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Familienzusammenfuehrung aus Kanada (Gelesen: 5.222 mal)
Mr.Scarface
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i4a rocks!


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13.07.2020 um 13:27:06
 
Hallo alle,
ich habe ein paar Fragen zur Familienzusammenfuehrung mit meiner Kanadischen Frau.

Wir haben in Kanada geheiratet, leben dort seit 5 Jahren und meine Frau wurde jetzt zum Masterstudium (Studiengang in English) in Bonn zugelassen, weshalb wir fuer Oktober nach Deutschland umziehen wollen.

Anbei ein paar Fragen:

-Als Kanadierin kann meine Frau visumsfrei nach Deutschland einreisen. Erster Gang waere zum EInwohnermeldeamt innerhalb von 10 Tagen von Wohnsitzaufnahme. Bezueglich des Termines bei der Auslaenderbehoerde um die Aufenthalftserlaubnis zu beantragen, gehe ich richtig der Annahme dass hierfuer theoretisch keine Eile besteht sondern dies lediglich innerhalb den 90 Tagen nach Einreise geschehen muss?

-Falls Antwort fuer vorherige Frage Ja, entstehen irgendwelche Nachteile wenn wir diesen Termin erst gegen Ende der 90 Tage vereinbaren gegenueber so schnell wie moeglich nach Anmeldung? Hintergrund hierzu ist dass meine Frau noch kein A1 Zertifikat hat und dies aufgrund von Covid 19 vor Abreise evtl auch nicht moeglich sein wird. Plan ist dann dies in Deutschland nachzuholen und den Antrag so spaet wie moeglich zu stellen um die Lernzeit fuer den A1 Test zu maximieren.

-Reine Formfrage aber da Gesetzestexte nicht immer 100%ig zweifelsfrei zu interpretieren sind:
Gemaess § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs Absatz 2 ist von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden

Meine Frau wird ihr Masterstudium in Vollzeit ueber 2 Jahre machen, ich nehme an dies faellt in diesem Fall unter "sonstige Ausbildung" und meine Frau waere, trotz nicht vorhandenen B1 Kentnissen, nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet?


Kleine Zusatzfrage bezueglich der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt:
Ist dies grundsaetzlich auch bei einer temporaeren Unterkunft moeglich? Wir haben uns fuer den kompletten Oktober ein AirBnb gemietet und werden vor Ort dann auf Wohnungssuche gehen, in der Hoffnung fuer 1. November etwas gefunden zu haben.
Da meine Frau eine Meldebescheinigung und Steuer-ID fuer Bankkonto und Bafoeg-Antrag benoetigt, wollten wir uns so schnell wie moeglich in Deutschland an dieser temporaeren Adresse anmelden und nicht erst wenn wir ab fruehestens November unsere eigene Mietwohnung haben. Ich habe im Internet nicht spezielles dazu gefunden, kann ich dann davon ausgehen dass es mehr oder weniger egal ist wie laenge wir vorhaben an dieser temporaeren Adresse zu wohnen solange ich einfach eine Wohnungsgeberbestaetigung vom Eigentuemer habe?

Was wenn dieser die Ausstellung einer solchigen aus welchen Gruenden auch immer, verweigert?


Danke im voraus fuer eure Antworten und Hilfe!
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DerRalf
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Antwort #1 - 13.07.2020 um 14:37:03
 
Nun zu vielen deiner Fragen kann ich dir nichts sagen. Aber eine Anmeldung in einer Art "Ferienzimmer" ist eigentlich nicht zulässig. Nichts anderes ist Airbnb nach meiner Auffassung. Ohne Wohnungsgeberbestätigung ist keine Anmeldung möglich. Ihr könnt den Vermieter des Ferienzimmers bzw. Wohnung nicht zur Ausstellung dieser Bestätigung zwingen bzw. gerichtlich zwingen lassen, weil ihr ja keinen wirklich normales Mietverhältnis habt.
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reinhard
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Antwort #2 - 13.07.2020 um 15:38:26
 
Beantragen eines Aufenthaltstitels: Ja, das kann sie auch nach 85 Tagen machen.

Wenn sie die Voraussetzungen wegen fehlender A1-Prüfung noch nicht erfüllt, kann sie auch eine Aufenthaltserlaubnis fürs Studium beantragen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt.
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Antwort #3 - 13.07.2020 um 22:48:10
 
reinhard schrieb am 13.07.2020 um 15:38:26:
Beantragen eines Aufenthaltstitels: Ja, das kann sie auch nach 85 Tagen machen.

Wenn sie die Voraussetzungen wegen fehlender A1-Prüfung noch nicht erfüllt, kann sie auch eine Aufenthaltserlaubnis fürs Studium beantragen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllt.


Ja die Erlaubnis zu Studienzwecken waere die Alternative, allerdings weiss ich nicht ob wir dadurch nicht vielleicht nachteile haetten? Unterscheiden sich die Aufenthaltstitel grundsaetzlich oder jst Aufenthaltsbewilligung immer gleich Aufenthaltsbewilligung, egal welcher Zweck?

Beispiele waeren zum Beispiel, kann ich, nachdem ich eine Arbeit aufgenommen habe, meine Frau, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis fuer Studienzwecke hat, in die Familienversicherung aufnehmen sodass sie die gesetzliche KV fuer das Studium nicht mehr aus eigener Tasche zahlen muss?

Und zaehlen die zwei Jahre mit der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken genauso in die benoetigten 3 Jahre die man als Familienangehoerige einer deutschen Person fuer die Niederlassungserlaubnis braucht, wie die durch Familiennachzug?
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lottchen
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Antwort #4 - 14.07.2020 um 10:12:00
 
Eine Aufenthaltsbewilligung gibt es in der Schweiz, in D seit 2004 nicht mehr.

In Deinem Ausgangsbeitrag wolltest Du, dass Deine Frau vom Integrationskurs befreit wird weil sie sich zur Ausbildung hier befindet. Andererseits soll aber eine AE als Ehefrau eines Deutschen und nicht als Studentin/Azubi beantragt werden. Das passt nicht zusammen.
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reinhard
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Antwort #5 - 14.07.2020 um 11:10:57
 
Die Aufenthaltserlaubnis als Studentin ist ein bisschen schlechter als die als Ehefrau. Das bezieht sich auf die eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis (120 Tage im Jahr) und auch auf den Übergang zur Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung.

Aber sie kann die AE beantragen und kriegen, und wenn sie zwei Monate später alles für die AE als Ehefrau beisammen hat, beantragt sie diese AE. Es ist eben nur, falls die 90 Tage zu knapp sind.

Für den späteren besseren Status, z.B. Einbürgerung, muss sie letztlich doch den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Sie sollte also flexibel in der Planung sein und nichts prinzipiell ablehnen, sondern mit der Behörde normal kommunizieren. Eine Verpflichtung zum I-Kurs kann man auch bekommen und sie nicht sofort erfüllen, sondern später.
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Mr.Scarface
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Antwort #6 - 14.07.2020 um 14:52:16
 
lottchen schrieb am 14.07.2020 um 10:12:00:
In Deinem Ausgangsbeitrag wolltest Du, dass Deine Frau vom Integrationskurs befreit wird weil sie sich zur Ausbildung hier befindet. Andererseits soll aber eine AE als Ehefrau eines Deutschen und nicht als Studentin/Azubi beantragt werden. Das passt nicht zusammen.   


Wieso passt das denn nicht zusammen? Ich meine im Endeffekt gibt es zwei Moeglichkeiten, und zwar die AE als Ehefrau oder als Student zu beantragen. Im Endeffekt ist es doch freigestellt welche der Optionen man nimmt bzw logisch dass man die nimmt, die die besseren Chancen ermoeglicht. Der grosse Nachteil der AE als Ehefrau ist nunmal dieser Integrationskurs, wenn dieser aber erfolgreich umgangen werden kann, dann waere es doch logisch das so zu machen, zumal die AE dann gueltig fuer 3 Jahre ist und nicht nur fuer maximal 2 Jahre wie die AE als Student. Oder uebersehe ich da gerade etwas?
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deerhunter
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Antwort #7 - 14.07.2020 um 14:58:50
 
Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 14:52:16:
Der grosse Nachteil der AE als Ehefrau ist nunmal dieser Integrationskurs


Der wird ja nicht umgangen...irgendwann ist das Studium vorbei und man möchte eine NE / Staatsbürgerschaft! dann fehlt der I - Kurs. Also machen muss sie den eh irgendwann!

Dazu kommt der Nachteil beim AT als Student, dass man "Geld" nachweisen muss, eventuell Sperrkonto!

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Mr.Scarface
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Antwort #8 - 14.07.2020 um 15:29:19
 
reinhard schrieb am 14.07.2020 um 11:10:57:
Die Aufenthaltserlaubnis als Studentin ist ein bisschen schlechter als die als Ehefrau. Das bezieht sich auf die eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis (120 Tage im Jahr) und auch auf den Übergang zur Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung.


Kannst du bitte genauer erlaeutern was du meinst mit dem schlechteren Uebergang in die Niederlassungserlaubnis bei der AE als Studentin? Oder beziehst du dich darauf dass eine Niederlassungserlaubnis fuer Absolventen einer deutschen Hochschule erst funktioniert nachdem sie mindestens 2 Jahre eine AE zum Zweck der Beschaeftigung/Blaue Karte etc hatte?

Ich nehme an du beziehst dich darauf:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
3.      die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Verstehe, d.h. in diesem Falle jeder Monat mit AE als Student zaehlt nur als halber Monat, richtig?


Zu diesem Paragraph 9 auch grad die Frage:
Es steht ausserdem:
2) 1Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

3.      er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


Zaehlt dies auch fuer Ehepartner von deutschen? Der halbe Rest dieser Auflistung trifft ja nicht zu, wobei dieser Punkt von meiner Frau als Studentin ja sowieso nicht innerhalb von 3 Jahren zu erfuellen weaere.

Auf der anderen Seite steht auf der Website des BAMF:
Familienangehörige einer deutschen Person
Sie erhalten Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die familiäre Lebensgemeinschaft innerhalb Deutschlands fortbesteht und Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.


Hierbei wird ja gar nichts von Sachen wie Rentenversicherung etc erwaehnt. Ist diese Auflistung einfach nur stark vereinfacht oder ist es wirklich so dass man als Ehegatte lediglich 3 Jahre AE, weiterhin verheiratet und B1 Kenntnisse braucht und alles andere welches unter Paragraph 9 gelistet ist, trifft nicht zu?



reinhard schrieb am 14.07.2020 um 11:10:57:
Für den späteren besseren Status, z.B. Einbürgerung, muss sie letztlich doch den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Sie sollte also flexibel in der Planung sein und nichts prinzipiell ablehnen, sondern mit der Behörde normal kommunizieren. Eine Verpflichtung zum I-Kurs kann man auch bekommen und sie nicht sofort erfüllen, sondern später.


Es ist nicht so dass wir den Integrationskurs per se ablehnen sondern uns geht es darum dass ein Integrationskurs, selbst in Teilzeit, sich zeitlich nur schwer mit einem Vollzeitstudium vereinbaren laesst. Und selbst wenn es zeitlich mit den Vorlesungen klappen wuerde, wuerde der Integrationskurs meiner Frau saemtliche Moeglichkeiten nehmen neben dem Studium z.b. einen 450Euro Job aufzunehmen.

Letztenendes wird ja eine Verpflichtung zu einem Integrationskurs lediglich damit begruendet werden, dass meine Frau noch nicht B1-Level Deutsch beherrscht. Denn so wie ich das gelesen habe, ist dieses Level bei Beantragung der AE ausreichend um nicht zum Kurs verpflichtet zu werden.
Klar, um den Erwerb der Deutschen Sprachkenntnisse fuehrt kein weg drumherum, spaetestens zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren muss meine Frau ja B1 nachweisen koennen. Ich habe aber keine Zweifel dass sie dies in den 2 Jahren bis sie mit der Uni fertig ist, schaffen wird, auf eigene Faust und so wie es moeglich sein wird neben dem Studium ohne den Erfolg dessen zu gefaehrden.
Daher der Grund warum ich hier erfrage, welche der vielen Ausnahmen wir nutzen koennen um nicht verpflichtet zu werden. Alternativ gibt es ja auch noch das mit dem geringen Integrationspotenzial welches vorliegt wenn die Person bereits einen Hochschulabschluss besitzt.

Der Besucht des Integrationskurses muss gegeben sein fuer die EInbuergerung? Oder meinst du dass der Inhalt welcher dort behandelt wird, sehr nuetzlich sein wird fuer den Einbuergerungstest?
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« Zuletzt geändert: 14.07.2020 um 15:51:59 von Mr.Scarface »  
 
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Antwort #9 - 14.07.2020 um 15:42:02
 
Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 15:29:19:
Daher der Grund warum ich hier erfrage, welche der vielen Ausnahmen wir nutzen koennen um nicht verpflichtet zu werden.


Vor Beantragung der AE schon B1 haben...also schnell ransetzen und lernen!

Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 15:29:19:
Der Besucht des Integrationskurses muss gegeben sein fuer die EInbuergerung? 


Zur einbürgerung muss B1 und der "Einbürgerungskurs / Test Leben in Deutschland" nachgewiesen werden...geht auch ohne Kurs, wenn man nur den test macht! Man braucht nur das Zertifikat

B1 und Leben in Deutschland ist das Ziel des I- Kurses
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Antwort #10 - 14.07.2020 um 15:45:00
 
Aufenthaltserlaubnis als Studentin wäre eine Notlösung, wenn die Voraussetzungen noch nicht da sind (A1-Zertifikat). Als Studentin kann man keine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung bekommen.

Sie muss nicht warten, bis die Aufenthaltserlaubnis "zu Ende" ist. Sie kann jederzeit, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die gewünschte Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beim I-Kurs ist es so, dass die Deutsch-Prüfung für die meisten Niederlassungserlaubnisse und Einbürgerungen Voraussetzung ist (nicht in allen Fällen). Die bestandene Prüfung im Orientierungkurs ersetzt den Einbürgerungstest, wenn man mindestens 17 Punkte erreicht hat.
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Mr.Scarface
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Antwort #11 - 14.07.2020 um 16:17:37
 
deerhunter schrieb am 14.07.2020 um 15:42:02:
Zur einbürgerung muss B1 und der "Einbürgerungskurs / Test Leben in Deutschland" nachgewiesen werden...geht auch ohne Kurs, wenn man nur den test macht! Man braucht nur das Zertifikat

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reinhard schrieb am 14.07.2020 um 15:45:00:
Beim I-Kurs ist es so, dass die Deutsch-Prüfung für die meisten Niederlassungserlaubnisse und Einbürgerungen Voraussetzung ist (nicht in allen Fällen). Die bestandene Prüfung im Orientierungkurs ersetzt den Einbürgerungstest, wenn man mindestens 17 Punkte erreicht hat


Okay verstehe. Ich habe in Paragraph 9 noch etwas gefunden:

Zitat:
§ 9
Niederlassungserlaubnis
(...)
7.      er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.      er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

(...)
5Ferner wird davon (Punkt 7 und 8) abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und
er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


§ 44 Abs. 3 Nr. 2 besagt: Zitat:
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
2.      bei erkennbar geringem Integrationsbedarf


Zu diesem erkennbar geringem Integrationsbedarf habe ich hier https://www.migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,282/layout,v...folgendes gefunden:

Zitat:
44.3.1.2
Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt. Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2). Nicht anspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt.


Ich bin kein Jurist aber so wie ich das hier lese sollte dies doch bedeuten dass dann in der Zukunft bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis die Deutschkenntnisse und Grundkentnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung unerheblich sind. Unerheblich weil sie gemaess diesen Informationen mit ihrem Bachelor-Abschluss ein geringer Integrationsbedarf erkennbar ist und sie somit bereits jetzt zum Zeitpunkt der Beantragung der AE keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hat.

Oder lese ich da jetzt etwas falsches hinein?
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Antwort #12 - 14.07.2020 um 17:09:56
 
Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 16:17:37:
Ich bin kein Jurist aber so wie ich das hier lese sollte dies doch bedeuten dass dann in der Zukunft bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis die Deutschkenntnisse und Grundkentnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung unerheblich sind. Unerheblich weil sie gemaess diesen Informationen mit ihrem Bachelor-Abschluss ein geringer Integrationsbedarf erkennbar ist und sie somit bereits jetzt zum Zeitpunkt der Beantragung der AE keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hat.

Oder lese ich da jetzt etwas falsches hinein?


Was hat sie studiert?
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Antwort #13 - 14.07.2020 um 17:28:16
 
engelchen+ schrieb am 14.07.2020 um 17:09:56:
Was hat sie studiert?


Sie hat einen Bachelor of Arts in Geschichte
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deerhunter
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Antwort #14 - 14.07.2020 um 18:02:02
 
Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 16:17:37:
Ich bin kein Jurist aber so wie ich das hier lese sollte dies doch bedeuten dass dann in der Zukunft bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis die Deutschkenntnisse und Grundkentnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung unerheblich sind.


Meine Frau hatte einen Bachelor und Mastertitel einer renommierten US Universität, dazu einen Abschluss einer deutschen Uni + C1...musste trotzdem zur Einbürgerung den absolvierten Test "Einbürgeung" nachweisen.
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