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eAT bei Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt (Gelesen: 3.379 mal)
Juliaaan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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30.06.2020 um 18:53:38
 
Hallo zusammen!

Folgender Fall meiner Frau. Sie hatte zunächst eine Niederlassungserlaubnis. Nun hat sie den Daueraufenthalt-EU-Titel beantragt. Hintergrund war eine mögliche berufliche Neuorientierung von uns, was aber nun dank Covid-19 erstmal auf Eis liegt.

Auf dem neuen eAT steht nur "Art des Titels, Daueraufenthalt-EU". Ich meine mich zu erinnern, einen eAT mit beiden Titeln gesehen zu haben. Was ist richtig bzw. üblich?

Uns ist aufgefallen, dass meine Frau nie außer dem alten eAT etwas schriftlich über die NE bekommen hat. Nur indirekte Schriftstücke (Quittung über bezahlte Euros, Belehrungen). Den alten eAT soll sie nun bei der Ausländerbehörde abgeben (oder die Polizei soll danach fahnden).

Freundlicher Gruß!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.06.2020 um 19:19:51
 
Juliaaan schrieb am 30.06.2020 um 18:53:38:
Was ist richtig bzw. üblich?


Art des Titels: Daueraufenthalt--EU
Anmerkungen: Besitzer einer Niederlassungserlaubnis (oder eine ähnliche Formulierung)

Sollte dies nicht enthalten sein, müsste der eAT nochmals ausgestellt werden.
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Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.07.2020 um 01:14:50
 
Ich glaube man darf auch beide Titel (NE und DA-EU) haben.

Bin mir ziemlich sicher, eigentlich.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.07.2020 um 01:16:49
 
Darf man auch. Aber man kann aber keine zwei separaten eAT besitzen, deshalb wird der Besitz des anderen Aufenthaltstitels Feld "Anmerkungen" vermerkt.
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Korrektor
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.07.2020 um 03:45:38
 
Zitat:
Darf man auch. Aber man kann aber keine zwei separaten eAT besitzen, deshalb wird der Besitz des anderen Aufenthaltstitels Feld "Anmerkungen" vermerkt.

Cool. Cool
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Juliaaan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #5 - 01.07.2020 um 08:36:16
 
Korrektor schrieb am 01.07.2020 um 01:14:50:
Ich glaube man darf auch beide Titel (NE und DA-EU) haben.

Bin mir ziemlich sicher, eigentlich.


Ja, auch wenn die Verwaltung da einige Jahre eine andere Meinung hatte.
https://www.bverwg.de/190313U1C12.12.0
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 08.02.2021 um 01:11:03
 
Zitat:
Aber man kann aber keine zwei separaten eAT besitzen

Wieso eigentlich nicht? Ist es alleine der Tatsache geschuldet, dass man im AZR nicht mehr als einen aktiven AT zu einem und demselben Zeitpunkt eintragen kann?
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Petersburger
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Antwort #7 - 08.02.2021 um 06:53:47
 
Das steht z.B. in dem in Antwort #5 verlinkten Urteil am Ende von RN 5:
Zitat:
... Der in der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 hervorgehobene Grundsatz „eine Person - ein Dokument“ beziehe sich auf das technische Dokument, in dem die dem Aufenthalt zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen anzugeben seien. ...
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 23.02.2021 um 18:19:43
 
Petersburger schrieb am 08.02.2021 um 06:53:47:
Das steht z.B. in dem in Antwort #5 verlinkten Urteil am Ende von RN 5:

Na ja, und wenn man den entsprechenden Passus der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 genau liest, steht dort folgendes:
Zitat:
(4)Außerdem wendet die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Grundsatz „eine Person — ein Dokument“ an, wodurch die Sicherheit noch weiter erhöht wird. Es sollte geprüft werden, ob dieser Grundsatz verbindlichen Charakter erhalten soll.

Sprich, es ist eine Festellung der aktuellen Verwaltungspraxis, aber keine Rechtsnorm. Es wird zwar gesagt, dass es geprüft werden müsse, ob dieser Grundsatz verbindlichen Charakter erhalten soll, im Weiteren wird darauf jedoch nicht eingegangen. Das heißt so eine feste Regel gibt es wohl nicht.

Gerade wird es im Falle einer Kombination von einer Blauen Karte EU und bspw. einer Niederlassungserlaubnis interessant, da Art. 7(3) der Richtlinie 2009/50 ja vorschreibt, dass die Blaue Karte unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt, spricht als eine separate Plastikkarte. Und wenn man eine BK mit einer EzDA-EU kombinieren will, wird's noch spannender... Smiley
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