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Sozialleistungen für EU-Rentner (Gelesen: 2.773 mal)
Themen Beschreibung: Familiennachzug aus Bulgarien?
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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08.07.2020 um 11:59:53
 
Ich habe mal eine Frage,

wenn ein Rentner-Ehepaar aus Bulgarien nach Deutschland zieht, gibt es da theoretisch eine Möglichkeit etwas Hilfe vom Sozialamt zu bekommen? Die beiden Rentner bekommen ca. 50€ Rente pro Person aus Bulgarien.
Die Tochter des Ehepaares lebt seit Jahren in Deutschland, hat 4 Kinder. Das ist auch der Grund für den Umzug - die Großeltern wollen in der Nähe sein und mit den Enkeln helfen.
Der Vermieter hätte nichts dagegen, dass die Großeltern dort mitwohnen.
Allerdings haben die Tochter und ihr Ehemann, der ebenfalls bulgarischer Staatsangehöriger ist, nicht genug finanzielle Mittel, um die Großeltern zu unterstützen. Sie gehen beide arbeiten, bekommen aber auch aufstockende Leistungen vom JobCenter.

Beim Zuzug von zwei weiteren Personen würde man die aufstockenden Leistungen kürzen, was für die Familie dann finanziell nicht mehr machbar wäre.

Ich kenne mich mit mit der Materie nicht so gut aus, aber bei Nicht-EU-Bürgern könnte man vom Familiennachzug sprechen, oder?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.07.2020 um 12:37:24
 
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen dürfen sich nach den ersten drei Monaten nur unter den Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 FreizügG/EU in Deutschland aufhalten.

Als nicht-Erwerbstätige Rentner ist primär das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m § 4 Satz 1 FreizügG/EU einschlägig. Voraussetzung hierfür sind ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung. Die Sozialsysteme dürfen jedenfalls nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Bei einer Rente von jeweils 50 Euro wäre die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB XII nowendig, und zwar in einer Höhe, die unangemessen wäre. Ein Aufenthaltsrecht dürfte demnach ausscheiden.

Als Familienangehörige gem. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizüG/EU könnten sie nur ein Aufenthaltsrecht begründen, wenn sie von ihren hier lebenden Kindern Unterhalt erhalten. Da das nicht der Fall ist, scheidet ein Aufenthaltsrecht auch als Familienangehörige aus.

Den Eltern steht kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu. Sie können sich lediglich immer für jeweils drei Monate bedingungslos aufhalten.
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 10.07.2020 um 10:33:06
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Ändert sich das, wenn einer der Großeltern in Deutschland erwerbstätig ist?
Der Grossvater hätte die Möglichkeit eine Saisonarbeit für ca. 3-4 Monate auf Teilzeitbasis oder als Minijob aufzunehmen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.07.2020 um 11:45:06
 
Bei einer Erwerbstätigkeit besteht Arbeitnehmerfreizügigkeit für den Zeitraum der Beschäftigung. In diesem Fall darüber hinaus auch über die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU für weitere sechs Monate.

Für einen längerfristigen Aufenthalt ist eine dauerhafte Beschäftigung notwendig, ein Minijob wäre ausreichend.
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Errare_humanum_est
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Antwort #4 - 10.07.2020 um 19:29:39
 
Danke nochmals,

wäre das Ehepaar bei einer längerfristigen Beschäftigung berechtigt Hilfe beim Sozialamt zu beantragen?
Ich meine etwas von einer Regelung gehört zu haben, dass man nach 5 Jahren Beschäftigung einen Anspruch auf Sozialleistungen erwerben würde.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.07.2020 um 11:22:27
 
Liegen die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerfreizügigkeit vor, wird das Aufenthaltsrecht nicht durch den Bezug ergänzender Leistungen berührt.

Die fünf Jahre beziehen sich auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. In besonderen Konstellationen ist auch § 4a Abs. 2 FreizügG/EU zu beachten.
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Errare_humanum_est
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Antwort #6 - 11.10.2020 um 21:47:56
 
Ich greife mal das alte Thema wieder auf.
Die im Thread angesprochenen Großeltern sind jetzt zu Besuch, würden gerne über längere Zeit bleiben.
Der Opa wird in wenigen Tagen eine Beschäftigung aufnehmen. Es steht noch nicht fest, ob es ein Minijob oder ein Teilzeitjob mit ca. 600€ sein wird.
Somit wird er zwar die Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit erfüllen, aber immer noch ein bisschen wenig Geld für 2 Personen im Monat haben (450 bis 600€ monatlich für Oma und Opa).
Außerdem wäre das Thema Krankenversicherung kritisch, wenn es nur ein Minijob sein wird, da die beiden als freiwillig Versicherte um die 200€ Krankenkassenbeitrag zahlen müssten.

Kann jemand hier einen Tipp geben, was die beiden machen können?
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