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Vaterschaftsanerkennung-Kann ausländisches Kind eingebürgert werden? (Gelesen: 2.829 mal)
Ge0rge
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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14.06.2020 um 17:08:27
 
Hallo Liebe Forum Gemeinde,
ich habe eine Frage an euch und hoffe, dass  jemand mir dabei hilft 

Ich bin seit 2011 eingebürgert.
Meine Frau hat eine Niederlassungserlaubnis.
Wir sind seit 2009 verheiratet.

Wir haben eine Tochter die vor unsere Heirat geboren wurde (2005) Bin kein Biologischer Vater.
Das Kind hat keine deutsche Staatsangehörigkeit und trägt der Name von der Mutter.

Ich habe die Vaterschaft für das Kind anerkannt (2015)

Da sie sowieso bald den Ausländischen Pass und dementsprechend die Aufenthaltserlaubnis verlängern muss, dachten wir , ob das möglich wäre, dass unsere Tochter direkt die DE Staatsbürgerschaft (durch mich vielleicht?) bekommt.

Wäre das möglich?

Für die Antworte und Hilfsbereitschaft danke ich euch schon im Voraus  Smiley
Beste grüße
George
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.06.2020 um 17:31:17
 
Wenn Du als deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für das Kind anerkannt hast, dann ist das Kind doch auch deutscher Staatangehöriger.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.06.2020 um 17:54:21
 
Saxonicus schrieb am 14.06.2020 um 17:31:17:
Wenn Du als deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für das Kind anerkannt hast, dann ist das Kind doch auch deutscher Staatangehöriger.


Geburt 2005, Einbürgerung des TS 2011

Die Vaterschaftsanerkennung wirkt rückwirkend hat auch gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG zur Folge, dass die Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wird. Daher ist es notwendig, dass der Anerkennende zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes auch die dt. Staatsangehörigekit hatte. Das ist hier nicht der Fall und eine Vaterschaftsanerkennung hat nicht zum Erwerb geführt.

Das Kind kann die deutsche Staatsangehörigkeit entweder dadurch erwerben, dass der TS es adoptiert (§ 6 StAG)  - vorausgesetzt das ist überhaupt noch möglich - oder durch eigene Einbürgerung. Zu beachten ist aber, dass die ausländische Staatsangehörigkeit dann entweder aufgegeben werden müsste (Einbürgerung) oder auch verloren gehen kann (Adoption).
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 14.06.2020 um 17:57:50
 
Ich bezweifle sehr, dass man ein Kind adoptieren kann, als dessen Vater man bereits in der Geburtsurkunde steht. Der TE ist doch bereits seit 2015 der rechtliche Vater.
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Ge0rge
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.06.2020 um 18:03:23
 
lottchen schrieb am 14.06.2020 um 17:57:50:
Ich bezweifle sehr, dass man ein Kind adoptieren kann, als dessen Vater man bereits in der Geburtsurkunde steht. Der TE ist doch bereits seit 2015 der rechtliche Vater.


Danke, dass Sie das sagen, sonst verstehe ich bald nichts mehr!
Ich dachte, dadurch ich die Vaterschaft anerkannt habe bin vollwertiger Vater geworden und jetzt heißt ,dass ich mein eigenes Kind adoptieren muss? unentschlossen

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.06.2020 um 18:09:47
 
Ge0rge schrieb am 14.06.2020 um 18:03:23:
Ich dachte, dadurch ich die Vaterschaft anerkannt habe bin vollwertiger Vater geworden und jetzt heißt ,dass ich mein eigenes Kind adoptieren muss?


Niemand sagt, dass du es musst. Außerdem ist wohl auch gar nicht möglich.

Deine Vaterschaftsanerkennung hat aber nicht zum Erwerb der dt. Staatsangehörigkeit geführt, daher muss sich dein Kind einbürgern lassen wenn es diese haben möchte. Das sollte deine Frage beantworten.
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Ge0rge
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 14.06.2020 um 18:18:49
 
@Bayraqiano 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort !
Sie haben Recht, Das ist bloß nur eine Option, die aber mich nicht zutrifft.
Was denken Sie, wenn wir einschneiden würden, sie (Heute) einzubürgern, wären die Kriterien für die Einbürgerung erfühlt?

P.S.vicky pollard lässt grüßen.. Zwinkernd
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.06.2020 um 18:23:49
 
Ge0rge schrieb am 14.06.2020 um 18:18:49:
Was denken Sie, wenn wir einschneiden würden, sie (Heute) einzubürgern, wären die Kriterien für die Einbürgerung erfühlt?

Die Kritierien sind hier zusammengefasst: https://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm im Gesetz nachzulesen in § 10 StAG.

Entscheidend ist das Kriterium der Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Sollte eine Entlassung notwendig sein (kommt darauf an, von welchem Land wir hier sprechen) kann es Probleme geben, wenn man noch nicht 18 Jahre alt ist. Manche Länder entlassen keine Minderjährigen.

Alles andere sollte bei einem "normalen" Werdegang erfüllt sein.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #8 - 14.06.2020 um 18:24:14
 
Zitat:
Geburt 2005, Einbürgerung des TS 2011

Das hatte ich übersehen, aber in einem Jahr, wenn das Kind 16 Jahre alt ist, dürfte sich die Einbürgerung nicht allzu schwierig gestalten.

Mehrere Nachkommen von Ausländern aus meinen Bekanntenkreis konnten sich jedenfalls mit 16 Jahren problemlos einbürgern lassen.
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Ge0rge
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 14.06.2020 um 18:28:14
 
Vielen herzlichen Dank für die Hilfbereitschaft und sehr Informative Antworte 22
Beste Grüße
George
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