Korrektor schrieb am 18.07.2020 um 01:56:30: Weil wenn ja, dann hat sie höchstwahrscheinlich noch immer die deutsche Staatsangehörigkeit. In den USA wird in der Regel bei der Einbürgerung nicht verlangt, die alte Staatsangehörigkeit aufzugeben
Aber man verliert die deutsche Staatabürgerschaft, bei Annahme einer anderen....es sei denn man hat, mit entsprechenden Gründen, eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten.
Dann würde der
TE hier aber vermutlich nicht schreiben!
ryka schrieb am 17.07.2020 um 22:16:56:Wäre der Besuch ihres 88 Jahre alten Bruder ein Grund?
Vermutlich eher nicht...Geburtstage sind nicht auf den Ausnahmen dabei...Dazu ist USA als Hochrisikogebiet ausgezeichnet...Quarantäne droht
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.h... Zitat:Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen der "Kernfamilie" zum Zweck des Familiennachzugs ist grundsätzlich möglich, wenn die erforderlichen Einreisevoraussetzungen (z.B. D-Visum) vorliegen. Auch eine Einreise zu Zwecken der Eheschließung ist möglich.
Auch künftig sind davon grundsätzlich keine lediglich vorübergehenden familiären Besuchsreisen erfasst. Eine Ausnahme gilt nur bei Vorliegen eines "zwingenden familiären Grundes". Dies kann beispielsweise in folgenden oder vergleichbaren Fällen von Einreisen der "Kernfamilie", d.h. des Ehegatten/Lebenspartners oder minderjähriger Kinder, in Betracht kommen:
Einreise zu Beerdigungen oder Hochzeiten;
Besuchsreisen eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern;
Begleitung des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zur Wohnung oder zur Wohnsitznahme in Deutschland;
Begleitung als sorgeberechtigter Elternteil von deutschen Kindern, auch wenn der andere Elternteil im Ausland bleibt.
Reisende werden gebeten, bei Vorliegen eines zwingenden Einreisegrundes entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt und diese bei der Einreisekontrolle vorzulegen. Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtinnen und Beamten vor Ort.
Die Wiedereinreise (Rückkehr) von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland ist bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (hier insb. Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere und ggf. erforderliche Aufenthaltstitel) unabhängig von der Referenzperson möglich.
Reisende müssen die jeweiligen Quarantäne-Bestimmungen der Bundesländer beachten.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-07/einreise-deutschland-usa-...