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Aufenthalt in DE (Gelesen: 1.491 mal)
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Beiträge: 177

Holzkirchen, Bayern, Germany
Holzkirchen
Bayern
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt in DE
04.07.2020 um 20:05:42
 
Hi,

folgende Frage:
US Bürgerin seit 01.07.2019 und seit dem Erstaufenthalt in DE
berufstätig, die Arbeitsgenehmigung ist auf einen  Arbeitgeber / Tätigkeit mit Zusatzschreiben erlaubt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöscht die Aufenthaltsgenehmigung.

Aber die Frage: wie lange muss / sollte die Person im allgemeinen dort arbeiten und das Sie uneingeschränkt in Deutschland bleiben kann und ohne Probleme die Arbeitsstelle wechseln kann.. Gerne möchte die Person die Arbeit wechseln ist aber Moment aufwendig...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt in DE
Antwort #1 - 04.07.2020 um 20:42:13
 
Das Erfordernis der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit entfällt nach zwei Jahren Beschäftigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Bis dahin bedarf es für jeden Wechsel einer neuen Zustimmung.

Die Bindung an einen Aufenthaltszweck entfällt mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die NE kann frühestens nach vier Jahren (sofern es sich um eine Fachkraft handelt) erteilt werden, ansonsten nach fünf Jahren wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Erlöschensbedingung ist m.E. ermessensfehlerhaft, sie sollte beantragen, dass diese gestrichen wird.
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