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ausland Scheidungsurteil für die Einbürgerung gültig? (Gelesen: 2.737 mal)
einfachePerson
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11.07.2020 um 10:26:57
 
Hallo,

Ist ein ausland Scheidungsurteil für die Einbürgerung gültig (Indien)?

Meine Ex-Frau lebt in Indien und meine Scheidungsurkunden nach der Apostille wurden dem Angestellten übergeben.

Aber muss ich es auch vom örtlichen Gericht überprüfen lassen?

Zum Zeitpunkt der Beratung sagten sie, nur Apostille sei genug. aber jetzt sagen sie, dass ich Legalisierung durch Gerichtsbehörden brauche.

Es scheint, dass der Angestellte mehr Dokumente verlangt, aber nicht in der ersten Konsultation gefragt hat.

Alle Tipps von Ihnen werden geschätzt. mfg!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 11.07.2020 um 10:43:23
 
einfachePerson schrieb am 11.07.2020 um 10:26:57:
Zum Zeitpunkt der Beratung sagten sie, nur Apostille sei genug. aber jetzt sagen sie, dass ich Legalisierung durch Gerichtsbehörden brauche.

Da es sich bei Indien um ein Land mit unsicheren Urkundenwesen handelt, werden de dort erstellten Dokumente nicht unbedingt so ohne weiteres anerkannt.
Guckst Du hier:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/uebersicht/199290

Die deutschen Vertretungen haben dazu Merkblätter veröffentlicht.
https://india.diplo.de/
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einfachePerson
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Antwort #2 - 11.07.2020 um 10:51:28
 
Vielen Dank für Ihren kurzen Kommentar und die Links. Diese Weblinks sind hilfreich.

Ob jemand verheiratet ist oder nicht, sollte keinen Einfluss auf die Einbürgerung haben.

Und ich frage mich, warum sie es nicht in der ersten Konsultation erzählt haben. Zu dieser Zeit sagte der Angestellte, dass Apostille genug ist. Können sie immer wieder nach weiteren Dokumenten fragen? Die Legalisierung der Scheidung kostet 800 EUR! Ich habe bereits 200 EUR für Apositlle und Übersetzung verschwendet, die später nicht benötigt wurden.
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reinhard
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Antwort #3 - 12.07.2020 um 12:19:58
 
Die Behörde müsste eine abschließende Liste erstellen können.

Hast Du denn geschrieben, was Du hast, und hast Du schriftlich nach einer solchen Liste gefragt?
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Antwort #4 - 12.07.2020 um 14:00:04
 
einfachePerson schrieb am 11.07.2020 um 10:26:57:
Meine Ex-Frau lebt in Indien und meine Scheidungsurkunden nach der Apostille wurden dem Angestellten übergeben.

Aber muss ich es auch vom örtlichen Gericht überprüfen lassen?

JA, meines Wissens müssen alle ausländischen Ehescheidungen gerichtlich anerkannt werden, bevor sie in Deutschland rechtswirksam werden.
siehe zB PDF --> Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
http://service.berlin.de/dienstleistung/328695/
Zitat: "Betroffen sind insbesondere ausländische Scheidungsurteile,..."
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Antwort #5 - 13.07.2020 um 11:47:25
 
Vielen Dank für Ihren Antwort.

03.2020
Ja, ich habe bei der ersten Konsultation eine Liste erhalten.
Alle diese Dokumente wurden bereits im März 2020 geprüft und eingereicht (auch Scheidungsurteil und Apostille mit Übersetzung)

06.2020
Aber Sie haben im Juni 2020 folgenden Text geschrieben:
"Das Einwohnermeldeamt wurde bereits hinsichtlich der Abweichungen Ihres Familienstandes kontaktiert. Hier muss zunächst eine Änderung vorgenommen werden.".

07.2020
Danach ging ich zu Meldeamt, aber sie wollen eine Papier von der Justizbehörde. Dies kostet mehr als 800 Euro und viel zusätzliche Zeit.

Es sind also jetzt 4 Amt beteiligt:
1) Deutsche Botschaft in Indien
2) Justizbehörde
3) Einbürgerungsbehörde
4) Meldeamt

Ich bin ein bisschen verwirrt, was mein nächster Schritt sein soll.
Danke für Ihre Tipps.
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« Zuletzt geändert: 13.07.2020 um 11:59:53 von einfachePerson »  
 
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reinhard
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Antwort #6 - 13.07.2020 um 18:02:35
 
Dann ist Dein nächster Schritt, den korrekten Familienstand beim Einwohnermeldeamt eintragen zu lassen und die dafür notwendigen Papiere einzureichen.

Die Liste ändert sich dadurch ja nicht.
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Antwort #7 - 15.07.2020 um 12:31:24
 


einfachePerson schrieb am 11.07.2020 um 10:26:57:
nur Apostille sei genug. aber jetzt sagen sie, dass ich Legalisierung durch Gerichtsbehörden brauche.


das ist seltsam, denn wenn der Staat dem Haagener Apostilleabkommen beigetreten ist, braucht man keine Legalisation. LEgalisation braucht man dann, wenn es keine Apostille gibt bzw. wenn sie nicht anerkannt wird.
Also hat Deutschland Einspruch eingelegt und erkennt die Apostillen dieses Staates grundsätzlich nicht an, dann ist sie auch in D nichts wert.

Nachtrag
ich sehe gerade, es geht um Indien.
Deutshland und Kosovo haben  Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens einlegt. Also werden indische Apostillen in D grundsätzlich nicht anerkannt.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 15.07.2020 um 12:43:40
 
erne schrieb am 15.07.2020 um 12:31:24:
Also hat Deutschland Einspruch eingelegt und erkennt die Apostillen dieses Staates grundsätzlich nicht an, dann ist sie auch in D nichts wert.

Indien gehört zum erlauchten Kreis der Länder mit unsicheren Urkundenwesen.

Die deutschen Vertretungen haben deshalb auch die Legalisierung indischer Urkunden eingestellt und beauftragen stattdessen Vertrauensanwälte mit der Überprüfung dieser Dokumente.

Das führt dann natürlich auch zu einer längeren Bearbeitungszeitraum und
zu einer Steigerung der Kosten.

https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2006190/b9a56c537c3b19a82520e546bea478da/me...
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