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Unerlaubte Ausreise mit Aufenthaltsgestattung - Konsequenzen? (Gelesen: 5.245 mal)
Dorkas
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01.07.2020 um 15:48:52
 
Hallo,
folgender Fall:
Asylbewerber hat vom Aufenthaltstitel her Gestattung, ist vor Corona unerlaubt, dies ist klar, nach Italien gereist. Rückreise war nicht möglich innerhalb der ausgestellten Frist des Aufenthaltstitels. Da der Titel alle 3 Monate persönlich auf der Ausländerbehörte verlängert werden muss ist dieser natürlich inzwischen abgelaufen.
Welche Konsequnz ist nun zu erwarten, sollte eine Wiedereinreise erfolgen und er mit der abgelaufenen Gestattung auf dem Amt auftaucht?
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reinhard
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Antwort #1 - 01.07.2020 um 16:24:54
 
Die Gestattung hat kein Ablaufdatum. Nur das Papier dafür.

Die Gestattung ist ein erlaubter Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens. Sie endet mit der Beendigung des Asylverfahrens.

Eventuell hat der Kandidat mit seiner Ausreise aus Deutschland sein Asylverfahren beendet. Dann kann er sich nach wie vor bei einer Ausländerbehörde melden, aber im wesentlichen, um die Ausreise ins Herkunftsland zu organisieren.

Sollte ein zweiter Asylantrag beabsichtigt sein, dürfte der sich nicht mehr auf die Gründe des ersten Antrages berufen.
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Beppo
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Antwort #2 - 02.07.2020 um 07:42:44
 
Dorkas schrieb am 01.07.2020 um 15:48:52:
Welche Konsequnz ist nun zu erwarten, sollte eine Wiedereinreise erfolgen und er mit der abgelaufenen Gestattung auf dem Amt auftaucht?


Sollte er im Rahmen des Grenzübertritts festgestellt werden und das Asylverfahren bereits durch eine Entscheidung des BAMF unanfechtbar abgelehnt sein, könnte auch eine Zurückschiebung oder eine Einreiseverweigerung in Betracht kommen. Je nach Fallgestaltung / Konstellation kann dieses auch für einen Folgeantrag gelten.
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Dorkas
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Antwort #3 - 02.07.2020 um 14:59:01
 
reinhard schrieb am 01.07.2020 um 16:24:54:
Die Gestattung hat kein Ablaufdatum. Nur das Papier dafür.

Sorry, hab mich unklar ausgerückt. Meinte auch nicht den Titel ansich, sondern nur dass Dokument. Ich weiß einfach von unserer Ausländerbehörde, die schon Terz macht wenn manche 2 Tage über dem "Ablaufdatum" des Dokuments sind. Daher hätte es mich interessiert, was passiert, wenn jemand eine Verlängerung will die schon ca. 9 Monate abgelaufen ist...
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Dorkas
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Antwort #4 - 02.07.2020 um 15:00:18
 
Beppo schrieb am 02.07.2020 um 07:42:44:
Sollte er im Rahmen des Grenzübertritts festgestellt werden und das Asylverfahren bereits durch eine Entscheidung des BAMF unanfechtbar abgelehnt sein, könnte auch eine Zurückschiebung oder eine Einreiseverweigerung in Betracht kommen. Je nach Fallgestaltung / Konstellation kann dieses auch für einen Folgeantrag gelten. 


Aber wäre Italien in dem Fall denn überhaupt verpflichte ihn zu "behalten"?
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Antwort #5 - 02.07.2020 um 17:20:19
 
Dorkas schrieb am 02.07.2020 um 15:00:18:
Aber wäre Italien in dem Fall denn überhaupt verpflichte ihn zu "behalten"?


Gegenfrage: Auf welcher Grundlage sollte Deutschland verpflichtet sein, in wieder ins Land zu lassen?

Wenn das Papier seit 9 Monaten abgelaufen ist und er seitdem nicht mehr in D war - woher will er wissen ob sein Asylverfahren in der Zwischenzeit nicht schon abgeschlossen wurde?
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Antwort #6 - 02.07.2020 um 18:09:00
 
Wenn er in Italien Asyl beantragt, könnten sie ihn nach Deutschland abschieben – müssten das aber vorher mit Deutschland klären.

Aber ich nehme an, das ist nicht das Problem, weil er wieder versucht, ohne Kontrolle über die Grenze zu kommen. Auf jeden Fall müsste er damit rechnen, dass er keine Aufenthaltsgestattung mehr hat, weil sein Asylverfahren zu Ende ist. Aber das sind alles nur Vermutungen, nur er selbst kann die Information bekommen.

Vielleicht hat er ja auch noch irgendwo eine Adresse, an der Post für ihn liegt.

Jedenfalls: Eine Aufenthaltsgestattung gilt für die Dauer des Asylverfahrens. Egal, was auf dem Papier steht. Und jede Ausländerbehörde weiß, dass die Aufenthaltsgestaltung einfach gilt.

Wenn er zur Ausländerbehörde geht, wird diese zuerst feststellen, ob es überhaupt ein Asylverfahren gibt. Post, die an ihn gegangen ist, geht oft auch in Kopie an die Ausländerbehörde. Die kennt also den aktuellen Stand des Verfahren.
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Mr.T
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Antwort #7 - 17.07.2020 um 01:49:37
 
Desweiteren, erlischt die Aufenthaltsgestattung beim Grenzübertritt.
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Beppo
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Antwort #8 - 20.07.2020 um 16:33:06
 
Mr.T schrieb am 17.07.2020 um 01:49:37:
Desweiteren, erlischt die Aufenthaltsgestattung beim Grenzübertritt.


Ein Grenzübertritt reicht grundsätzlich nicht aus, damit eine Aufenthaltsgestattung erlischt. Es muss ein Erlöschenstatbestand des § 67 AsylG vorliegen. Ein kurzfristiges Verlassen des Bundesgebietes reicht nicht als Erlöschensgrund aus. Jedoch kann ggf. eine Ausreise auf Dauer als Rücknahme des Asylantrages gewertet werden. In diesem Fall bedarf es jedoch der Entscheidung des Bundesamtes.
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reinhard
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Antwort #9 - 20.07.2020 um 16:50:27
 
Insofern ist die Überschrift des Themas auch falsch:

Eine Ausreise mit Aufenthaltsgestattung ist nicht "unerlaubt". Das machen jedes Jahr Tausende, vor allem Asylbewerber aus einem Westbalkanstaat, die ihr Asylverfahren abbrechen wollen, ohne die Visumfreiheit zu gefährden.

Unerlaubt ist allerdings die Einreise nach Italien. Die ist nur mit Visum oder Aufenthaltstitel erlaubt.
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