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Einbürgerung aus der Schweiz mit ägyptischer Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.728 mal)
5ara bel kosbara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung aus der Schweiz mit ägyptischer Staatsangehörigkeit
06.07.2020 um 22:35:34
 
Hallo! 😊
Ich habe die ägyptische Staatsangehörigkeit und bin in der Schweiz als Software Ingenieur (gilt als Mangelberuf in Deutschland) in einem sehr großen Unternehmen tätig.
Zu Ihrer Kenntnis bin ich in Deutschland geboren und habe in Berlin meine ersten sieben Jahre (07.1993 - 05.2001) verbracht.
Sprachlich gesehen habe ich das B2 Niveau. Den Einbürgerungstest würde ich demnächst auch machen wollen.
Was meine finanzielle Lage betrifft, verdiene ich sehr gut und kann meinen Unterhalt  problemlos decken.
Darüber hinaus habe ich zwei ältere Geschwister, die in Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Nun möchte ich auch die deutsche Staatsangehörigkeit aus der Schweiz beantragen, da ich mit meinem Job dort zufrieden bin und ihn nicht verlieren will.
Wie und auf welcher Basis würden Sie meine Chancen einschätzen?
Ich bin für jede Anregung sehr dankbar!  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.07.2020 um 00:42:38
 
5ara bel kosbara schrieb am 06.07.2020 um 22:35:34:
Wie und auf welcher Basis würden Sie meine Chancen einschätzen?


nahe Null

Einbürgerung nach §8 sieht vor, dass man im Inland seinen gewöhlichen Aufenthalt hat ... das ist wohl nicht der Fall.

Für Einbürgerung nach §9 musst du einen deutschen Ehegatten_/Lebenspartner haben

Für Einbürgerung nach §10 braucht man auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in D


Für dich käme dann eine Einbürgerung nach §14 in Frage, diese regelt die Einbürgerung aus dem Ausland nach §8.
Da brauchts du aber besondere Bindungen an D, die die Einbürgerung rechtfertigen würden.
In D geboren zu sein genügt nicht.
Verwandte in D zu haben, genügt nicht.
Was kannst du denn sonst als besondere Bindung an D geltend machen?
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5ara bel kosbara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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Antwort #2 - 07.07.2020 um 08:56:07
 
Ich bin in Deutschland geboren und habe meine ersten fast acht Lebensjahre in Berlin verbracht, was für mein weiteres Leben sehr prägend gewesen ist. Darüber hinaus habe ich die Schule besucht und jetzt ein Master nebenbei.
Des Weiteren verfüge ich über deutsch- ägyptisches Unternehmen, das den Wirtschaft beider Seiten von Vorteil ist.
Sind diese Bindungen aussagekräftig genug oder welche Arten von Verbindungen gelten noch als aussagekräftig?
Vielen Dank im Voraus  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.07.2020 um 10:26:59
 
Das Bundesverwaltungsamt orientiert sich bei Einbürgerungen aus dem Ausland an einen Erlass vom BMI, dort heißt hinsichtlich Einbürgerungen nach § 14 StAG:

Einbürgerungsbewerber.besitzen die erforderlichen Bindungen, wenn sie
zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht weiterhin nähere Beziehungen
unterhalten, die in der Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen .
Anhaltspunkte dafür sind u.a. eine bestehende oder frühere Ehe oder eine in der Regel mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem
deutschen Staatsangehörigen, längere Aufenthalte oder Eigentum an
Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung im Inland, Ansprüche
und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, Besuch deutscher Schulen oder anderer
Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Institutionen
oder Unternehmen. Auch besondere Verdienste für Deutschland können
berücksichtigt werden


Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend, sodass es im Einzelfall auch anderen Gründe geben könnte, die eine Bindung an Deutschland rechtfertigen. Diese gilt es dann im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Das Vorhandensein von Bindungen an Deutschland eröffnet das Ermessen des Bundesverwaltungsamtes, alleine rechtfertigt es noch keine Einbürgerung. Zu beachten ist letztlich, dass Regelung sehr offen ist und zudem aufgrund des Grundsatzes der Einbürgerung im Inland zurückhaltend ausgeübt werden soll und auch tatsächlich restriktiv erfolgt.

Es hängt sehr vom Einzelfall ab. Eine pauschale Antwort zu den Erfolgsaussichten es hier nicht geben.

Dir bleibt grundsätzlich nichts anderes übrig, als es über diesen Weg zu probieren. Mehr als die Gebühr kannst du dabei ohnehin nicht verlieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 07.07.2020 um 10:29:47
 
letzten Endes entscheidet das die Einbürgerungsbehörde.
Man kann sich da beraten lassen zu den individuellen Sachverhalten
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Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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Antwort #5 - 07.07.2020 um 21:35:51
 
Vielen lieben Dank für deine Mühe! Ich werde es Mal probieren und schauen, was sich so ergibt.  Smiley
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