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Verlängerung Schengen Visum (Gelesen: 7.527 mal)
Moruk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.06.2020 um 14:11:15
 
Das zuständige Ausländeramt in Köln ignoriert seit Wochen meine Anfrage bezüglich eines Antrags zur Verlängerung des Schengen Visums meines Schwiegervaters mit dem Verweis auf die "Verordnung zur Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa.... vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie."
In anderen Städten scheint eine Verlängerung des Visums wegen höherer Gewalt ja durchaus möglich zu sein.
Gibt es da keine einheitliche Verfahrensweise ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.06.2020 um 14:25:11
 
Gibt es. Es ist die Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung (SchengenVisaCOVID-19-V).

Hiernach sind Inhaber einen Schengenvisums nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m § 2 Abs. 1 SchengenVisaCOVID-19-V). Dies gilt zunächst bis zum 30. Juni, eine Verlängerung bis zum 30. September ist aber in Arbeit.

Somit ist eine Verlängerung des Visums überflüssig.
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Moruk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.06.2020 um 14:39:05
 
Mit einem verlängerten Visum kann man sich auch weiter im Schengen-Raum aufhalten, ohne nur in Deutschland.
Deshalb ist eine Verlängerung eben nicht überflüssig.
In Berlin, Düsseldorf und im Rhein-Sieg-Kreis kann man offenbar diese Anträge stellen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.06.2020 um 14:55:53
 
Moruk schrieb am 22.06.2020 um 14:39:05:
Mit einem verlängerten Visum kann man sich auch weiter im Schengen-Raum aufhalten, ohne nur in Deutschland.


Das ist zwar richtig, aber für sich genommen noch kein Grund für eine Verlängerung. Außer der Aufenthalt in einem anderen Schengenstaat wäre dringend erforderlich.

Ansonsten ist der Grund höhere Gewalt durch Corona aufgrund der RVO dazu verbraucht. Einer Verlängerung im Einzelfall müssten dann weitere, darüber hinausgehende Gründe zugrunde liegen.

Im Übrigen dürfte eine Verlängerung eines bereits abgelaufenen Visums ausscheiden.
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Antwort #4 - 22.06.2020 um 18:59:44
 
Zitat:
Gibt es. Es ist die Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung (SchengenVisaCOVID-19-V).

Hiernach sind Inhaber einen Schengenvisums nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m § 2 Abs. 1 SchengenVisaCOVID-19-V). Dies gilt zunächst bis zum 30. Juni, eine Verlängerung bis zum 30. September ist aber in Arbeit.

Somit ist eine Verlängerung des Visums überflüssig.


Nicht in Arbeit, sondern seit dem 5. Juni schon beschlossen  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.06.2020 um 19:25:21
 
Vom Bundesrat am 5. Juni beschlossen. Allerdings noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht und daher noch nicht "gültig". Erst wenn das der Fall ist, gilt die neue Frist bis zum 30. September.
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Moruk
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Antwort #6 - 22.06.2020 um 21:23:06
 
Vom Bundesrat bereits beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht. Alles richtig. Ich verstehe ja auch den Hintergrund. Das müssen tausende Fälle sein. Und bei denen allen einen Verlängerungsantrag zu bearbeiten, hätte die Ausländerämter überfordert.
Mit dem Ergebnis bin ich trotzdem nicht glücklich.
Ich habe vor Ablauf des Visums 3 x per mail darum gebeten, den Antrag auf Verlängerung zu stellen. Das wurde wie geschrieben ignoriert. Telefonisch ist bis heute niemand erreichbar. Mein Schwiegervater hat nun hier keinen legalen Aufenthalt mehr.  Das ist bis zum 30.9.2020  laut RVO nicht erforderlich. Zum Einen ergibt sich daraus der Nachteil, im Schengen-Raum nicht mehr reisen zu können, wofür es vorher ja auch keinen triftigen Grund brauchte. Des weiteren befürchte ich, dass in Zukunft ein findiger Botschaftsmitarbeiter einen möglichen weiteren Visumsantrag ablehnen wird mit der Begründung, 2020 wurde das Visum ja überzogen.  Diese Situation hätte ich gerne vermieden.
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Antwort #7 - 22.06.2020 um 21:49:34
 
Es wäre langsam mal an der Zeit, dass man das im Bundesanzeiger mal veröffentlicht. Schließlich ist der Juni schon fast vorbei.
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Moruk
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Antwort #8 - 22.06.2020 um 22:58:16
 
flb89 schrieb am 22.06.2020 um 21:49:34:
Es wäre langsam mal an der Zeit, dass man das im Bundesanzeiger mal veröffentlicht. Schließlich ist der Juni schon fast vorbei.


off Topic

mich würde vielmehr interessieren , wieviele das sonst noch betrifft
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« Zuletzt geändert: 22.06.2020 um 23:17:15 von Moruk »  
 
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Antwort #9 - 22.06.2020 um 23:06:33
 
Moruk schrieb am 22.06.2020 um 21:23:06:
Zum Einen ergibt sich daraus der Nachteil, im Schengen-Raum nicht mehr reisen zu können, wofür es vorher ja auch keinen triftigen Grund brauchte.

Das ist aber nicht das Entscheidende für solche Lösungen. Und ein einzelner Schengen-Staat hat nun mal nicht das Recht, die einheitlichen Regelungen für den Kurzaufenthalt außer Kraft zu setzen.

Diese Einschränkung bezieht sich auf Zeiten, in denen man ohne Pandemie nicht das Recht hätte, sich überhaupt in den Schengen-Staaten aufzuhalten.
Jetzt erhält man einen mehr (als ohne Pandemie) und ist unglücklich, dass es nicht alle sind - eine mir ferne Erwartungshaltung.

Moruk schrieb am 22.06.2020 um 21:23:06:
Des weiteren befürchte ich, dass in Zukunft ein findiger Botschaftsmitarbeiter einen möglichen weiteren Visumsantrag ablehnen wird mit der Begründung, 2020 wurde das Visum ja überzogen.  

Hier hältst Du offenbar völlige Hirnlosigkeit für möglich.  wandhau

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Antwort #10 - 23.06.2020 um 16:25:39
 
Wie sieht es hier aus wenn jemand als NON-EU Bürger einreist ihne Schengenvisum da keins nötig (Serbien, Bosnien) und eine Bescheinigung bis zum 30.06.2020 erhalten hat und nun zur Ausreise gezwungen wird.

Tritt hier nicht auch die Verordnung vom BMI in Kraft? Zumal die Länder jetzt Risikogebiete sind laut RKI.

Danke
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Antwort #11 - 23.06.2020 um 17:18:44
 
Dazu gibt es keine Verordnung vom BMI, denn der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis löst hier ausnahmsweise die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus (so z.B. die Rechtsauffassung der Münchener ABH). Die Ausländerbehörden dürften sich in der gegenwärtigen Lage dann auch an der Frist der RVO orientieren und bis dahin keine Schritte unternehmen.

Eine hiervon abweichende Praxis (z.B. die Ausstellung einer GÜB ohne Antrag auf AE) sollte bei der jeweiligen Behörde erfragt werden.
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« Zuletzt geändert: 23.06.2020 um 17:34:14 von N/V »  
 
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Antwort #12 - 23.06.2020 um 17:47:41
 
Zitat:
Eine hiervon abweichende Praxis (z.B. die Ausstellung einer GÜB ohne Antrag auf AE) sollte bei der jeweiligen Behörde erfragt werden.

Es liegt eine GÜB vor bis 30.06.2020 - man hat nun angefragt auf Verlängerung und die Info bekommen man müsse ausreisen. Was raten sie hier? Kann die Person trotz der GÜB bis zum 30.06. weiterhin in der BRD bleiben und eine neue beantragen aufgrund der neuen Verordnung?
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Antwort #13 - 23.06.2020 um 17:59:37
 
Man kann sich nicht direkt auf die Verordnung berufen. Aber man kann nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger nochmal die ABH darauf aufmerksam machen und um eine Verlängerung bis zum 30.09 bitten. Denn es besteht meiner Meinung nach kein wesentlicher Unterschied zu Personen mit einem Schengenvisum. Warum sollte die eine Gruppe ausreisen und die andere noch weitere drei Monate hier bleiben dürfen.

Sollte dies nichts bringen wäre anzumerken, dass mit einem verspäteten Antrag die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eintritt. Zu denken wäre auch an einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht. Beides aber in diesem Fall nur nach anwaltlicher Beratung.
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Antwort #14 - 23.06.2020 um 19:46:43
 
Moruk schrieb am 22.06.2020 um 22:58:16:
off Topic

mich würde vielmehr interessieren , wieviele das sonst noch betrifft


Vermutlich einige. Unter anderem auch meine Ehefrau.
Jetzt habe ich aber gesehen, dass es auch im Bundesanzeiger schon veröffentlicht wurde!

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