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Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 4a (5) FreizGG (Gelesen: 5.002 mal)
Scheherazade
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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05.06.2020 um 23:40:12
 
Hallo, ich bin neu hier und wollte mich mit unserem Anliegen einmal an euch wenden, in der Hoffnung auf ein paar gute Tipps.

Mein Verlobter (Ägypter) hat 04/2014 eine EU-Bürgerin (Rumänin) in Rumänien geheiratet. In 01/2015 sind sie nach Deutschland gekommen. In 05/2015 hat er seine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin nach Paragraph 5 (1) S.1 FreizGG/EU erhalten. Sie haben bis 05/2017 zusammen im Deutschland gelebt. In 06/2017 hat sie das Scheidungsverfahren ohne sein Wissen in Rumänien eingeleitet, als sie vorgab ihre Familie zu besuchen. In 10/2018 war die Scheidung in Rumänien rechtskräftig.

Steht ihm nun nicht ein Daueraufenthaltsrecht hier in Deutschland nach Paragraf 4a (5) i.V.m. Pragraph 3 (5) Nr.1 und Paragraf 2 (2) Nr. 1 FreizGG zu?

Im Paragrafen 4a (5) FreizGG steht:
Familienangehörige nach § 3 Abs. 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. (Das würde ja zutreffen)

Der o.g. Paragraf 3 (5) trifft auch zu:
Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung (Einleitung 06/2017) ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen (ist erfüllt, siehe unten) und wenn
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Paragraf 2 (2) Nr. 1
Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer aufhalten wollen (er arbeitet und bezieht keine Sozialleistungen)

Demnach hat er sich ja 5 Jahre nun rechtmäßig hier in D aufgehalten.

Entschuldigt den langen Text, aber wie ich das Gesetz verstehe, hätte er doch ein Recht auf einen unbefristeten Aufenthalt i.S.d. der Freizügigkeit EU. Er erfüllt doch alle Voraussetzungen....

Ich befürchte aber, dass die Ausländerbehörde das anders sieht. Auskünfte die ich von verschiedenen Sachbearbeiterm dort bekommen habe besagen, dass er 5 Jahre durchgehend gearbeitet haben muss um ein Daueraufenthalt zu bekommen (das gilt doch aber nicht für das EU FreizGG sondern für das AufenthaltG oder nicht ?!) dann wurde mir gesagt, alternativ müsse seine Exfrau 5 Jahre gearbeitet haben und wir sollen das nachweisen (was unmöglich sein  wird). Oder er müsse jetzt genug verdienen, um evtl. Unterhaltsansprüche der Frau zu decken! Also genug für sich und seine Exfrau verdienen (Soviel verdient er nicht, er ist nun in Kurzarbeit). Dann wollen die einen Mietvertrag, er ist bei einem Freund angemeldet, zahlt dort aber keine Miete und bekommt auch keinen Untermietvertrag oder sonst was von seinem Freund (vermutlich darf er dort offiziell nicht wohnen) also was ist nun wenn er keinen Mietvertrag vorlegen kann? Er ist „hilflos“ und nicht der Typ der sich gut um solche Angelegenheiten kümmern kann, kann auch nicht so gut deutsch. Und mich stresst das mittlerweile sehr. Ich bin in den ersten Wochen schwanger und der Stress / die Sorgen setzen mir zu. Wenn wir unser Recht nicht selber durchgesetzt bekommen, kann mir vielleicht jemand einen Anwalt empfehlen der sich im Eu recht auskennt? Wir hatten anfangs einen Anwalt, der hatte aber keine Ahnung und wir haben letztendlich für nichts gezahlt. Ich würde die Sache jetzt einfach gerne an einen Anwalt abgeben... ich kann einfach nicht mehr ...
Vielen Dank für Tipps und fürs lesen Smiley
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erne
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Antwort #1 - 06.06.2020 um 09:30:31
 
Scheherazade schrieb am 05.06.2020 um 23:40:12:
dass er 5 Jahre durchgehend gearbeitet haben muss um ein Daueraufenthalt zu bekommen (das gilt doch aber nicht für das EU FreizGG sondern für das AufenthaltG oder nicht ?!


das gilt weder für die Freizügigkeit noch nach AufenthG

Scheherazade schrieb am 05.06.2020 um 23:40:12:
alternativ müsse seine Exfrau 5 Jahre gearbeitet haben


da geht es um 60 Monate Rentenbeiträge für die NE

Scheherazade schrieb am 05.06.2020 um 23:40:12:
Oder er müsse jetzt genug verdienen, um evtl. Unterhaltsansprüche der Frau zu decken! 

Gibt es diese wurksamen Unterhaltsansprüche aus Rumänien denn überhaupt?

Scheherazade schrieb am 05.06.2020 um 23:40:12:
(vermutlich darf er dort offiziell nicht wohnen) also was ist nun wenn er keinen Mietvertrag vorlegen kann?

das könnte ein Problem sein



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Beppo
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Antwort #2 - 07.06.2020 um 01:04:49
 
Scheherazade schrieb am 05.06.2020 um 23:40:12:
In 10/2018 war die Scheidung in Rumänien rechtskräftig.


Wichtig ist zunächst festzustellen, ob er die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von Ehegatten / Drittstaatsangehörigen nach einer Scheidung gem. § 3 (5) FreizügG/EU erfüllt.

Es müsste ein Grund nach § 3 (5) Nr. 1 bis 4 FreizügG/EU vorliegen und die Person müsste selbst ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 (1) (2) Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllen.

Aus deinen Angaben lässt sich entnehmen, dass die Ehe von 04/2014 bis 10/2018 und davon seit 01/2015 in Deutschland bestanden hat. Die Ehe bestand also mindestens 3 Jahre und davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet im Sinne des § 3 (5) Nr. 1 FreizügG/EU.

Weiterhin schreibst Du, dass er sich in Kurzarbeit befindet. Somit sollte er die Voraussetzung als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 (2) Nr. 1 FreizügG/EU erfüllen.

Sofern also die Zeiten der gemeinsamen Ehe stimmen und er zum Zeitpunkt der Scheidung Arbeitnehmer  war, sollten die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in 10/2018 bestanden haben.

Frage: Hat die Ausländerbehörden denn irgendwelche Prüfungen zum Aufenthaltsrecht nach der Scheidung gemacht oder war dieser die Scheidung gar nicht bekannt?

Schwierig wird es sofern zum Zeitpunkt 10/2018 kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU bestand. Dann würden weder die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU (keine 5 Jahre ständiger Aufenthalt) noch nach § 9a AufenthG erfüllt sein.

Es sollte also der Ausländerbehörde dargelegt werden, dass zum Zeitpunkt der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 3 (5) i.V.m. § 2 (2) Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmer bestand.
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Scheherazade
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Antwort #3 - 07.06.2020 um 15:26:10
 
Frage: Hat die Ausländerbehörden denn irgendwelche Prüfungen zum Aufenthaltsrecht nach der Scheidung gemacht oder war dieser die Scheidung gar nicht bekannt?

Danke für ihre Antwort. Er hatte davon erst später erfahren, aber dann nichts gesagt (aus Angst nicht bleiben zu dürfen) Daher war die Scheidung bei der Ausländerbehörde nicht bekannt. Gearbeitet hat er aber zum Zeitpunkt der Scheidung.
Aber nach alten Arbeitsverträgen hat bisher keiner gefragt (außer wenn als jemand sagte er müsse 5 Jahre gearbeitet haben, dieser Sachbearbeiter wollte alle Verträge und alle Lohnabrechnungen). Die anderen SB fragten immer nach dem aktuellen Arbeitsvertrag und die letzten 3 Lohnabrechnungen.
Ok, diese kann er beibringen, je nachdem wie lange sich das ganze noch zieht. Die Arbeitsbedingungen sind unterirdisch, er geht daran kaputt um jeden Preis die Arbeit nicht zu verlieren, aus Angst vor der ALB. Ich finde das „unmenschlich“ dass man keine Auskunft bekommt, ob er nun sicher hier in D bleiben kann, selbst wenn er keine Arbeit jetzt hätte und sich nach einer anderen umsehen kann...
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Saxonicus
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Antwort #4 - 07.06.2020 um 17:45:21
 
Scheherazade schrieb am 07.06.2020 um 15:26:10:
Danke für ihre Antwort. Er hatte davon erst später erfahren, aber dann nichts gesagt (aus Angst nicht bleiben zu dürfen) Daher war die Scheidung bei der Ausländerbehörde nicht bekannt. 

Es obliegt dem Ausländer, jede Änderung in seiner familiären Situation der ABH mitzuteilen.
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reinhard
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Antwort #5 - 07.06.2020 um 18:59:01
 
Saxonicus schrieb am 07.06.2020 um 17:45:21:
Es obliegt dem Ausländer, jede Änderung in seiner familiären Situation der ABH mitzuteilen. 


Im Freizügigkeitsrecht nicht, da muss man kaum etwas.
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Beppo
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Antwort #6 - 07.06.2020 um 20:46:14
 
Scheherazade schrieb am 07.06.2020 um 15:26:10:
Aber nach alten Arbeitsverträgen hat bisher keiner gefragt (außer wenn als jemand sagte er müsse 5 Jahre gearbeitet haben


Was wurde denn bei der Ausländerbehörde beantragt?

Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrecht nach § 4a (5) FreizügG/EU ist es erforderlich, dass der Antragsteller sich 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sollten die 5 Jahre als abgeleiteter freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger nicht erfüllt sein, müssen nach der Scheidung zur Erfüllung der fünf Jahre die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 3 (5) i.V.m. § 2 (2) Nr. 1 - 4 FreizügG/EU erfüllt sein.
Ansonsten würde er keine fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen können.

Sollte er also zum Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen als Arbeitnehmer erfüllt haben, hätte er zum 01/2020 einen Anspruch auf Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 3 (5) FreizügG/EU.

Mein Tipp daher: Der ABH nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestand und damit ein Anspruch (seit 01/2020) auf ein Daueraufenthaltsrecht erfüllt wird.

Sollte er die Voraussetzungen erfüllen und einen Anspruch auf Daueraufenthalt haben, wäre eine Arbeitslosigkeit unbedeutend. Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts müssten außer nach den Voraussetzungen des § 4a (7) FreizügG/EU (Abwesenheit von mehr als 2  aufeinanderfolgenden Jahren) schwerwiegende Gründe vorliegen (schwere Vergehen/Verbrechen mit Wiederholungsgefahr).
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« Zuletzt geändert: 07.06.2020 um 20:58:25 von Beppo »  
 
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Scheherazade
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Antwort #7 - 08.06.2020 um 20:03:20
 
Was wurde denn bei der Ausländerbehörde beantragt?

Wir haben den Daueraufenthalt nach Paragraf 4a (5) beantragt, da ich davon ausging, dass er rechtmäßig hier war, da laut den Verwaltungsvorschriften nur die ALB die Rechtmäßigkeit durch den Einzug der Aufenthaltskarte bei begründetem Anlass infrage stellen kann. Das war ja nie passiert.

Wie gesagt, ob er zum Zeitpunkt der Scheidung gearbeitet hat, hat bisher niemand gefragt. Vielleicht kommt das noch... erst mal müssen wir wohl die Rumänische Scheidung übersetzen. Da haben wir nun Angebote zwischen 450€-650€ Lippen versiegelt  falls da noch jemand zufällig einen Tipp hat, ob das günstiger geht (es sind 5 Seiten) wären wir auch sehr dankbar.

Dann ist da noch das „Problem“ mit dem fehlenden Mietvertrag. Was heißt „dass es da Probleme geben kann“. Würde er dann deswegen keinen Aufenthalt bekommen, weil er keinen Mietvertrag hat ?!
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Beppo
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Antwort #8 - 08.06.2020 um 22:34:27
 
Die Ausländerbehörde kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt nicht mehr feststellen. Nach 5 Jahren erwirbt der Nichtunionsbürger das Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a (5) FreizügG/EU. Nach 5 Jahren ist der Entfall der Voraussetzungen des § 2 (2) FreizügG/EU nicht mehr von Bedeutung. Die ABH kann lediglich feststellen, dass die Voraussetzungen des Freizügkeitsrechtes zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Fraglich für mich ist jetzt der Zeitpunkt, von der die VwV spricht. Ist der Zeitpunkt der Einreise damit gemeint oder der Zeitpunkt der Scheidung. (Hier sollte sich mal ein Experte der ABH äußern!)
Sollte es um den Zeitpunkt der Einreise gehen, ist von einer Erfüllung der Voraussetzung auszugehen, da die ABH sonst keine Aufenthaltskarte erteilt hätte.
Da in diesem Fall die Voraussetzungen vorlagen und ein Wegfall der Voraussetzungen nach 5 Jahren nicht mehr zu prüfen ist, hätte er das Daueraufenthaltsrecht  erworben. Unabhängig weiterer Voraussetzungen. Ein Mietvertrag ist daher aus meiner Sicht unbedeutend, da er sogar Anspruch auf Sozialleistungen hat. 
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Antwort #9 - 08.06.2020 um 23:06:46
 
Mich würde in der Konstellation mal interessieren, ob die Ehefrau nach Einleitung des Scheidungsverfahrens nach Deutschland zurückgekehrt ist. Das geht aus den bisherigen Beiträgen nicht hervor.
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Scheherazade
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Antwort #10 - 08.06.2020 um 23:28:32
 
Ja ich war mit meine Recherchen auch so weit wie beppo. Danke erst mal für deine Äußerungen. Meine Frage ist an dieser Stelle was man denn machen kann wenn die ALB es anders sieht. Sie haben uns einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthalttitels geschickt. Ich hatte die Info dass man so einen Antrag nicht stellen müsste, sondern nur eine neue Karte bräuchte, welches nur das Recht „bescheinigt“ welches man schon erworben hat. Deswegen bin ich auch der Meinung, dass man nichts weiter prüfen muss (Existenzsicherung, ich denke dafür benötigen sie den Mietvertrag)

Und zu Bayraqiano:
Welchen Hintergrund hat diese Frage / Info. Das fragte mich nämlich auch mal eine Sachbearbeiterin der ALB. Wofür ist das wichtig?
Mein Partner hat seit dem sie nach Rumänien ging und dort die Scheidung einleitete keine Infos über ihr Privatleben. Und ich denke das ist doch bestimmt auch meistens so. Man trennt sich ja eher selten im guten.
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Antwort #11 - 08.06.2020 um 23:47:37
 
Scheherazade schrieb am 08.06.2020 um 23:28:32:
Welchen Hintergrund hat diese Frage / Info.


Einen rechtlichen.

Bis zum Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 FreizügG/EU ist das Aufenthaltsrecht nur abgleitet von dem Unionsbürger. Verlässt dieser den Aufnahmemitgliedsstaat vor Einleitung des Scheidungsverfahrens erlischt das abgleitete Aufenthaltsrecht und lebt durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht wieder auf, EuGH, 16.07.2015 - C-218/14 - Singh ua.

Wenn sie also nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist, sieht es schlecht aus.
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Scheherazade
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Antwort #12 - 09.06.2020 um 00:09:59
 
Wie gesagt das wissen wir nicht genau. Er hat mal gehört dass sie in einer Firma in Frankfurt arbeitet- aber wie soll man das nachweisen? Kann die ALB eine Meldeabfrage machen, ob sie in D gemeldet ist ?!
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Antwort #13 - 09.06.2020 um 11:07:54
 
Zitat:
Wenn sie also nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist, sieht es schlecht aus.


Scheherazade schrieb, dass der Scheidungsantrag während eines Besuchs der Familie in Rumänien eingereicht wurde. Man könnte daher annehmen, dass Sie nach Deutschland zurückgekehrt ist. Dies gilt es der ABH gegenüber glaubhaft zu machen. Bzw., dass Sie nach Einreichung der Scheidung ihr Freizügigkeitsrecht weiterhin im Aufnahmemitgliedstaat (Deutschland) wahrgenommen hat.

Mein Ratschlag: Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte stellen und möglichst glaubhaft belegen, dass die Voraussetzungen vor und nach Scheidungseinreichung vorgelegen haben. Ersatzweise für den Fall der Ablehnung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel einreichen.
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Antwort #14 - 09.06.2020 um 11:19:25
 
Scheherazade schrieb am 09.06.2020 um 00:09:59:
Kann die ALB eine Meldeabfrage machen, ob sie in D gemeldet ist ?!

Könnt Ihr ggf. auch selbst machen. Eine einfache Meldeauskunft gem. § 44 (1) Bundesmeldegesetz (gebührenpflichtig). Dafür müsstet Ihr natürlich wissen wo die Exfrau wohnt oder nach der Trennung gewohnt hat. Zu der Anfrage muss dein Lebensgefährte das berechtigte Interesse darlegen (Interesse: als Nachweis für die ABH).
Entsprechende Formulare (auch online) gibt es grundsätzlich bei jeder Meldestelle.
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