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Aufenthalterlaubnis nach §31 und Krankheit (Gelesen: 1.599 mal)
simo
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07.07.2020 um 03:50:08
 
Hallo zusammen
Ein Ausländer ist  seit 4 Jahre in Deutschland  und vor  einem Jahr besitzt er ein Aufenthalterlaubnis nach §31 .er hat der sprachkurs einmal besucht und abgebrochen da er unter eine chronische psychose  leidet und Lernen fehlt ihm sehr schwer.sein lebensunterhalt ist gesichert er Arbeitet voll.Er möchte die Niederlassungerlaubnis später beantragen ohne den B1 Nachweis.kann er trotz den fehlenden sprach Nachweis die Niederlassungerlaubnis beantragen ????falls nicht möglich ist kann er Hartz 4 beantragen im Fall dass er sein Job verliert und sein Lebensunterhalt nicht mehr sicher wird ohne dass er sein Aufenthalt verliert????
Vielen Dank.
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Antwort #1 - 07.07.2020 um 08:18:03
 
simo schrieb am 07.07.2020 um 03:50:08:
kann er Hartz 4 beantragen im Fall dass er sein Job verliert und sein Lebensunterhalt nicht mehr sicher wird ohne dass er sein Aufenthalt verliert????


Die AE kann auch bei Bezug von ALG 2 verlängert werden.
Das ist eine kann, nicht muss Bestimmung. Inwieweit die Behörden Spielraum haben, kann ich nicht sagen.
simo schrieb am 07.07.2020 um 03:50:08:
kann er trotz den fehlenden sprach Nachweis die Niederlassungerlaubnis beantragen 


ja, wenn er nachweisen kann, das er wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht lernen kann.
Das muss man nachweisen, also eine entsprechende Diagnose darauf spezialisierter Ärrzte haben.
Attest vom Hausarzt wird m.E. nicht reichen.
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simo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.07.2020 um 11:52:15
 
Vielen Danke für Ihren Antwort.
gibt es vielleicht irgend ein Gerichtsurteil wie diesem Fall???
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Antwort #3 - 07.07.2020 um 12:08:12
 
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Zitat:
Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
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