reinhard schrieb am 14.07.2020 um 11:10:57:Die Aufenthaltserlaubnis als Studentin ist ein bisschen schlechter als die als Ehefrau. Das bezieht sich auf die eingeschränkte Beschäftigungserlaubnis (120 Tage im Jahr) und auch auf den Übergang zur Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung.
Kannst du bitte genauer erlaeutern was du meinst mit dem schlechteren Uebergang in die Niederlassungserlaubnis bei der
AE als Studentin? Oder beziehst du dich darauf dass eine Niederlassungserlaubnis fuer Absolventen einer deutschen Hochschule erst funktioniert nachdem sie mindestens 2 Jahre eine
AE zum Zweck der Beschaeftigung/Blaue Karte etc hatte?
Ich nehme an du beziehst dich darauf:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.Verstehe, d.h. in diesem Falle jeder Monat mit
AE als Student zaehlt nur als halber Monat, richtig?
Zu diesem Paragraph 9 auch grad die Frage:
Es steht ausserdem:
2) 1Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,Zaehlt dies auch fuer Ehepartner von deutschen? Der halbe Rest dieser Auflistung trifft ja nicht zu, wobei dieser Punkt von meiner Frau als Studentin ja sowieso nicht innerhalb von 3 Jahren zu erfuellen weaere.
Auf der anderen Seite steht auf der Website des
BAMF:
Familienangehörige einer deutschen Person
Sie erhalten Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die familiäre Lebensgemeinschaft innerhalb Deutschlands fortbesteht und Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.Hierbei wird ja gar nichts von Sachen wie Rentenversicherung etc erwaehnt. Ist diese Auflistung einfach nur stark vereinfacht oder ist es wirklich so dass man als Ehegatte lediglich 3 Jahre
AE, weiterhin verheiratet und
B1 Kenntnisse braucht und alles andere welches unter Paragraph 9 gelistet ist, trifft nicht zu?
reinhard schrieb am 14.07.2020 um 11:10:57:Für den späteren besseren Status, z.B. Einbürgerung, muss sie letztlich doch den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Sie sollte also flexibel in der Planung sein und nichts prinzipiell ablehnen, sondern mit der Behörde normal kommunizieren. Eine Verpflichtung zum I-Kurs kann man auch bekommen und sie nicht sofort erfüllen, sondern später.
Es ist nicht so dass wir den Integrationskurs per se ablehnen sondern uns geht es darum dass ein Integrationskurs, selbst in Teilzeit, sich zeitlich nur schwer mit einem Vollzeitstudium vereinbaren laesst. Und selbst wenn es zeitlich mit den Vorlesungen klappen wuerde, wuerde der Integrationskurs meiner Frau saemtliche Moeglichkeiten nehmen neben dem Studium z.b. einen 450Euro Job aufzunehmen.
Letztenendes wird ja eine Verpflichtung zu einem Integrationskurs lediglich damit begruendet werden, dass meine Frau noch nicht B1-Level Deutsch beherrscht. Denn so wie ich das gelesen habe, ist dieses Level bei Beantragung der
AE ausreichend um nicht zum Kurs verpflichtet zu werden.
Klar, um den Erwerb der Deutschen Sprachkenntnisse fuehrt kein weg drumherum, spaetestens zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren muss meine Frau ja
B1 nachweisen koennen. Ich habe aber keine Zweifel dass sie dies in den 2 Jahren bis sie mit der Uni fertig ist, schaffen wird, auf eigene Faust und so wie es moeglich sein wird neben dem Studium ohne den Erfolg dessen zu gefaehrden.
Daher der Grund warum ich hier erfrage, welche der vielen Ausnahmen wir nutzen koennen um nicht verpflichtet zu werden. Alternativ gibt es ja auch noch das mit dem geringen Integrationspotenzial welches vorliegt wenn die Person bereits einen Hochschulabschluss besitzt.
Der Besucht des Integrationskurses muss gegeben sein fuer die EInbuergerung? Oder meinst du dass der Inhalt welcher dort behandelt wird, sehr nuetzlich sein wird fuer den Einbuergerungstest?