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Familienzusammenführung aus Deuschland heraus (wegen Corona) (Gelesen: 8.692 mal)
reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #30 - 06.07.2020 um 18:25:40
 
Frudel schrieb am 06.07.2020 um 18:23:26:
Hallo,

ich hatte selber noch garnicht so genau reingeschaut Smiley Also angekreuzt ist: "Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt (X) der Aufenthaltstitel als fortbestehend ($81 Abs 4 AufenthG.)
Hinten steht noch "Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ist gestattet"


Das sieht so aus, als wäre die Aufenthaltserlaubnis klar, nur die Karte muss noch gedruckt werden.

Wäre es eine reine Verlängerung des Besuchsvisums, wäre die Erwerbstätigkeit verboten. Sie kann sich also entspannen, es läuft gut.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 06.07.2020 um 18:31:41
 
Frudel schrieb am 06.07.2020 um 18:23:26:
"Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt (X) der Aufenthaltstitel als fortbestehend ($81 Abs 4 AufenthG.)
Hinten steht noch "Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ist gestattet"


Ohje, das ist natürlich völlig falsch. Bei einem Schengenvisum darf das so nicht passieren, weder löst ein Antrag auf eine AE die Wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG aus, noch darf die Erwerbstätigkeit gestattet werden.

Aber es ist ein Fehler zu euren Gunsten. Also vernachlässigbar. Bis die Karte in 4-6 Wochen da ist würde ich aber von unnötigen Auslandsreisen abraten.
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Frudel
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #32 - 06.07.2020 um 18:48:22
 
Hallo, naja also "falsch" ist vermutlich nicht ganz zutreffend, ich denke sie waren zum Glück kooperationsbereit und haben jetzt versucht ne Lösung zu finden die die Umstände berücksichtigt.

Ich muss sagen dass ich bisher bei jeglichen Kontakt zu unserer ALB sehr zufrieden war, man wusste immer was man zu machen hatte und man hatte das Gefühl dass auf einen Individuell eingegangen wurde. Ich kann sagen dass ich nach 10 Jahren in China und den Kontakt mit den Behörden dort das sehr zu schätzen gelernt habe...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 06.07.2020 um 18:58:23
 
Frudel schrieb am 06.07.2020 um 18:48:22:
Hallo, naja also "falsch" ist vermutlich nicht ganz zutreffend, ich denke sie waren zum Glück kooperationsbereit und haben jetzt versucht ne Lösung zu finden die die Umstände berücksichtigt.


Bei der Frage des Visumsverfahrens wurde juristisch sauber gearbeitet und ist zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen, keine Frage. Hier muss man die ABH loben.

Die FB haben sie aber dennoch fehlerhaft aussgestellt. Ich wollte nicht gleich rechtswidrig sagen, aber es ist so. Der Wortlaut des § 81 Abs. 4 AufenthG lautet nämlich:

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. [Anmerkung: § 6 Abs. 1 = Schengenvisum] [......]

Da Inhaber eines Schengenvisum durch die RVO bis zum 30.09.2020 von der Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit sind, löst ein Antrag auf eine AE meiner Meinung nach die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG. Absatz 4 kann hingegen nicht einschlägig sein.

Das ist aber ein Nebenschauplatz.
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