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Aufenthaltstitel wechseln (Gelesen: 1.518 mal)
Themen Beschreibung: Rentenbeiträge als Voraussetzung für NE?
rbert75
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel wechseln
08.07.2020 um 13:19:04
 
Hallo zusammen,

Ich und meine Frau sind Ausländer. Meine Frau kam per FZF zu mir. In DE haben wir Kinder bekommen, sie sind ab Geburt jetzt deutsche geworden. Von der ABH erfahren wir, dass es eine Möglichkeit gibt, den Aufenthaltstitel zu wechseln von FZF zu Personenfürsorge, weil die Kinder jetzt deutsche sind.

Um eine Niederlassungserlaubnis bei Personenfürsorge deutscher Kinder zu bekommen, müssen wir
- Einkommensnachweis zu Lebenssicherung und/oder
- Nachweis zu Rentenbeiträge
als Voraussetzungen vorlegen oder nicht?

Vielen Dank für Antworten!
LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.07.2020 um 13:25:43
 
Du müsstest demnach bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sein.

Deine Frau hat ihren Aufenthalt von § 30 AufenthG (Ehegattennachzug zu Ausländer) hin zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Personenfürsorge deutsche Kinder) wechseln.

Eine Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht erforderlich, auch sind keine Rentenbeiträge nachzuweisen.

Eine Niderlassungserlaubnis kann es nach drei Jahren mit einer AE nach § 28 geben. Hierfür muss aber der Lebensunterhalt gesichert sein (Rentenbeiträge sind nicht notwendig).
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rbert75
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i4a rocks!


Beiträge: 6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.07.2020 um 18:16:25
 
Hallo Bayraqiano,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Zitat:
Eine Niderlassungserlaubnis kann es nach drei Jahren mit einer AE nach § 28 geben. Hierfür muss aber der Lebensunterhalt gesichert sein (Rentenbeiträge sind nicht notwendig).


Da alle meine Bekannten 60 Monate Rentenbeiträge vorweisen mussten bevor sie ihre Niederlassungserlaubnis bekamen, frage ich nach ob das auch bei meiner Frau zutrifft:

Nach § 28 (Ausübung der Personensorge deutscher Kinder) können wir demnach definitiv die Rentenbeiträgen ausschließen?

Und Ist der „gesicherte Lebensunterhalt“ hier eigenständig (von meiner Frau für meine Frau selbst) oder kann auch von beiden Elternteilen durch Einkommensnachweise zusammen getragen werden (wie im Normalfall)?

Lg
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.07.2020 um 18:29:26
 
Die reguläre Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) wird nach fünf Jahren Aufenthalt erteilt, dort sind die 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung zwingende Voraussetzung. Übrigens ist es dort ausreichend, wenn einer der beiden Ehegatten diese Voraussetzung erfüllt.

Angehörige von Deutschen mit entsprechender AE sind über § 28 Abs. 2 AufenthG bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegenüber anderen Ausländern priviligiert, der Wortlaut dieser Regelung lautet:

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Neben diesen Voraussetzungen ist der Lebensunterhalt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern, das gilt auch für die NE nach § 28 Abs. 2.

Rentenbeiträge werden nicht gefordert (und schon gar keine 60 Monate, die nach drei Jahren überhaupt nicht möglich sind). Beim Lebensunterhalt wird das Einkommen des anderen Ehegatten natürlich mit angerechnet.
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rbert75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.07.2020 um 21:04:22
 
Alles klar. Sie haben mir sehr viel weiter geholfen.
Vielen herzlichen Dank für Ihre einleuchtende sowie schnelle Antworten und
wünsche Ihnen einen schönen Abend noch.  Smiley

Lg
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