boris1212 schrieb am 31.07.2020 um 15:46:25:Dazu hat mich die Personalabteilung um die Aufenthaltserlaubnis gebeten.
Das ist richtig. Dazu ist die Firma auch verpflichtet.
Zitat: Im Moment habe ich nur eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten, aber sie sagten, dass diese Erlaubnis nicht mehr gültig ist, seit ich mein Studium beendet habe.
Das wissen wir nicht. Du solltest das wissen, es steht drauf.
Zitat: Sie sagten mir auch, dass ich eine neue Aufenthaltserlaubnis brauche, aber angesichts der gegenwärtigen Situation ist es fast unmöglich, ein neues Visum zu bekommen.
Ein Visum braucht Du tatsächlich nicht, das dauert wirklich über ein Jahr.
Aufenthaltserlaubnis kannst Du heute schriftlich beantragen und morgen den Brief bei der Ausländerbehörde einstecken.
Zitat: Kann ich Ihrer Meinung nach die Promotion mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studenten beginnen, da ich glaube, dass das Gesetz es mir erlaubt, 120 Tage pro Jahr mit einem Studentenvisum zu arbeiten?
Mit einem Studentenvisum darfst Du nicht arbeiten.
Aber mit einer Aufenthaltserlaubnis schon: 120 ganze oder 240 halbe Tage.
Falls Deine Aufenthaltserlaubnis noch gilt, darfst Du das. Falls nicht, darfst Du das nicht. Aber wenn Du den Antrag morgen einsteckst, bekommst Du vielleicht zumindest ein Mail mit einer Antwort.
Visum und Aufenthaltserlaubnis sind zwei verschiedene Dinge, es sind verschiedene Behörden dafür zuständig. Bei Dir geht es um eine Aufenthaltserlaubnis, dafür ist die Ausländerbehörde zuständig.