17:49:33
 
Hallo zusammen Smiley

Ich bin deutscher Staatsbürger und wohne mit meinem Mann (Drittstaatler) und dessen Eltern (ebenfalls Drittstaatler) in der Schweiz.
Ich bin berufstätig und er ist "Hausmann". Seine Eltern sind Rentner und erhalten monatlich eine geringe Rente aus der Heimat (Land im Nahen Osten). Faktisch sorge ich für den Unterhalt der ganzen Familie.

Nun möchten wir alle zusammen nach Deutschland umziehen, weil ich dort einen Job angeboten bekommen habe, bei dem ich gesetzlich versichert sein werde. Mein Mann kann mit zu mir in die Familienversicherung.
Was ist aber mit den Schwiegereltern? In der Schweiz sind sie gesetzlich versichert, weil dort eine allgemeine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, in die jeder Neuankömmling unabhängig von Alter, Vorerkrankungen oder bisherigem Versicherungsstatus eintreten muss. Aber können sie sich auch in Deutschland (notfalls freiwillig) gesetzlich weiterversichern? Meine Schwiegereltern sind erst mit über 65 Jahren im Jahre 2018 nach Europa gekommen. Sie haben in ihrer Heimat nie einer Krankenversicherung irgendeiner Art angehört, weil es so etwas dort wohl gar nicht gibt.

Zum Hintergrund: Obwohl ich deutscher Staatsbürger bin, werden meine Familienangehörigen in Deutschland nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und nicht nach dem Aufenthaltsgesetz behandelt, da ich zu den sogenannten Rückkehrerfällen gehöre. Auch als deutscher Staatsbürger kann ich mich auf das Freizügigkeitsgesetz/EU berufen, wenn ich selbst durch einen längeren Auslandsaufenthalt in einem anderen Staat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mein eigenes Freizügigkeitsrecht bereits in Anspruch genommen habe. Das wurde mir bereits schriftlich von der zuständigen Ausländerbehörde bestätigt. Meine Schwiegereltern werden also eine Aufenthaltskarte und keinen Aufenthaltstitel erhalten.

Käme eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht?

Vielen Dank und viele Grüße

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.08.2020 um 18:46:11
 
frisbeescheibe schrieb am 06.08.2020 um 17:49:33:
Mann kann mit zu mir in die Familienversicherung.
Was ist aber mit den Schwiegereltern?


sie kommen nicht in die Familienversicherung und müssen sich selbst versichern

frisbeescheibe schrieb am 06.08.2020 um 17:49:33:
Aber können sie sich auch in Deutschland (notfalls freiwillig) gesetzlich weiterversichern?


sie müssen (Krankenversicherungspflicht)

frisbeescheibe schrieb am 06.08.2020 um 17:49:33:
mit über 65 Jahren


KV wird nicht billig sein

frisbeescheibe schrieb am 06.08.2020 um 17:49:33:
Käme eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht?


m.E.: ja
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