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Mehrstaatigkeit Malaysia (Gelesen: 1.094 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassung und Arbeit in Deutschland
Herzlein
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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10.06.2020 um 16:40:47
 
Hallo in die Runde,
ich betreue zwei Jungs aus Malaysia.
der ist im 09.1997 in Deutschland in Soltau geboren, er hat die Grundschule,über den Zeitraum der 1. bis 4.Klasse von 2002 bis 2004 besucht. im Anschluss war er für ein Halbes jahr in der 5. Klasse an der Realschule in Soltau von 2006 bis 2007, Bevor ihn seine Eltern zur Schuldbildung und zur Sozialbildung nach Malaysia schicken, da hat er bis 2017 gelebt , er kamm jede jahr nach De um die Eltern zu bescuhen, damals hatte ich die Niederlassungserlaubnis.
Aktuell ist mir bekannt, das er die Malaysische Staatangehörigkeit hat.  er ist wieder nach Deutschland mit einem Studentenvisum, er studiert an Uni in Duisburg.
die Frage kann er jetzt das Studiumvisum in einem anderen Aufenthaltserlaubnis umwandeln/ändern. oder sogar in eine befristet AE ? da er nach dem Studium in DE arbeiten möchte.

der Zweite Bruder  ist auch so Ähnlich aber im 2000 geboren und hat die Deutsche Staatbügerschaft gehabt, bevor er nach Malaysia , da ist er geblieben bis 2019. und mit einem Studiumvis zurückgekommen , zwichen Durch hatte er die Eltern in Deutschalnd besucht.
die frage hier darf er die deutsche staatbürgerschaft neben der Malaysiaischen besitzen?  oder sogar NE oder andere AE.

ich bin auf jede Antwort sehr Dankbar!!!!
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« Zuletzt geändert: 10.06.2020 um 17:40:45 von reinhard »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.06.2020 um 17:27:10
 
Für den älteren sehe ich derzeit keine andere Möglichkeit. Anderweitig käme nur § 37 Abs. 1 AufenthG in Betracht, allerdings erfüllt er da mehere Voraussetzungen nicht. Für einen weiteren Aufenthalt muss er seine Ausbildung erfolgreich abschließen und sich über eine entsprechende Beschäftigung die NE erarbeiten.

Bei dem jüngeren verstehe ich den Sachverhalt nicht ganz. Er hat wohl die dt. Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben. Hat er diese zwischenzeitlich verloren? Falls nicht, ist der doch weiterhin dt. Staatsangehöriger, jedoch könnte ein Fall vorliegen, wonach er nicht nach § 29 Abs. 1a StAG im Inland aufgewachsen ist und daher dennoch optionspflichtig wäre. Dann müsste er sich zwischen der deutschen oder der malaysischen Staatsangehörigkeit entscheiden - Ausnahmen werden nur möglich, wenn:

a) die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a Satz 1 StAG dennoch erfüllt sind (das ergibt sich nicht aus deinem Beitrag)

b) ein Ausnahmefall nach § 29 Abs. 1a Satz 2 StAG vorliegen würde (Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde). Mit den hier lebenden Eltern und den regelmäßigen Besuchen hätte man hier zumindest einen Anhaltspunkt für die Prüfung.

c) die Entlassung aus der malaysischen StAng nicht möglich ist. In diesem Fall müsste er eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und damit begründen (§ 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StAG) Diesbezüglich ist mir aber nichts bekannt.

d) er eine Beibehaltungsgenehmigung bei der EBH beantragt und im Einzelfall begründet, warum der Besitz beider Staatsangehörigkeiten notwendig ist, siehe dazu § 29 Abs. 3 StAG.

Falls er die deutsche Staatsangehörigkeit zwischendurch verloren hat, käme nur noch § 38 Abs. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage für eine AE neben derjenigen zum Studium in Betracht.
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« Zuletzt geändert: 10.06.2020 um 17:42:42 von N/V »  
 
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Herzlein
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Antwort #2 - 10.06.2020 um 21:57:58
 
vielen lieben Dank Bayraqiano,
der zweite hat  noch die deutsche Staatsbürgerschaft. ich werde  es mit ihm mit der Begründung ausprobieren. schade für den anderen Bruder. aber so ist das.
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