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Familienzusammenfuehrung aus Kanada (Gelesen: 5.223 mal)
Mr.Scarface
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 14.07.2020 um 18:05:54
 
deerhunter schrieb am 14.07.2020 um 18:02:02:
Meine Frau hatte einen Bachelor und Mastertitel einer renommierten US Universität, dazu einen Abschluss einer deutschen Uni + C1...musste trotzdem zur Einbürgerung den absolvierten Test "Einbürgeung" nachweisen.


Oh okay das ist gut zu wissen. In dem Fall ist dieses "in der Regel" naturlich das Problem, scheint mir als wurde hier bewusst viel Interpretationsfreiheit gelassen.

Im Endeffekt ist das aber erstmal noch wurst, um den A1 Test kommen wir nicht rum und Niederlassungsbescheinigung oder EInbuergerung ist noch soweit hin dass ich mich erstmal aufs wesentliche konzentrieren sollte Durchgedreht

reinhard schrieb am 14.07.2020 um 15:45:00:
Aufenthaltserlaubnis als Studentin wäre eine Notlösung, wenn die Voraussetzungen noch nicht da sind (A1-Zertifikat). Als Studentin kann man keine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung bekommen.

Sie muss nicht warten, bis die Aufenthaltserlaubnis "zu Ende" ist. Sie kann jederzeit, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die gewünschte Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beim I-Kurs ist es so, dass die Deutsch-Prüfung für die meisten Niederlassungserlaubnisse und Einbürgerungen Voraussetzung ist (nicht in allen Fällen). Die bestandene Prüfung im Orientierungkurs ersetzt den Einbürgerungstest, wenn man mindestens 17 Punkte erreicht hat.

Verstehe, das ist gut zu wissen dass wir das dann mehr oder weniger vor zu machen koennen.

Mag jetzt ne bloede Frage sein aber so wie ich das gelesen habe kann als Ehefrau eines Deutschen die dazugehoerige AE immer weiter verlaengert werden solange die Anforderung die bei der Beantragung zu erfuellen sind, noch bestehen, richtig? D.h. Theoretisch nach Ablauf koennen wir uns weider auf eine AE bewerben sollten wir noch nicht alle Voraussetzungen fuer die NE erfuellen und wir wuerden dann wieder maximal 3 Jahre eine AE bekommen. Der Vorteil der NE ist einfach dass diese zeitlich nicht begrenzt ist?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #16 - 14.07.2020 um 18:28:24
 
Die Aufenthaltserlaubnis wird nur verlängert, wenn sie das beantragt.

Sie muss die Voraussetzungen, vor allem das eheliche Zusammenleben, weiterhin erfüllen.

Der Vorteil der NE ist, dass sie unbefristet ist und sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen muss – läuft also weiter, auch wenn sie sich trennt, auch wenn sie ein Studium abbricht etc. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sie als Ehefrau normalerweise gleichzeitig, kann es sich dann also aussuchen.
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deerhunter
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Antwort #17 - 14.07.2020 um 22:09:05
 
Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 18:05:54:
und wir wuerden dann wieder maximal 3 Jahre eine AE bekommen


In der Regel verlängern die ABH die AE immer nur 1 Jahr nach den 1. Drei Jahren, wenn kein Integrationskurs nachgewiesen wird! Damit muss man dann jedes Jahr hin, jedes Jahr bezahlen usw.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 15.07.2020 um 14:31:38
 
Mr.Scarface schrieb am 14.07.2020 um 17:28:16:
Sie hat einen Bachelor of Arts in Geschichte


Ich würde eine positive Erwerbstätigkeitsprognose sowohl als auch ein erkennbar geringer Integrationsbedarf verneinen. Es gibt sehr wenig qualifizierte Arbeitsstelle in Deutschland, die Deine Frau ohne Deutschkenntnisse ausüben könnte.

Die Einbürgerung soll sie auch vergessen. Die EBH würde darauf bestehen, dass sie die kanadische Staatsangehörigkeit aufgibt.


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Mr.Scarface
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 23.07.2020 um 14:59:57
 
Hallo allesamt, ich muss jetzt doch nochmals etwas ergänzen.
Ich hatte damals eine Liste an Fragen an die verschiedenen Ausländerbehörden in den Landkreisen geschickt, in welchen wir uns auf Wohnungssuche begeben werden.

Gerade eben hatte ich von der letzten Behörde zurückgehört.
Diese hat mir auf meine Frage bzgl Integrationskurs folgendes beantwortet: Zitat:
Personen mit kanadischer Staatsbürgerschaft sind gemäß § 28 Abs. 1 S.5 AufenthG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit  § 41 Abs. 1 AufenthV von einem Integrationskurs befreit.


Wobei ich gar nicht mehr auf dem Integrationskurs rumreiten möchte da der durch das Studium meiner Frau sowieso hintenangestellt wäre.
Vielmehr was mich interessiert ist der Nachweis von den A1 Deutschkenntnissen zur Antragsstellung. Genau diese Paragraphen die mir übermittelt wurden, deuten nämlich daraufhin dass meine Frau diesen Nachweis nicht erbringen muss da sie aus Kanada ist.

§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besagt nämlich: Zitat:
Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
(...)
4.      der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf


Der Satz 1 Nummer 2 auf den sich bezogen wird ist Zitat:
(1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

(...)
2.      der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und


§ 41 Abs. 1 AufenthV besagt Zitat:
(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.



Demzufolge sollte doch alle eigentlich alle Staatsbürger dieser Länder keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen müssen oder lese ich hier etwas falsch?

Mich hatte sowieso schon gewundert warum die Dame von der Behörde Integrationskurs schreibt, meine Frage auf welche sie geantwortet hat, hatte sich nämlich auf die Deutschkenntnisse bezogen, Integrationskurs wurde bereits in der vorherigen Email behandelt.
Was meint ihr, hat sie sich evtl hier verschrieben und meinte Deutschkenntnisse und nicht Integrationskurs?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 23.07.2020 um 15:51:08
 
Mr.Scarface schrieb am 23.07.2020 um 14:59:57:
§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besagt nämlich


Und genau das wird oft falsch verstanden. Ausländer = der hier lebende Teil; Ehegatte = der nachziehende Teil.

Das führt zu folgendem Ergebnis:

- Kanadier zieht zu Deutschem = Kanadier braucht A1
- Russe (oder irgend ein beliebiger Drittstaatler) zieht zu Kanadier = Russe braucht kein A1

In der Praxis wird das manchmal übersehen (siehe schon die Antwort der ABH) und den Deutschverheirateten Staatsangehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten die AE ohne A1 erteilt.
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Melanny
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Antwort #21 - 24.07.2020 um 08:19:29
 
Mein Mann (Kanadier) benötigte A1 zur FZF. Für eine Einbürgerung würde ich gut überlegen, ob es wirklich erstrebenswert ist,  dafür die kanadische Staatsbürgerschaft abzugeben. Ein Kanadier kann  wie ein Deutscher sehr viele Länder visumfrei bereisen – das wäre kein Grund, die Staatsbürgerschaft zu wechseln. In Betracht kämen eventuell bestimmte Berufe oder politische Ämter sowie die Teilnahme an Wahlen, bei denen die deutsche Staatsbürgerschaft eine Rolle spielt.

Da ihr den Umzug im Oktober plant, solltet ihr vielleicht jetzt schon mit A1 beginnen, dann könnten hier zur Vollendung die 90 Tage reichen.

Oder eventuell mittels technischer Kurzaus- (aus den Schengenraum)und Wiedereinreise eine 90-Tage-Verlängerung erreichen. (1. Einreise als Kurzaufenthalt 90 Tage, 2. Einreise zum Daueraufenthalt) Daueraufenthalt dann erst gegen Ende der 90 Tage (formlos) beantragen, damit eine Fiktion ausgelöst wird. Die Zeit dürfte reichen, um A1 zu schaffen. (Hier müsste aber an "Corona" gedacht werden, denn keiner weiß, wie sich die Reisemöglichkeiten entwickeln werden.)

(Mein Mann hat es in 6 Monaten mit bald 67 ohne Kurs geschafft. Also dürfte es bei Jüngeren auch schneller möglich sein.)
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