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Leistungen nach AsylbewG und EVG Jobcenter (Gelesen: 1.445 mal)
traute
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16.07.2020 um 19:08:18
 
Hallo,
ein Asylbewerber, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, bekam jetzt vom JC eine Eingliederungsvereinbarung per Post geschickt. Seine Partnerin, mit der er zusammen lebt, erhält Alg2. Gibt es eine Rechtsgrundlage für diese EGV? Seine Aufenthaltsgestattung ist aufgrund Corona Regeln noch nicht verlängert, somit besitzt er zur Zeit nicht mal eine Aufenthaltserlaubnis noch Arbeitserlaubnis. Wie kann er auf die EGV reagieren? Er war nie persönlich beim JC.
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reinhard
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Antwort #1 - 16.07.2020 um 19:59:51
 
Erstmal: Er hat eine Aufenthaltsgestattung. Wenn das Papier nicht verlängert ist, spielt das keine Rolle, weil die Gestattung per Gesetz gilt.

Asylbewerber im Verfahren können auch von Jobcenter gefördert werden, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zu erwarten ist. Da sind nur BewerberInnen aus »sicheren Herkunftsländern« ausgeschlossen.

Freut er sich nicht, dass er früher als andere starten kann?

Ich vermute, das Jobcenter wendet den neuen § 39a aus dem SGB III an. Ob das so korrekt ist, weiß ich nicht. Aber er sollte zugreifen.
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traute
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Antwort #2 - 17.07.2020 um 06:03:20
 
Da steht, EGV nach § 15 SGB II.
Er hat schon einen Arbeitsvertrag seit 2. Juli aber noch keine Arbeitserlaubnis von der ABH bekommen. Termin ist am 27.07. zur Verlängerung der Aufenthaltsgestattung. Wie soll er auf die EGV reagieren?
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