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Aufenthalt als NON EU als Familienmitglied eines EU Bürgers (Gelesen: 2.136 mal)
Mala_Iva
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.06.2020 um 22:28:17
 
Meine Freundin kam als NON EU Staatsangehörige nach Deutschland und bekam aufgrund des Vaters, welcher EU Bürger ist eine Aufenthalskarte auf 5 Jahre. (§ 5 Abs. 1 FreizügigG), nun ist meine Freundin volljährig, und wird andauernd mit einer Fiktionsbescheinigung "vertröstet". Meine Frage nun:
Wann hat man Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren als Familienangehöriger eines EU Staatsangehörigen? Wenn die 5 Jahre um sind was folgt danach welcher Status? Für welchen Zeitraum muss die Aufenthaltskarte verlängert geben? Gibt es irgendwei einen Anspruch von mind, 1 Jahr oder 3 oder so Bspweise?
EIne Gesetzesangabe aus welchem der Anspruch hervorgeht wäre sehr nett. Danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.06.2020 um 22:43:41
 
§ 4a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FreizüG/EU

Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Familienangehörige sind in § 3 FreizüG/EU definiert.

Du schreibt, sie ist jetzt volljährig. Wann und in welchem Alter ist sie denn eingereist? Im Freizügigkeitsrecht gilt die abgeleitete Freizügigkeit für "Kinder" erstmal bis zum 21. Lebensjahr (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG) ohne weitere Bedingungen, danach nur, wenn der Unionsbürger Unterhalt leistet (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG).

Eine Fiktionsbescheinigung gibt es für Personen, deren Aufenthalt sich aus dem FreizügG ergibt, nicht. Wurde der Verlust der Freizügigkeit mal festgestellt, sodass sie nun unter das AufenthG fällt?
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Mala_Iva
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Antwort #2 - 09.06.2020 um 23:00:41
 
Das Kind war bei Einreise 19 Jahre alt und lebt seit über 6 Jahren im Bundesgebiet! Was kann sie verlangen die Daueraufenthaltskarte EU habe ich das richtig verstanden?
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Antwort #3 - 09.06.2020 um 23:05:31
 
Mala_Iva schrieb am 09.06.2020 um 23:00:41:
Was kann sie verlangen die Daueraufenthaltskarte EU habe ich das richtig verstanden?

Dazu müsste sie aber die fünf Jahre als Familienangehörige im Bundesgebiet verbracht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater nach Vollendung des 21. Lebensjahres Unterhalt an sie geleistet hat.

Ist das nicht der Fall, lag ab diesem Zeitpunkt keine Freizügigkeit vor und das Daueraufenthaltsrecht wurde dementsprechend nicht erworben.
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Mala_Iva
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Antwort #4 - 09.06.2020 um 23:09:58
 
Sie lebt mit den Eltern seit der Einreise in das Bundesgebiet bis heute. Der Vater hat nicht explozit Unterhalt bezahlt aber sie lebt mit ihm in einem Haushalt und zahlt nichts und er sorgt für den Lebensunterhalt. Wie ist es dann?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.06.2020 um 23:10:41
 
Das könnte für die Annahme einer Unterhaltsgewährung ausreichen, ist aber nicht ganz unstrittig (ich würde es aber bejahen). Womöglich ist das auch das Problem, weshalb bislang auch keine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde.

Sie sollte diese beantragen und die Entscheidung abwarten (und auch auf eine solche bestehen!).
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Mala_Iva
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Antwort #6 - 09.06.2020 um 23:16:24
 
Vielen Dank!

Darf ich fragen ob auch die EU Bürger dieses Recht auf eine Daueraufenthalt haben oder wie sich das nennt? Nach welchem § ist das so? Wenn jmd mit kroatischem Pass in der BRD lebt, hat er Anspruch darauf? Was sind die Voraussetzungen?
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Antwort #7 - 09.06.2020 um 23:22:43
 
Weder ihr noch ihrer Mutter wurde nach den 5 Jahren die Daueraufenthaltskarte gegeben. Meine Freundin hat nach Ablauf der 5 Jahren immer nur eine Fiktion ohne eine genaue Begründung. Man verlangt ihre Gehaltsabrechnungen etc. sie arbeitet jetzt auch nicht mehr, da der Arbeitgeber sagt, dass das nicht tragbar ist immer zu schauen was passiert alle 6 Monate.
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Antwort #8 - 09.06.2020 um 23:31:34
 
Mala_Iva schrieb am 09.06.2020 um 23:16:24:
Darf ich fragen ob auch die EU Bürger dieses Recht auf eine Daueraufenthalt haben oder wie sich das nennt? Nach welchem § ist das so? Wenn jmd mit kroatischem Pass in der BRD lebt, hat er Anspruch darauf? Was sind die Voraussetzungen?

EU-Bürger erwerben das Daueraufenthaltsrecht automatisch, wenn sie sich fünf Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 4a Abs. 1 FreizüG/EU). Rechtmäßig bedeutet, dass der Aufenthalt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllen muss.

Mala_Iva schrieb am 09.06.2020 um 23:22:43:
Weder ihr noch ihrer Mutter wurde nach den 5 Jahren die Daueraufenthaltskarte gegeben.

Haben sie sie überhaupt beantragt?

Der Fall der Tochter ist zugegeben nicht einfach und bedarf einer Prüfung, jedoch ist eine Entscheidung binnen sechs Monaten zu treffen. Ich sehe jedenfalls auch keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung.
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Mala_Iva
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Antwort #9 - 09.06.2020 um 23:38:53
 
Auf was hat die Tochter den Anspruch wenn die Daueraufenthaltkarte nicht erstellt wird? Es muss ihr doch was ausgestellt werden
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 10.06.2020 um 10:40:40
 
Für die Bearbeitungszeit bis zur Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist kein Dokument vorgesehen. Schließlich muss man im Freizügigkeitsrecht ja immer wissen, dass das Aufenthaltsrecht sich direkt aus dem Gesetz ergibt und keines Dokumentes oder einer Entscheidung einer Behörde bedarf. Für Außenstehende Laien (wie eben Arbeitgeber) mag ein solches Dokument sicherlich dazu dienen, etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu beseitigen. Jedoch darf das Dokument in diesem Fall sicherlich nicht Fiktionsbescheinigung heißen, das ist etwas aus dem nationalen AufenthG das explizit nicht für freizügigkeitsberechtigte gilt.

Sollte die ABH nach Prüfung zum Ergebnis kommen, es läge keine Freizügigkeit vor, dann muss sie (a) die Ausstellung ablehnen, (b) den Verlust der Freizügigkeit feststellen und (c) dann ein etwaiges Aufenthaltsrecht aus dem AufenthG prüfen.

Ich tendiere in solchen Fällen zu einer Anwendung von § 34 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 11 Abs. 3 FreizügG/EU nach Feststellung des Verlustes. Allerdings könnte das hier schwierig werden, da in diesem Fall die Einreise erst nach mit 19 erfolgte. Dann müsste man aber auch sonst sehen, ob eine AE aus einem anderen Grund (Ausbildung, Beschäftigung etc.) erteilt werden könnte.

Aber wie gesagt, hier müsste jetzt gegenüber der ABH signalisiert werden, dass eine Entscheidung zu treffen ist.
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