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2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung (Gelesen: 4.193 mal)
Themen Beschreibung: Legaler Aufenthalt nun bis zum 30. September
flb89
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08.06.2020 um 10:47:02
 
Hallo,
Leute mit einem Schengenvisum, die nach dem 16. März eingereist sind, durften bis zum 30. Juni legal hier bleiben. Dies sollte dann bis zum 31. Juli verlängert werden. In der Sitzung am 5. Juni wurde dann entschieden, diese Regelung bis zum 30. September zu verlängern. Meine Ehefrau ist auch betroffen, da wir mit Schengenvisum geheiratet haben. Sie kann nun also bis Ende September hier bleiben. Verstehe ich das richtig? Sie ist am 17. März nach Deutschland eingereist.

Hier das Dokument vom Bundesrat:

https://www.bundesrat.de/drs.html?id=283-20%28B%29

Es ist nun also schon offiziell, richtig?
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reinhard
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Antwort #1 - 08.06.2020 um 11:45:39
 
Sobald das gilt, ist ihr vorrübergehender Aufenthalt bis dahin legal. Das heißt, sie ist natürlich immer noch zur Ausreise verpflichtet, wird allerdings nicht von der Polizei abgeholt.

Sie sollte einerseits immer aktuelle Informationen sammeln, ob und wie sie das benötigte Visum holen kann. Sie kann vielleicht auch für eine Zeit, in der das Reisen voraussichtlich möglich ist, einen Termin bei der deutschen Botschaft buchen.

Sie kann parallel dazu mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen oder aufrecht erhalten, um vielleicht auch ohne Visum den Aufenthaltstitel zu bekommen. Selbst wenn die Ausländerbehörde "Nein" gesagt hat, kann es sich ja bis Ende Juni ändern, dass sie doch "Ja" sagt.
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Antwort #2 - 08.06.2020 um 13:58:34
 
reinhard schrieb am 08.06.2020 um 11:45:39:
Sobald das gilt, ist ihr vorrübergehender Aufenthalt bis dahin legal. Das heißt, sie ist natürlich immer noch zur Ausreise verpflichtet, wird allerdings nicht von der Polizei abgeholt.


Sobald die Änderung der Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht wurde und der Zeitpunkt des Inkrafttretens bekanntgegeben wurde, gilt das für deine Frau.
Zur Verdeutlichung von "Reinhards" Aussage. Für den Aufenthalt, welcher den Zweck des Schengenvisums betrifft ist sie dann durch die Verordnung weiterhin vom Aufenthaltstitel befreit und somit nicht nach § 50 (1) AufenthG ausreisepflichtig. Sie kann sich nach Inkrafttreten der VO bis zum 30. September 2020 im Bundesgebiet aufhalten.

Für die Familienzusammenführung muss Sie immer noch das Visumverfahren durchlaufen, es sei denn die ABH stimmt einer Erteilung des Aufenthaltstitel ohne Visumverfahren zu.
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flb89
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Antwort #3 - 08.06.2020 um 16:11:36
 
Danke euch  Smiley
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die ABH der Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Visumsverfahren zustimmt. Nicht mal eine Vorabzustimmung wollen sie uns geben. Und leider weiß ich auch nicht, wie ich da am besten vorgehen soll, um nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu fragen. Wenn ihr mir da einen Rat geben könntet, wäre das super. Danke Smiley
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reinhard
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Antwort #4 - 08.06.2020 um 16:42:20
 
Ich glaube, das gibt es keinen Rat. Man kann wirklich nur fragen.

Sie hat ja keine Probleme, nach Hause zu reisen, das hat sie ja beim Visumantrag so geplant und auch so unterschrieben. Klar war die Pandemie nicht absehbar, aber drei Monate später ist ja auch nichts passiert.

Wenn die Ausländerbehörde nein sagt, macht sie es einfach so wie alle anderen. Betrifft ja viele Tausend Paare jedes Jahr.
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flb89
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Antwort #5 - 03.07.2020 um 14:29:45
 
Ich bin von meiner Ausländerbehörde wirklich etwas enttäuscht. Nun habe ich einen Monat gewartet und nachgefragt, ob man meiner Ehefrau aufgrund der aktuellen Situation eine Aufenthaltserlaubnis geben kann trotz Schengenvisum, und als Antwort bekam ich eine "Belehrung über die Rechtsfolgen einer Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis", die ich unterschrieben zurückschicken soll. Zudem ist der Nachname meiner Frau dort nicht mehr aktuell, da wir inzwischen verheiratet sind. Warum muss meine Ausländerbehörde immer so derart strikt sein? Nicht mal eine Vorabzustimmung wollen sie uns geben, obwohl die auch einen gewissen Spielraum haben.
was können wir nun machen? Und sollten wir diese Belehrung unterschreiben?
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Antwort #6 - 03.07.2020 um 15:05:13
 
flb89 schrieb am 03.07.2020 um 14:29:45:
Warum muss meine Ausländerbehörde immer so derart strikt sein? Nicht mal eine Vorabzustimmung wollen sie uns geben, obwohl die auch einen gewissen Spielraum haben.


Weil es in ihrer Entscheidung liegt und normal ist!

flb89 schrieb am 03.07.2020 um 14:29:45:
was können wir nun machen?


entsprechend ausreisen und mit dem richtigen Visum wieder einreisen
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Antwort #7 - 03.07.2020 um 15:12:42
 
Danke. Sollten wir diese Belehrung denn unterschrieben? Denn meiner Meinung nach ist es unnötig, da wir nie beabsichtigt haben, etwas Illegales zu tun. Ich habe schließlich nur nachgefragt, ob meine Ausländerbehörde aufgrund der aktuellen Situation eine Ausnahme machen kann.
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reinhard
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Antwort #8 - 03.07.2020 um 15:19:10
 
flb89 schrieb am 03.07.2020 um 14:29:45:
Und sollten wir diese Belehrung unterschreiben?



Weil viele der Ausländerbehörde nicht antworten. Und dann ist nicht klar, ob die Post angekommen ist und verstanden wurde.

Wenn Du unterschreibst, dass Du es verstanden hast, ist die Wahrscheinlichkeit einfach höher, dass Du es bis zu Ende gelesen hast.

Übrigens verhält sich Deine Ausländerbehörde ganz normal. Sie ist eben an Recht und Gesetz gebunden, setzt es nur um. Änderungen im Recht oder Anwendungshinweise kommen von der Fachaufsicht (je nach Bundesland Innenministerium oder Regierungspräsidium) oder vom BMI. Dorthin kannst Du auch Vorschläge schicken.
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Antwort #9 - 03.07.2020 um 15:21:15
 
Danke Reinhard. Ich werde mich an das Hessische Innenministerium wenden.
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