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Familienzusammenführung Syrien - Was muss passieren? (Gelesen: 1.200 mal)
dlcs254
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Beiträge: 1

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung Syrien - Was muss passieren?
11.07.2020 um 10:19:26
 
Hallo,

ein minderjähriges syrisches Kind hat Subsidiären Schutz bekommen und Antrag auf Familienzusammenführung wurde bereits im Libanon gestellt seitens des Vaters gestellt.

Nun durfte der Vater endlich einreisen und hat AT gem. §36a AufenthG erhalten von der ABH.
Er möchte nun Asyl beantragen. Muss er das schriftlich oder muss er in die Erstaufnahmeinrichtung? Und welchen Schutzstatus wird der Vater kriegen?

Vielen Dank
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 11.07.2020 um 10:36:01
 
dlcs254 schrieb am 11.07.2020 um 10:19:26:
Er möchte nun Asyl beantragen. 

Warum denn, wozu? Er besitzt doch bereits einen AT.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.07.2020 um 11:11:41
 
dlcs254 schrieb am 11.07.2020 um 10:19:26:
Muss er das schriftlich oder muss er in die Erstaufnahmeinrichtung? Und welchen Schutzstatus wird der Vater kriegen?


Da er über einen Aufenthaltstitel verfügen dürfte, der länger als sechs Monate gültig ist, erfolgt die Antragstellung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG schriftlich beim Bundesamt selbst. Siehe dazu: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/a...

Zum Schutzstatus:
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 i.V.m Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG vor, wird dem Vater der subsidiäre Schutz entsprechend dem seines Kindes zuerkannt. Wichtig ist hier die unverzügliche Antragstellung (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB). In der Regel wird ein Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise erwartet. Sollte diese Frist bereits abgelaufen sein, käme es auf den Einzelfall an, ob dieser noch unverzüglich gestellt wurde.

Sollte der Antrag nicht mehr unverzüglich erfolgen oder die sonstigen Voraussetzungen des Familienschutzes nicht erfüllt sein, käme es auf den Vortrag des Vaters und seiner Begründung des Asylantrags an.
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