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Familiennachzug wann möglich? (Gelesen: 1.687 mal)
Themen Beschreibung: Familiennachzug NON EU
Mala_Iva
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.07.2020 um 08:04:27
 
Hallo zusammen,
Ehemann hat aufgrund Daueraufenthalt in Italien nun in Deutschland einen Aufenthaltstitel bekommen. Er erfüllt alle Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung. Die Ehefrau hat auch einen Nachweis über die A1 Sprachkenntnisse. Ehefrau lebt in Serbien und hat über die Deutsche Botschaft einen Antrag gestellt und wurde abgelehnt, da eine Familienzusammenführung erst möglich ist wenn der man eine Niederlassungserlauvnis hat. Ist das richtig? Es bestand in Italien kein Zusammenleben, da Sie 2 Monate bevor er nach Deutschland ist erst geheiratet haben. Welche Möglichkeiten gibt es hier? Die Niederlassungserlaubnis kann er wann beantragen? Bitte um Hilfe - welche Möglichkeiten gibt es
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.07.2020 um 08:40:17
 
Dem Ehemann müsste aufgrund des italienischen Daueraufenthaltes eine AE nach § 38a Abs. 1 AufenthG erteilt worden sein.

Der Nachzug erfordert nach  § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG das Vorliegen bestimmter Aufenthaltstitel bei dem hier lebenden Ehegatten. Hier wird allerdings keine der dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Italien. Daher ist derzeit keine Familienzusammenführung möglich.

Dies wäre erst dann möglich, wenn der Ehemann zwei Jahre lang über eine AE verfügen würde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d). Die Niederlassungserlaubnis müsste nicht abgewartet werden.
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Mala_Iva
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i4a rocks!


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Staatsangehörigkeit: serbisch
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Antwort #2 - 02.07.2020 um 08:45:24
 
Zitat:
Dem Ehemann müsste aufgrund des italienischen Daueraufenthaltes eine AE nach § 38a Abs. 1 AufenthG erteilt worden sein.

Für den Nachzug zu Ehegatten müssten unter anderem die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen. Hier wird allerdings keine der dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Italien. Daher ist derzeit keine Familienzusammenführung möglich.

Dies wäre erst dann möglich, wenn der Ehemann zwei Jahre lang über eine AE verfügen würde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d), die Niederlassungserlaubnis müsste nicht abgewartet werden.


Die Lebensgemeinschaft bestand in Italien nicht, da es lediglich für 2 Monate überhaupt machbar gewesen wäre und der Umzug nach Deutschland war eh schon in Planung. Gibt es hier keinerlei Ausnahmen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.07.2020 um 09:21:19
 
Es gibt keine Ausnahmen hierzu.
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Mala_Iva
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Antwort #4 - 02.07.2020 um 09:30:52
 
Zitat:
Es gibt keine Ausnahmen hierzu.


Die Eheleute müssen jetzt getrennt sein bis der Ehemann die 2 Jahre im Besitz der AE ist, habe ich das richtig verstanden?

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.07.2020 um 09:45:46
 
Nach zwei Jahren ist eine FZF möglich.

Oder der Ehemann verfügt über entsprechende Qualifikationen (Studium oder anerkannte Berufsausbildung), die ihm als Fachkraft eine AE nach §§ 18aff. AufenthG ermöglichen würden. Dann wäre die FZF nach einem Zweckwechsel möglich, da die Ehe dann bei Erteilung der neuen AE bestehen würde.

Ist das nicht der Fall, bleibt es bei den zwei Jahre Wartezeit.
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