Für den älteren sehe ich derzeit keine andere Möglichkeit. Anderweitig käme nur § 37 Abs. 1
AufenthG in Betracht, allerdings erfüllt er da mehere Voraussetzungen nicht. Für einen weiteren Aufenthalt muss er seine Ausbildung erfolgreich abschließen und sich über eine entsprechende Beschäftigung die
NE erarbeiten.
Bei dem jüngeren verstehe ich den Sachverhalt nicht ganz. Er hat wohl die dt. Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3
StAG erworben.
Hat er diese zwischenzeitlich verloren? Falls nicht, ist der doch weiterhin dt. Staatsangehöriger, jedoch könnte ein Fall vorliegen, wonach er nicht nach § 29 Abs. 1a
StAG im Inland aufgewachsen ist und daher dennoch optionspflichtig wäre. Dann müsste er sich zwischen der deutschen oder der malaysischen Staatsangehörigkeit entscheiden - Ausnahmen werden nur möglich, wenn:
a) die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a Satz 1
StAG dennoch erfüllt sind (das ergibt sich nicht aus deinem Beitrag)
b) ein Ausnahmefall nach § 29 Abs. 1a Satz 2
StAG vorliegen würde (
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde). Mit den hier lebenden Eltern und den regelmäßigen Besuchen hätte man hier zumindest einen Anhaltspunkt für die Prüfung.
c) die Entlassung aus der malaysischen StAng nicht möglich ist. In diesem Fall müsste er eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und damit begründen (§ 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StAG) Diesbezüglich ist mir aber nichts bekannt.
d) er eine Beibehaltungsgenehmigung bei der
EBH beantragt und im Einzelfall begründet, warum der Besitz beider Staatsangehörigkeiten notwendig ist, siehe dazu § 29 Abs. 3
StAG.
Falls er die deutsche Staatsangehörigkeit zwischendurch verloren hat, käme nur noch § 38 Abs. 2
AufenthG als Rechtsgrundlage für eine
AE neben derjenigen zum Studium in Betracht.