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Niederlassungserlaubniss (Gelesen: 4.642 mal)
Ani
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i4a rocks!


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05.06.2020 um 09:33:07
 
Hallo,

Wenn ein Widerrufsverfahren vom Bundesamt für Migration
eingeleitet wurde und es noch nicht zuende ist,kann man da trotzdem eine Niederlassungserlaubniss von der ausländerbehörde erteilt bekommen nach Antagstellung oder eher nicht ?

Lg
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 05.06.2020 um 10:10:29
 
Kommt darauf an, was widerrufen werden soll. Vermutlich wird es keine NE geben, wenn der Status widerrufen werden soll
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reinhard
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Antwort #2 - 05.06.2020 um 10:38:37
 
Bei einem Widerrufsverfahren macht das BAMF der Betroffenen und der Ausländerbehörde eine Mitteilung. Während das Verfahren läuft, darf die Ausländerbehörde keinen Aufenthaltstitel vergeben, nicht einmal den vorhandenen verlängern. Falls der abläuft, bekommt die Betroffene eine Fiktionsbescheinigung.

Wie das Verfahren dann läuft, hängt von der Stellungnahme der Betroffenen ab.
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reinhard
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Antwort #3 - 05.06.2020 um 10:40:42
 
deerhunter schrieb am 05.06.2020 um 10:10:29:
Kommt darauf an, was widerrufen werden soll. Vermutlich wird es keine NE geben, wenn der Status widerrufen werden soll


Nein, das BAMF kann keine Status widerrufen. Geprüft wird der Widerruf der Entscheidung im Asylverfahren, d.h. Veränderungen im Herkunftsland.

Schlussfolgerungen daraus zieht dann die Ausländerbehörde. Falls der Aufenthaltstitel auf dem BAMF-Bescheid beruht (§ 25, 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz), kann der nicht mehr verlängert werden. Falls der Aufenthaltstitel auf was anderem beruht (Familie, Arbeit oder so), ändert sich nichts.
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Ani
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Antwort #4 - 05.06.2020 um 12:29:00
 
Wenn die Betroffene keine Stellungnahme abgibt , was für folgen hätte das  und kann das Bamf das wiederuffungsverfahren über Jahre weiter laufen lassen oder gibt es da eine Frist ?
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lottchen
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Antwort #5 - 05.06.2020 um 14:14:18
 
Ani schrieb am 05.06.2020 um 12:29:00:
Wenn die Betroffene keine Stellungnahme abgibt , was für folgen hätte das 


Ich würde vermuten, dann wird eben aufgrund der vorliegenden Fakten/Unterlagen/Beweise entschieden. Also eben ohne dass der Betroffene für sich vorteilhafte Fakten dargelegt hat, die in die Entscheidung einfließen könnten. 
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deerhunter
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Antwort #6 - 05.06.2020 um 16:14:16
 
Ani schrieb am 05.06.2020 um 12:29:00:
Wenn die Betroffene keine Stellungnahme abgibt , was für folgen hätte dasund kann das Bamf das wiederuffungsverfahren über Jahre weiter laufen lassen oder gibt es da eine Frist ? 



Wenn der Betroffene keine Stellungnahme, die seine Sicht darstellt, zu seinem Vorteil abgibt entscheidet die Behörde nach vorliegender Aktenlage. Natürlich gibt es Frsiten, die stehen auf dem bescheid drauf...und es läuft natürlich nicht über Jahre!
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Ani
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Antwort #7 - 05.06.2020 um 16:19:31
 
Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #8 - 05.06.2020 um 18:41:51
 
Ani schrieb am 05.06.2020 um 12:29:00:
Wenn die Betroffene keine Stellungnahme abgibt , was für folgen hätte das  und kann das Bamf das wiederuffungsverfahren über Jahre weiter laufen lassen oder gibt es da eine Frist ?


Das ist im Asylgesetz geregelt. Die Frist ist 30 Tage, danach wird nach Aktenlage entschieden.

Je nach Jahr der Entscheidung gibt es zur Zeit im Aufenthaltsgesetz auch Stichtage, bis wann das BAMF entschieden haben muss.

Wenn der Widerruf (Widerrufsprüfverfahren) eingeleitet wurde, weil die NE beantragt wurde, dann kann der Widerruf der BAMF-Entscheidung zur Ablehnung des NE-Antrages führen.


Aber: Keine Stellungnahme schicken ist das Dümmste, was man machen kann. Das sollte man nur machen, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis aus anderem Grund hat oder sowieso ausreisen will. Falls es um Armenien geht: Da gibt es ja die neue Regierung. Man kann nicht erwarten, dass das BAMF einfach alles so lässt wie es ist, wenn man keine Stellungnahme mit Bezug auf die neue Regierung zuschickt.
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