Für die Bearbeitungszeit bis zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist kein Dokument vorgesehen. Schließlich muss man im Freizügigkeitsrecht ja immer wissen, dass das Aufenthaltsrecht sich direkt aus dem Gesetz ergibt und keines Dokumentes oder einer Entscheidung einer Behörde bedarf. Für Außenstehende Laien (wie eben Arbeitgeber) mag ein solches Dokument sicherlich dazu dienen, etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu beseitigen. Jedoch darf das Dokument in diesem Fall sicherlich nicht Fiktionsbescheinigung heißen, das ist etwas aus dem nationalen
AufenthG das explizit nicht für freizügigkeitsberechtigte gilt.
Sollte die
ABH nach Prüfung zum Ergebnis kommen, es läge keine Freizügigkeit vor, dann muss sie (a) die Ausstellung ablehnen, (b) den Verlust der Freizügigkeit feststellen und (c) dann ein etwaiges Aufenthaltsrecht aus dem
AufenthG prüfen.
Ich tendiere in solchen Fällen zu einer Anwendung von § 34 Abs. 3
AufenthG i.V.m § 11 Abs. 3 FreizügG/EU nach Feststellung des Verlustes. Allerdings könnte das hier schwierig werden, da in diesem Fall die Einreise erst nach mit 19 erfolgte. Dann müsste man aber auch sonst sehen, ob eine
AE aus einem anderen Grund (Ausbildung, Beschäftigung etc.) erteilt werden könnte.
Aber wie gesagt, hier müsste jetzt gegenüber der
ABH signalisiert werden, dass eine Entscheidung zu treffen ist.