reinhard schrieb am 12.07.2020 um 15:45:16:wenn Ihr keine Wohnanschrift habt, ist keine Behörde zuständig.
Doch, gibt es - die für den im Antrag genannten voraussichtlichen Wohnort zuständige.
Wir hatten bereits zwei analoge Fälle.
Das völlige Fehlen einer Wohnanschrift in Deutschland kann kein Hinderungsgrund für die Übersiedlung Deutscher nach Deutschland sein. Entsprechend auch nicht für deren Ehepartner, Eltern oder Kinder ohne deutsche StAng.
Ich kenne auch keine Grundlage, nach der eine zeitweilige Trennung der Familie gefordert werden dürfte. Die wäre erforderlich, wenn man einen "vorausschickt", um Wohnung zu finden und sich anzumelden. Was bei deutschen Kindern (falls die die einzigen Deutschen in der Familie sind) zudem unmöglich wäre.
Wenn also die Familie einen Städtenamen auswürfelt oder mit Dart-Pfeilen auf der Landkarte ermittelt, dann ist das ausreichend. Es gibt keine andere
ABH, die zuständiger sein könnte als die im Antrag genannte.
Ich habe in beiden Fällen bereits bei der Datenübermittlung die
ABH darum gebeten, mit der Zustimmung bitte Kontaktadresse und -telefonnummer derer zu übermitteln, die nach der Einreise für Unterbringung zuständig sein werden, damit die Familie ihre Einreise ankündigen kann.
Beide Male lief das genau so und ohne Diskussionen.
Es wäre im Übrigen auch nicht einzusehen, warum das ausgerechnet bei Familiennachzug anders sein sollte als bei Studium, Studienbewerbung, Arbeitsaufnahme usf.
Überall dort steht der künftige Wohnort in der Regel nicht fest - bestenfalls der "Großraum".
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