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Visum/Aufenthalt wegen Tätigkeit (Gelesen: 5.036 mal)
maikside30
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02.08.2020 um 21:29:20
 
Hallo zur Allen,
Ich hätte gerne vollgende fragen;
Darf ein drittsstaatsangehöriger für eine tätigkeit oder Ausbildung nach Deutschland oder ein anderes EU Land?
Wenn ja, wer, wie?
Dürfen drittsstaatsangehörige die ausser wegen einer Tätlgkeit nichts anderes zum zweck haben nach Deutschland oder ein anderes EU land , kriegen sie Arbeitserlaubnis/Aufenthaltsgenemigung?
Wer darf und wie?
Was muss man können?
Danke im Voraus!
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reinhard
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Antwort #1 - 02.08.2020 um 22:30:25
 
Ja, dürfen sie.

Für Deutschland: Ausbildungsvertrag abschließen, bei der Kammer registrieren lassen, bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Wenn man das hat (übers Internet, über Freunde, mit Besuchsvisum / C-Visum): In der Türkei genau dafür mit allen Belegen ein Visum (D-Visum) beantragen. Danach mit Visum herkommen, Aufenthaltserlaubnis beantragen & bekommen.
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maikside30
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #2 - 03.08.2020 um 12:11:08
 
Zitat:
Ja, dürfen sie.

Für Deutschland: Ausbildungsvertrag abschließen, bei der Kammer registrieren lassen, bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Wenn man das hat (übers Internet, über Freunde, mit Besuchsvisum / C-Visum): In der Türkei genau dafür mit allen Belegen ein Visum (D-Visum) beantragen. Danach mit Visum herkommen, Aufenthaltserlaubnis beantragen & bekommen.
[


Danke Reinhard für die schnelle Antwort. Darf dann jeder eine Ausbildung machen? Gibt es da alters grenzen? Muss man einen bestimmten Schulabschluss haben? Darf man einen beliebegen Beruf erlernen?
Wo kann man sich officiel drüber erkundigen? Gibt es eine website dafür?
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.08.2020 um 13:09:07
 
Nein, nicht jeder kann eine Ausbildung nach Belieben machen. So muss in vielen Fällen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, bevor die ABH eine Aufenthaltserlaubnis erteilen darf. Grundlage für eine Zustimmung: Es muss der deutschen Wirtschaft zugute kommen und darf dem Arbeitsmarkt nicht schaden. Also wird in diesen Fällen geschaut, ob man evtl. in Deutschland lebenden Bürgern oder EU-Bürgern die Ausbildungsstelle wegnehmen würde. Es gibt aber auch Konstellationen, unter denen eine Zustimmung der BA nicht erforderlich ist. Am besten sagst du, was du planst, dann kann man dir Näheres sagen.

Beim Alter gibt es (soweit ich weiß) keine feste rechtliche Grenze. Aber einerseits kann ein höheres Alter Ausbildungsbetriebe abschrecken. Andererseits könnte sich die Ausländerbehörde wohl auch überlegen, ob es sich für die deutsche Wirtschaft lohnt, jemanden hier ausbilden zu lassen, wenn dann voraussichtlich nicht mehr so viel Berufsjahre absolviert werden können bis zur Rente.

Welche Schulbildung/welcher Schulabschluss gefordert wird, hängt von der Art der Ausbildung ab. Hier gelten v.a. die Voraussetzungen, die die jeweiligen Berufsverbände für ihre Auszubildenden vorsehen. Neben den möglichen formalen Voraussetzungen (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss) will man hier natürlich auch relativ sicher gehen, dass der Azubi in der Lage sein wird, dem Unterricht in der Berufsschule zu folgen, und dass er generell gute Chancen hat, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Da du im Forum "Ausweisung" zur Aufhebung deiner Einreisesperre und zur Verfolgungsverjährung deiner Haftstrafe geschrieben hast, solltest du auch bedenken, dass ein "Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung" nach § 16 AufenthG ist:
"Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden."

Grundsätzliches findest du in diesen Gesetzen:
§ 16 AufenthG: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16.html
§ 16a Abs. 1 AufenthG: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16a.html
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 03.08.2020 um 16:02:31
 
Die meisten Betriebe, die Ausbildungen anbieten, interessieren sich für Bewerberinnen und Bewerber unter 25 Jahren.

Wenn Du älter bist, musst Du mehr suchen oder speziell bei Berufen suchen, in denen es einen Mangel gibt.

Aber ob bei Dir irgend etwas davon klappt, weiß hier natürlich niemand. Das hängt auch davon ab, ob Du hier in Deutschland Leute hast, die Dir helfen.
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Antwort #5 - 03.08.2020 um 19:41:47
 
Zitat:
Die meisten Betriebe, die Ausbildungen anbieten, interessieren sich für Bewerberinnen und Bewerber unter 25 Jahren.

Wenn Du älter bist, musst Du mehr suchen oder speziell bei Berufen suchen, in denen es einen Mangel gibt.

Aber ob bei Dir irgend etwas davon klappt, weiß hier natürlich niemand. Das hängt auch davon ab, ob Du hier in Deutschland Leute hast, die Dir helfen.


Danke für die schnelle Antwort, meine Frage ist nicht ob Betriebe es wollen sondern ob ein drittstaatsangehöriger überhaubt einen Beruf in Deutschand erlernen darf vom Amt her ob er darf, ob es da altersbegrenzungen gibt und welche Berufe zum Erlernen genähmigt werden.
Die andere Frage wäre wo man da am besten eine officiele Auskunft erhalten kann.
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Antwort #6 - 03.08.2020 um 22:52:17
 
maikside30 schrieb am 03.08.2020 um 19:41:47:
ob ein drittstaatsangehöriger überhaubt einen Beruf in Deutschand erlernen darf 

ja

maikside30 schrieb am 03.08.2020 um 19:41:47:
vom Amt her ob er darf

ja

maikside30 schrieb am 03.08.2020 um 19:41:47:
ob es da altersbegrenzungen gibt


nein

maikside30 schrieb am 03.08.2020 um 19:41:47:
welche Berufe zum Erlernen genähmigt werden. 


???
Es gibt Berufsfreiheit --> keine Verbote

maikside30 schrieb am 03.08.2020 um 19:41:47:
Die andere Frage wäre wo man da am besten eine officiele Auskunft erhalten kann.

in erster Linie:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
hier Abschnitt 3


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Antwort #7 - 04.08.2020 um 00:05:50
 
Moin,

Ich möchte mal anmerken, daß hier https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1596285767 zu entnehmen ist, daß der TS locker 40 Jahre alt sein müsste und eine Reststrafe aufgrund von versuchtem Totschlag noch verjähren muss.
Ausser, daß ev. ein deutscher Schulabschluss vorhanden ist, sind die Vorraussetzungen für diesen Plan wohl denkbar schlecht.
Einreisesperre wurde noch gar nicht erwähnt, müsste doch auch noch bestehen, oder?

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #8 - 04.08.2020 um 09:13:36
 
nixwissen schrieb am 04.08.2020 um 00:05:50:
Einreisesperre wurde noch gar nicht erwähnt, müsste doch auch noch bestehen, oder?

Unbefristete Einreisesperren nach altem Recht mussten vor einigen Jahren aufgrund eines EuGH-Urteils entwender nachträglich befristet oder gelöscht werden. Sofern im Einzelfall beim TS nichts anderes entschieden wurde, dürfte sich die Einreisesperre erledigt haben. Durch eine Selbstauskunft kann sich der TS hier Klarheit verschaffen.
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Antwort #9 - 04.08.2020 um 14:47:08
 
Zitat:
Ich möchte mal anmerken, daß hier https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1596285767 zu entnehmen ist, daß der TS locker 40 Jahre alt sein müsste und eine Reststrafe aufgrund von versuchtem Totschlag noch verjähren muss.
Ausser, daß ev. ein deutscher Schulabschluss vorhanden ist, sind die Vorraussetzungen für diesen Plan wohl denkbar schlecht.
Einreisesperre wurde noch gar nicht erwähnt, müsste doch auch noch bestehen, oder?


Abschiebung und Beruf erlernen sind 2 voneinander unterschiedliche Sachen.
Die Frage ob ein drittsstaatsangehöriger in Deutschland einen Beruf erlerenen darf hat mit der eine und andere nichts zu tun, es ist eine algemeine Frage.
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maikside30
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Antwort #10 - 04.08.2020 um 14:51:19
 
Zitat:
Unbefristete Einreisesperren nach altem Recht mussten vor einigen Jahren aufgrund eines EuGH-Urteils entwender nachträglich befristet oder gelöscht werden. Sofern im Einzelfall beim TS nichts anderes entschieden wurde, dürfte sich die Einreisesperre erledigt haben. Durch eine Selbstauskunft kann sich der TS hier Klarheit verschaffen.
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Wie sieht es dann mit den Abschiebungskosten aus? Muss man die trotzdem begleichen oder sind die nach einer Zeit auch erledigt?
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Antwort #11 - 04.08.2020 um 15:29:16
 
maikside30 schrieb am 04.08.2020 um 14:51:19:
Wie sieht es dann mit den Abschiebungskosten aus? Muss man die trotzdem begleichen oder sind die nach einer Zeit auch erledigt?


Die Verjährung ist ausgesetzt, solange Du im Ausland warst/bist.
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Antwort #12 - 04.08.2020 um 15:47:35
 
maikside30 schrieb am 04.08.2020 um 14:51:19:
Wie sieht es dann mit den Abschiebungskosten aus? Muss man die trotzdem begleichen oder sind die nach einer Zeit auch erledigt?


Die Verjährungsfrist beginnt, wenn Du wieder in Deutschland lebst, und endet 30 Jahre später, wenn Du solange in Deutschland bist.
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Antwort #13 - 04.08.2020 um 15:59:24
 
reinhard schrieb am 04.08.2020 um 15:47:35:
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn Du wieder in Deutschland lebst, und endet 30 Jahre später, wenn Du solange in Deutschland bist.


Die 30 Jahre beziehen sich wohl auf zivilrechtliche Ansprüche.

Für Abschiebekosten gilt die die Verjährung gem. § 70 Abs. 1 AufenthG nach sechs Jahren. Diese Frist beginnt allerdings erst mit der Festsetzung der Kosten durch einen Bescheid (§ 67 Abs. 3 AufenthG) und ist durch Aufenthalt im Ausland unterbrochen (§ 70 Abs. 2 AufenthG).
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Antwort #14 - 05.08.2020 um 11:24:29
 
Zitat:
Die 30 Jahre beziehen sich wohl auf zivilrechtliche Ansprüche.

Für Abschiebekosten gilt die die Verjährung gem. § 70 Abs. 1 AufenthG nach sechs Jahren. Diese Frist beginnt allerdings erst mit der Festsetzung der Kosten durch einen Bescheid (§ 67 Abs. 3 AufenthG) und ist durch Aufenthalt im Ausland unterbrochen (§ 70 Abs. 2 AufenthG).
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Also heisst es dass die Abschiebekosten für alle fälle begliechen werden müssen?
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