Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegatte und eingetragener Lebenspartner eines Deutschen sind folgende:
→ Sie müssen einen Antrag stellen.
→ Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben.
→ Sie sollen Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse haben.
→ Sie halten sich
seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren in Deutschland reicht aus. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss der deutsche Ehepartner während dieser Zeit schon Deutscher gewesen sein; er darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
→ Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen reicht es, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird. Können → Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) sichern, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
→ Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung. Weitergehende Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Härtefällen möglich. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
→ Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Hier gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/service/fragen-und-antworten/612466...Ja, ich würde 6 Monate bevor die
AE ausläuft mal einen Beratungstermin in der
EBH machen