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Schengen Visa nach Ablauf nationaler Arbeitserlaubnis (Gelesen: 2.976 mal)
Schroedinger DR
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i4a rocks!


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06.07.2020 um 19:53:40
 
Hallo,

meine kanadische Freundin und ich leben derzeit in Norwegen, sie hält eine Arbeitserlaubnis für Norwegen, die am 30.09.2020 ausläuft. Wir würden jedoch gerne, nach Ablauf ihres Visum, in Deutschland bei meiner Familie etwas Zeit verbringen. Die Modalitäten des norwegischen Visa besagen, dass man nach Ablauf, den Schengenraum verlassen muss um bei Wiedereinreise ein Besuchervisa zu erhalten.

Meine Frage lautet, reicht es dafür aus nur den Schengenraum zu verlassen, bspw. nach Kroatien oder muss man komplett die EU verlassen.

Eine weitere Frage, für die auch nach intensiver Recherche keine wirkliche Antwort finden konnte bezieht sich auf die derzeitigen Reisebeschränkungen aufgrund der Corona- Pandemie für Angehörige aus Drittstaaten. Da meine Freundin kanadische Staatsangehörige ist und somit ja zur oben genannten Personengruppe gehört, ist die Frage, ob die derzeitigen Regelungen nur für Personen gelten, die aus Drittstaaten einreisen oder generell für deren Staatsangehörige, egal ob sie zuvor Dauerhaft im Schengenraum gelebt haben.

Des weiteren würde mich interessieren, ob eine Wiedereinreise in den Schengenraum noch während der Gültigkeit ihres jetzigen Visum, das Besuchervisa aktiviert oder ob erst die Wiedereinreise nach Ablauf ihres derzeitigen Visum das Schengenvisa aktiviert.

Unsere jetzig Idee ist, kurz vor Ablauf ihres Visum nach Kroatien auszureisen und dort etwas Urlaub zu machen und dann nach Ablauf ihres Visum wieder nach Deutschland einzureisen um somit eine Besuchervisa für den Schengenraum zu aktivieren. Na ja und ihr könnt ihr sicher denken, dass eine der Kopfzerbrechenden Fragen sich darum dreht, ob sie überhaupt wieder einreisen kann, da sie ja Kanadierin ist, vor allem nach Ablauf ihrer Arbeitserlaubnis, die sie ja zu touristischen Reisen innerhalb des Schengenraums berechtigt .

Ich freue mich jedenfalls über jegliche Informationen oder Erfahrungen die ihr uns geben könnt.

Danke im Voraus für eure Hilfe.
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blubb


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Antwort #1 - 07.07.2020 um 05:19:58
 
Hallo,

bevor man hier möglicherweise von falschen Voraussetzungen aufgrund falsch gewählter Begriffe ausgeht und demzufolge unzutreffende Antworten gibt:

Du schreibst von norwegischer "Arbeitserlaubnis" und "Visum".

Worum handelt es sich dabei?
Im ein Nationales Visum Norwegens ("Typ D") als Klebeetikett im Pass oder eigenes Dokument (Aufenthaltserlaubnis o.ä.) in Blatt- oder Kartenform?

Zu der Frage

Zitat:
derzeitigen Reisebeschränkungen aufgrund der Corona- Pandemie für Angehörige aus Drittstaaten. ... ob die derzeitigen Regelungen nur für Personen gelten, die aus Drittstaaten einreisen oder generell für deren Staatsangehörige, egal ob sie zuvor Dauerhaft im Schengenraum gelebt haben.


Die Regelungen zur "Verfügung Einreiseverbot EU" gelten mittlerweile nicht bezogen auf die Staatsangehörigkeit, sondern bezogen auf das Land, in dem der Drittstaater "ansässig" ist.

Sprich: Da Deine Freundin anscheinend in Norwegen ansässig ist, hätte sie allein aus diesem Grund bei Überschreiten der EU-Außengrenze zur Einreise schon keine Beschränkungen, ebenso mit "nur" längerfristigem Aufenthalt in einem EU- oder Schengenstaat (falls dies der Fall sein sollte) dann ebenfalls nicht. (Und selbst Kanada selbst stünde im Übrigen auf der "Positivliste" ohne Einreisebeschränkungen).
Aber Ihr überschreitet ja nicht einmal die EU-Außengrenze, sondern bewegt Euch innerhalb der EU, möglicherweise sogar nur Intra-Schengen, was die praktische Bedeutung dieser Frage obsolet werden ließe.

Zum Rest äußere ich mich erst, wenn wir Klarheit geschaffen haben, um was es sich bei dem norwegischen "Visum" handelt.

Aber grundsätzlich ist es Kanadiern erlaubt, zu Kurzaufenthalten visumfrei in die EU einzureisen und sich aufzuhalten, für Deutschland gäbe es sogar noch weitergehende Privilegierungen gemäß der AufenthV.

Gruß
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Schroedinger DR
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Antwort #2 - 07.07.2020 um 07:33:26
 
Hey, danke dir für deine Antwort. 

Jetzt zu deiner Frage, meine Freundin hat eine Arbeitserlaubnis und besitzt auch eine norwegische Resident Card.
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blubb


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Antwort #3 - 08.07.2020 um 23:26:27
 
Das ist zwar in der Exaktheit noch etwas entfernt von dem, was ich mir an Information bzgl. des AT gewünscht hätte, aber da die Dame ja die kanadische StAng hat, ist das konkret auch nicht ganz so wichtig, festzustellen, ob der AT schengenwirksam ist oder nicht.

Gehen wir also begründet davon aus, dass die Dame einen nationalen norwegischen Aufenthaltstitel besitzt.

Zitat:
Wir würden jedoch gerne, nach Ablauf ihres Visum, in Deutschland bei meiner Familie etwas Zeit verbringen. Die Modalitäten des norwegischen Visa besagen, dass man nach Ablauf, den Schengenraum verlassen muss um bei Wiedereinreise ein Besuchervisa zu erhalten.

Meine Frage lautet, reicht es dafür aus nur den Schengenraum zu verlassen, bspw. nach Kroatien oder muss man komplett die EU verlassen.


Es gibt hier kein "Besuchervisa", sondern es gibt eine Einreise und einen Aufenthalt zu einem Kurzaufenthalt, der grundsätzlich hier visumfrei für die Dauer von 90 Tagen in einem beliebigen Zeitraum von 180 Tagen erfolgen darf.

Der Besitz (und die Dauer eines darauf begründet gewesenen Aufenthalts in Norwegen auf Grundlage eines nationalen Aufenthaltstitels Norwegens) spielt für den nachfolgend geplanten Aufenthalt in Deutschland keine Rolle. Sie darf als Kanadierin nach Deutschland ohne Wartezeit oder vorherigen Verlassens des Schengenraums einreisen, sowohl für einen Kurzaufenthalt ("90 Tage"), als auch für einen geplanten oder an den Kurzaufenthalt anschließenden geplanten dauerhaften Aufenthalt in DEU (-> s. §41 AufenthV, hier sogar wg. §16 AufenthV "3 Monate", spielt aber keine entscheidende Rolle). Dies ist aber eine begünstigende Regelung, die erst einmal nur für den Aufenthalt in Deutschland gilt.

Zitat:
Des weiteren würde mich interessieren, ob eine Wiedereinreise in den Schengenraum noch während der Gültigkeit ihres jetzigen Visum, das Besuchervisa aktiviert oder ob erst die Wiedereinreise nach Ablauf ihres derzeitigen Visum das Schengenvisa aktiviert.


Wenn ich es richtig interpretiere, lautet die Frage, ob die erlaubte Aufenthaltszeit ("90 Tage") nach Einreise mit Beginn / ab der Einreise schon runterzählt, wenn sie noch innerhalb des Gülrigkeitszeitraums des norwegischen AT einreist oder die Zeit bis Ablauf des norwegischen AT als zusätzlicher Bonuszeitraum gerechnet wird.
Antwort: Unabhängig davon, ob dieser norwegische AT schengenwirksam ist oder nicht, zählen ab Einreise in Deutschland die 90 Tage, unbeachtlich der zeitlichen Restgültigkeit des norwegischen AT.

Zitat:
Unsere jetzig Idee ist, kurz vor Ablauf ihres Visum nach Kroatien auszureisen und dort etwas Urlaub zu machen und dann nach Ablauf ihres Visum wieder nach Deutschland einzureisen...


Ja, funktioniert. Ob direkt aus Norwegen oder aus Kroatien spielt für den Aufenthalt in DEU keine wesentliche Rolle.

Zitat:
...ob sie überhaupt wieder einreisen kann, da sie ja Kanadierin ist, vor allem nach Ablauf ihrer Arbeitserlaubnis


Ja, darf sie nach DEU.

Gruß
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Antwort #4 - 10.07.2020 um 01:31:17
 
Hey,

beim dem AT handelt es sich konkret um ein 1- jähriges Work and Holiday Permit, es berechtigt sie in Norwegen für ein Jahr zu arbeiten und während dieser Zeit im Schengenraum zu reisen, jedoch nicht zu arbeiten.

Ich danke dir für deine ausführliche Antwort, ich hoffe durch die neuen Informationen über ihren AT ändert sich an deiner Aussage nichts.

Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, kann sie sich jedoch nach der Einreise in die BRD auch nur dort innerhalb der drei Monate aufhalten oder kann sie innerhalb dieser Zeit im Schengenraum herumreisen?






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Antwort #5 - 10.07.2020 um 02:00:44
 
Hallo,

es ändert sich nichts durch die Angabe.

Ansonsten hast Du es nicht ganz richtig verstanden bzw. ich habe mich, der Vereinfachung geschuldet, vielleicht etwas unpräzise ausgedrückt.

Sie kann innerhalb ihres "Kurzaufenthalts" (visumfreie Einreise und Aufenthalt, 90/180-Tage-Regelung) durchaus auch innerhalb der Schengen-Länder reisen, da die Voraufenthaltszeiten mit dem nationalen norwegischen AT nicht angerechnet werden. Allerdings dann maximal 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen.

(Für Deutschland gilt darüber hinaus lediglich noch eine Privilegierung für bestimmte aufenthaltsrechtliche Sachverhalte, die in bilateralen Verträgen mit z.B. Kanada begründet sind. Diese besonderen Privilegierungen würden dann nur national für DEU gelten, wie z.B. die 3 Monate statt 90 Tage und die Aussetzung der 90/180-Tage- Regelung in bestimmten Konstellationen).

Soll heißen, für Euren Plan:

Ihr macht Urlaub in Kroatien. Einreise EU, aber der Aufenthalt in diesem EU- aber nicht Schengen-Land erfolgt nach den nationalen kroatischen Bestimmungen.
Dann reist Ihr nach von Kroatien nach Deutschland, sie bekommt bei Einreise nach deutschland als sogenannte (schengrerechtliche) Positivstaaterin einen Einreisestempel in den Pass. Ab diesem Datum zählen die erlaubten maximalen 90 Tage Aufenthalt im gesamten Bereich der Schengenstaaten.

(Für Deutschland (Privilegierung! - und nur dort) gäbe es dann die Möglichkeit, am bspw. 89 Tag, in Deutschland aufhältig, aus dem Inland heraus einen AT für einen dauerhaften Aufenthalt zu beantragen ohne ausreisen zu müssen oder für z.B. einen Tag dokumentiert auszureisen, um dann wieder für einen Kurzaufenthalt in Deutschland einzureisen ("Kettenaufenthalt", nicht unendlich oft durchführbar). Aber wie gesagt - das sind spezielle Umstände, deren Ausreizung ein gewisses Standing erfordern könnte, da die Bestimmungen der AufenthV (§§41 und 16) und Sichtvermerksabkommen aus den 50er-Jahren nicht jedermann bei Polizei, Bundespolizei oder ABH ad hoc geläufig sind.)

Gruß
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« Zuletzt geändert: 10.07.2020 um 02:25:58 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #6 - 10.07.2020 um 13:49:17
 
So wie ich es verstehe ist der entscheidende Punkt dieser:

T.P.2013 schrieb am 10.07.2020 um 02:00:44:
Sie kann innerhalb ihres "Kurzaufenthalts" (visumfreie Einreise und Aufenthalt, 90/180-Tage-Regelung) durchaus auch innerhalb der Schengen-Länder reisen, da die Voraufenthaltszeiten mit dem nationalen norwegischen AT nicht angerechnet werden. Allerdings dann maximal 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen.



Das heißt also konkret, es spielt ertseinmal keine Rolle welche EU- Grenze wir passieren, der Zeitraum für den Visafreien Kurzaufenthalt zählt ab Einreise in die EU. Sollten wir zu erst in ein EU- Land einreisen welches nicht dem Schengenraum angehörig ist, zählt nationales Recht des jeweiligen Staates. Bei Einreise in ein EU- Land welches dem Schengenraum zugehörig ist gilt Schengenrecht und zum Teil auch nationales Recht, doch in erster Linie Schengenrecht.

Sollten wir also bspw. am 02. Sep 2020 nach Deutschland einreisen können wir uns dann für 90 Tage frei im Schengenraum bewegen. Es spielt auch keine Rolle, ob während dieser Zeit der norwegische nationale AT abläuft (30. Sep. 2020), da unabhängig davon die 90 Tage Regel nach Einreise in den Schengenraum gilt. Sollten wir innerhalb der 90 Tage nach Kroatien einreisen wird die Zeit im Schengenraum für diesen Zeitraum unterbrochen und verlängert sich somit um die Zeit, die wir in Kroatien verbracht haben. In Kroatien gilt für den dortigen Aufenthalt dann kroatisches Aufenthaltsrecht.

Zur Dokumentation lassen wir uns am besten bei Einreise nach Deutschland einen Stempel in ihren Pass geben um bei evtl. Schwierigkeiten bei der Aureise einen Nachweis über die Einreise in die EU vorlegen zu können.
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Antwort #7 - 11.07.2020 um 01:12:26
 
Schroedinger DR schrieb am 10.07.2020 um 13:49:17:
So wie ich es verstehe ist der entscheidende Punkt dieser:

Sie kann innerhalb ihres "Kurzaufenthalts" (visumfreie Einreise und Aufenthalt, 90/180-Tage-Regelung) durchaus auch innerhalb der Schengen-Länder reisen, da die Voraufenthaltszeiten mit dem nationalen norwegischen AT nicht angerechnet werden. Allerdings dann maximal 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen.


Ist er.

Zitat:
... der Zeitraum für den Visafreien Kurzaufenthalt zählt ab Einreise in die EU.


Nein. Ab Einreise in ein Land der Schengen-Partner. EU und Schengen sind nicht deckungsgleich.

Zitat:
Sollten wir zu erst in ein EU- Land einreisen welches nicht dem Schengenraum angehörig ist, zählt nationales Recht des jeweiligen Staates. Bei Einreise in ein EU- Land welches dem Schengenraum zugehörig ist gilt Schengenrecht und zum Teil auch nationales Recht, doch in erster Linie Schengenrecht.


Um es mit Radio Eriwan zu sagen: Im Prinzip ja.
Merk Dir der Einfacheit halber: Die Aufenthaltszeit nach Schengenregeln (90/-180-Tage) gilt nur für Aufenthaltszeiten in Schengenländern
Aufenthaltszeiten in EU-Ländern, die nicht zugleich Schengenpartner sind oder Schengen anwenden, zählen nicht dazu.

Zitat:
Sollten wir also bspw. am 02. Sep 2020 nach Deutschland einreisen können wir uns dann für 90 Tage frei im Schengenraum bewegen.


Ja. Es sei denn, Ihr hättet Euch schon vorher in einem anderen Schengenland aufgehalten.
Norwegen zählt nicht, weil der Aufenthalt dort nicht nach Schengenrecht stattfand.
Kroatien zählt nicht, weil kein Schengenpartner.

Zitat:
Es spielt auch keine Rolle, ob während dieser Zeit der norwegische nationale AT abläuft (30. Sep. 2020), da unabhängig davon die 90 Tage Regel nach Einreise in den Schengenraum gilt.


Der Einfachheit halber (obwohl ich es durchaus verkomplizieren könnte, so von wegen beide Zeiten kombinieren (Restzeit NOR-AT und 90 Tage...)): Nein. Spielt keine Rolle, sie hat dann definitiv mindestens die 90 Tage nach Schengen.

Zitat:
Sollten wir innerhalb der 90 Tage nach Kroatien einreisen wird die Zeit im Schengenraum für diesen Zeitraum unterbrochen und verlängert sich somit um die Zeit, die wir in Kroatien verbracht haben. In Kroatien gilt für den dortigen Aufenthalt dann kroatisches Aufenthaltsrecht.


Ja. Die Aufenthaltszeiten in Kroatien verbrauchen nichts von Euren 90 Tagen.

Zitat:
Zur Dokumentation lassen wir uns am besten bei Einreise nach Deutschland einen Stempel in ihren Pass geben um bei evtl. Schwierigkeiten bei der Aureise einen Nachweis über die Einreise in die EU vorlegen zu können.


Bei Einreisen aus oder Ausreisen nach Nicht-Schengen-Ländern sollte eine Grenzkontrolle stattfinden und Ihr Pass sollte automatisch einen entsprechenden Stempel erhalten.
Wenn Ihr nun aber beispielsweise noch während der Gültigkeit ihres norwegischen Aufenthaltstitels (sofern schengenfähig) nach Deutschland einreist (Fähre oder Flug), wird sie zwar grenzpolizeilich kontrolliert, bekommt aber keinen Stempel als Inhaberin dieses AT eines Schengenlandes.

Ich sag es mal so:
Wenn kein Einreisestempel im Pass vorhanden ist, eröffnet dies u.U. die Möglichkeit, einen Aufenthalt unbemerkt (aber trotzdem unerlaubt) etwas zu verlängern. Wenn man weiß, wie.
Wenn dies aber nicht notwendig ist und man gerne jedem denkbaren Problem / Nachfragen aus dem Weg gehen möchte, dann bittet man in diesem Fall bei der Einreise um einen Stempel zwecks Dokumentation.

Insofern lautet die Antwort auf Deine letzte Frage: Ja. Und vor allem auch immer schön bei jeder Ausreise(!) aus dem Schengengebiet auf einen Stempel Wert legen.

Zwinkernd

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Antwort #8 - 12.07.2020 um 15:32:08
 
Puhh!

So dann haben wir es endlich. Smiley

Dank Dir. Nochmals vielen Dank an dich, für die adäquate Hilfe deinerseits. Hat uns sehr viel Kofpzerbrechen genommen.

Danke!

Zwinkernd
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