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Verlängerung Aufenthalterlaubnis (Gelesen: 2.720 mal)
simo
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16.07.2020 um 13:53:36
 
Hallo Zusammen
Ich habe eine kurze Frage.ich möchte der Antrag für Verlängerung meines Aufenthalts ausfüllen aber ich weiß es nicht was ich ankreuzen oder schreiben.es steht Verlängerung aus familiären Gründen ,humanitärer Gründe aber mein Fall nicht da ich vor kurzem mit meinem Deutschen Ehefrau getrennt bin und noch keinen Niederlassungserlaubnis habe wegen den fehlenden Sprachnachweiss.Ich möchte jetzt den Aufenthalt Erlaubnis verlängern und zum ersten Mal verlängern nach &31.
Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #1 - 16.07.2020 um 17:50:00
 
Verlängern geht nicht, eine neue beantragen.

§ 31 ist richtig, das ist auch ein familiärer Titel (getrennt lebender Ehemann).

Wenn Du etwas nicht genau weißt, reicht es, es leer zu lassen. Du hast ja dann einen Termin, und da wird die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter den Rest mit Dir zusammen machen.

Wenn Du die Voraussetzungen erfüllst, bekommst Du die neue Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr.
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deerhunter
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Antwort #2 - 16.07.2020 um 18:26:20
 
simo schrieb am 16.07.2020 um 13:53:36:
Ich möchte jetzt den Aufenthalt Erlaubnis verlängern und zum ersten Mal verlängern nach &31.


Wie mein Vorredner schon erklärte. Neu beantragen und alle Voraussetzungen (vorallem LU Sicherung) erfüllen und mitbringen, dann gibt es 1 weiteres Jahr!
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reinhard
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Antwort #3 - 16.07.2020 um 19:09:32
 
deerhunter schrieb am 16.07.2020 um 18:26:20:
Wie mein Vorredner schon erklärte. Neu beantragen und alle Voraussetzungen (vorallem LU Sicherung) erfüllen und mitbringen, dann gibt es 1 weiteres Jahr!


Beim Erstantrag ist die LU-Sicherung nicht Bedingung, erst bei der ersten Verlängerung.

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deerhunter
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Antwort #4 - 16.07.2020 um 20:05:15
 
reinhard schrieb am 16.07.2020 um 19:09:32:
Beim Erstantrag ist die LU-Sicherung nicht Bedingung, erst bei der ersten Verlängerung.


Ich hatte irgendetwas von Verlängerung gelesen...falls das nicht zutrifft, hast du natürlich Recht
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Antwort #5 - 16.07.2020 um 20:26:20
 
§ 31 ist keine eigenständige Erteilungsgrundlage, er regelt lediglich die Verlängerung einer bereits nach §§ 28, 30 erteilten AE wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das wird oft übersehen, weil es sehr atypisch ist.

Verlängerung im Sinne von § 31 Abs. 4 Satz 1 ist also die erstmalige Verlängerung (das was fälschlicherweise für eine Erteilung gehalten wird), hier ist der Lebensunterhalt ist zu sichern. Erst für weitere Verlängerungen muss diese in der Regel vorliegen.
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Antwort #6 - 16.07.2020 um 21:40:17
 
Ich habe jetzt verstanden dass ich  der Aufenthalterlaubnis neu  beantragen und nicht verlängern.Soll ich  den Sachbearbeiter auch einen anschreiben schicken und erklären dass ich von meiner Frau getrennt bin???Ich habe noch nie Aufenthalterlaubnis nach &31.seit 4 Jahren bekomme ich nur Aufenthalterlaubnis nach &28 und vor 9 Monate lebe ich von meine Frau getrennt .
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Antwort #7 - 16.07.2020 um 22:49:42
 
Ja, tu einfach einen Brief dazu. Es kommt nicht darauf an, ob Du den Antrag 100 % richtig ausfüllst. Es kommt nur darauf an, dass die Ausländerbehörde verstehst, was Du willst.

Wenn Du mindestens 3 Jahre lang den Aufenthalt nach § 28 hattest, bekommst Du nach der Trennung für ein Jahr den Aufenthalt nach § 31 (ohne Bedingungen). Bei der Verlängerung wird dann geguckt, ob Du Dein Geld selbst verdienst. Falls Du dann Leistungen vom Jobcenter bekommst, musst Du das erklären.
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Antwort #8 - 16.07.2020 um 23:42:22
 

Nach 3 Jahre Ehe wurde  meiner Aufenthalterlaubnis nach &28 nochmal für ein Jahr verlängert. 3 Monate danach bin ich  umgezogen und vom meiner Frau mich getrennt lebe .meiner Frage lautet :
wird die ein Jahr Aufenthalterlaubnis nach &28 vor die Trennung die ich bekommen habe  nicht rückwirkend berechnet als Aufenthalterlaubnis nach &31 ????
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.07.2020 um 07:38:05
 
simo schrieb am 16.07.2020 um 23:42:22:
wird die ein Jahr Aufenthalterlaubnis nach &28 vor die Trennung die ich bekommen habe  nicht rückwirkend berechnet als Aufenthalterlaubnis nach &31 ????


Ich kenne Fälle, in denen die Ausländerbehörde das Jahr mit dem Auszug des Ehepartners beginnen ließ. Allerdings war dort der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ist er bei dir gesichert, hättest du ja auch über das erste Jahr hinaus die Möglichkeit der Verlängerung und so eine Berechnung würde keinen Sinn ergeben.

Wie deine ABH aber konkret verfährt, kann man natürlich nicht genau voraussagen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 17.07.2020 um 08:44:57
 
Meine Lebensunterhalt ist gesichert.ich bekomme kein Soziales Leistungen nur ich habe kein Mietvertrag da ich bei meiner Freundin wohne und ich bezahle auch kein miete.wird es reichen die Anmeldung oder soll meiner Freundin ein Anschreiben schreiben und erklären daß ich bei ihr wohne???
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 17.07.2020 um 10:05:55
 
Du musst Dich anmelden. Sonst ist das Problem, dass zu klären ist, welche Ausländerbehörde überhaupt für Dich zuständig ist.

Was reicht und was nicht reicht, erfährst Du ja bei der Anmeldung.
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