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Familienzusammenführung aus Deuschland heraus (wegen Corona) (Gelesen: 8.758 mal)
nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
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Antwort #15 - 15.06.2020 um 18:30:38
 
Nachtrag:

Normalerweise sspielen viele Dinge beim Zuzug zum Deutschen keine Rolle.
Die AE gibt es aber nicht, weil sie mit dem falschen Visum eingereist ist.
Das hattet ihr weder so geplant, noch hättet Ihr das unter normalen Umständen nötig gehabt.
Nun halte ich es für nicht abwegig, daß die ABHen von welcher Instanz auch immer einen erweiterten Spielraum bekommen, in genau solchen Fällen eben doch die AE zu erteilen.
Wenn also ansonsten absolut alles passt und die FZF sonst eine reine Formalität gewesen wäre, ev. sogar selbst wenn Du Ausländer wärest.
Hier würde ich also ausnahmsweise mal alles beibringen was gefragt wird und was Ihr beibringen könnt.
Sie hat keinen Anspruch darauf und jede Kleinigkeit die positiv aussieht kann vielleicht helfen bei der Entscheidung in dieser Ausnahmesituation.
Nur meine persönliche Einschätzung.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Frudel
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Antwort #16 - 15.06.2020 um 19:16:24
 
Hallo,

ja eben, das denke ich auch. Im Endeffekt läut das ja quasi auf Kulanz im Rahmen der momentanen Situation. Deshalb werde ich sofern ich liefern kann alles vorzeigen was von mir verlangt wird...

Mittlerweile war das:
- Heiratsurkunden (deutsch und chin.)
- Mietbescheinigung
- Gehaltsabrechnung der letzten 3 Monate
- Versicherungsbestätigung von mir und meiner Frau

Wüsste jetzt auch nicht was man noch anfragen könnet Smiley
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
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Antwort #17 - 15.06.2020 um 19:20:24
 
Moin,

Klingt gut.
Für's Archiv: Bis auf die HU wäre der Rest bei einer normalen FZF nicht nötig!
Hoffentlich hilft es, wäre angesichts der ganzen anderen Ausnahmen die momentan gemacht werden nur fair.
Berichte bitte weiter!

Gruß,
Norbert
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erne
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Antwort #18 - 15.06.2020 um 23:27:52
 
nixwissen schrieb am 15.06.2020 um 17:16:09:
Was die Wohnung angeht: Ich kenne es so, daß man nicht obdachlos sein darf.


ich bin zwar auch geneigt, diese Ansicht zu habe, aber tatsächlich dürfte das kein Grund sein, die AE abzulehnen.
Eine (mindestens zukünftige, geplante) Meldeadresse müsst ihr aber angeben, damit genau diese ABH überhaupt zuständig wird.
Mietvertrag spielt keine Rolle, und auch die nicht Größe der Wohnung ... es kann auch die Couch bei Freunden sein.

nixwissen schrieb am 15.06.2020 um 17:16:09:
Bei der Frage nach der KV scheiden sich regelmässig die Geister. 

eigentlich nicht (ausser bei einigen ABHs, die ihre Kompetenzen selbst ausserhalb des Gesetzrahmens erweitern) ... KV gehört zum LU und dieser ist nicht relevant beim Zuzug zu einem Deutschen Staatsangehörigen.

Dass es eine KV Plficht gibt, ist eine andere Sache ... die ABH braucht das aber nicht zu interessieren

Frudel schrieb am 15.06.2020 um 19:16:24:
Deshalb werde ich sofern ich liefern kann alles vorzeigen was von mir verlangt wird...

würde ich in deiner Situation auch machen, schliessliche beantragt ihr eine AE, auf die kein Anrecht besteht ... ganz im Gegenteil, die ABH sollte sie in "Normalsituation" ablehnen.

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Frudel
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Antwort #19 - 06.07.2020 um 11:48:23
 
Hallo,

wie versprochen hier das Update:

Alles hat geklappt und die ALB hat uns letzte Woche die Familienzusammenführung aus Deutschland heraus genehmigt. Voraussetzung war lediglich gewesen dass meine Frau in die Familienversicherung von mir aufgenommen wird. Die Versicherung wollte erst nicht, weil ich für meine Frau keinen Wohnsitz hier angemeldet hatte (weil sie ja ein Schengenvisum hatte). Bin dann aber einfach zur Gemeinde und hab sie angemeldet was interessanterweise ohne Probleme ging und damit konnte sie dann die Familienversicherung beantragt werden.

Meine Frau hat jetzt eine Fiktionsbescheinigung für 1 Jahr und kann danach dann wohl um 2 Jahre verlängern Smiley

Mfg,
Frudel
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reinhard
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Antwort #20 - 06.07.2020 um 11:53:31
 
Dann musst Du noch klären, wofür die Fiktionsbescheinigung gegeben wurde. Das ist ja nur die Verlängerung des Besuchsvisums. Ist die Entscheidung für einen Aufenthaltstitel noch offen? Oder mündlich zugesagt, nur die schriftliche Bestätigung fehlt noch?
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Antwort #21 - 06.07.2020 um 12:17:26
 
Moin,

Ich denke "Fiktionsbescheinigung für 1 Jahr und kann danach dann wohl um 2 Jahre verlängern" ist so nicht korrekt.
"die Familienzusammenführung aus Deutschland heraus genehmigt" klingt danach, daß jetzt nur noch die Karte gemacht wird und sie schon die AE hat.
Daß die KV gefordert wurde ist nicht korrekt, daß die KV aber die Anmeldung forderte wohl schon. Daß sie sich mit Schengenvisum anmelden konnte hätte nicht funktionieren dürfen.

Verrückte Zeiten aber wenn's nun geklappt hat - Glückwunsch!
Vielleicht ein Zeichen für alle in so einer Situation, nichts unversucht zu lassen aber auch selbst nicht auf irgendwas zu pochen. Alle müssen Fünfe gerade sein lassen um solche Probleme zu lösen.
Die KV hätte nicht gefordert werden dürfen aber die ganze FZF mit Schengenvisum hätte auch nicht funktionieren dürfen.

Gruß,
Norbert
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Saxonicus
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Antwort #22 - 06.07.2020 um 14:15:31
 
reinhard schrieb am 06.07.2020 um 11:53:31:
Dann musst Du noch klären, wofür die Fiktionsbescheinigung gegeben wurde. Das ist ja nur die Verlängerung des Besuchsvisums. Ist die Entscheidung für einen Aufenthaltstitel noch offen?

Für mich ist es durchaus vorstellbar, dass die ABH nach abklingen der Corona-Pandemie, eine normale Visumsbeantragung im Herkunftsland einfordert.
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Antwort #23 - 06.07.2020 um 14:50:11
 
nixwissen schrieb am 06.07.2020 um 12:17:26:
aber die ganze FZF mit Schengenvisum hätte auch nicht funktionieren dürfen.


Die aktuelle Situation macht es aber möglich. Anträge aufgrund von Schengenvisa werden ja i.d.R schon deshalb abgelehnt, weil die Betroffenen dieses Visum unter falschen Angaben erhalten und einen Nachentschluss auch oft nicht plausibel belegen können (Arg.: Falschangaben - Ausweisungsgrund - mangelnde Voraussetzung für den erforderlichen Anspruch).

Diese Linie ist in der aktuellen Situation schwierig aufrechtzuerhalten, denn wer sich bereits mit Schengenvisum hier aufhielt wird den Lockdown so nicht vorausgesehen haben können. Man wird den von den COVID-Schengen-VO erfassten Personen i.d.R keine Falschangaben im Visumverfahren vorwerfen können. Liegt wie hier ein Anspruch vor, kann das Ermessen auch positiv ausgeübt werden.
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Antwort #24 - 06.07.2020 um 14:55:39
 
Zitat:
Liegt wie hier ein Anspruch vor, kann das Ermessen auch positiv ausgeübt werden.


Wenn das der Fall ist müsste die Frau dann aber zeitnah eine AE bekommen und nicht das nächste Jahr / die nächsten Jahre mit einer  Fiktionsbescheinigung leben, oder? Mir ist nicht ganz klar, was die genannte "Fiktionsbescheinigung für 1 Jahr" in diesem Zusammenhang sein soll.
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Antwort #25 - 06.07.2020 um 15:01:15
 
Dazu wird sich der TS sicher noch äußern. Der Kontext spricht aber für eine einjährige AE deren Erteilung durch ein formloses Schreiben der ABH bestätigt wurde.

Frudel schrieb am 14.06.2020 um 22:03:32:
Ausserdem prüfen sie jetzt unsere Unterlagen (Heiratsurkunde, A1 Test, Gehaltsabrechnungen und Mietvertrag) und wollen sich dann überlegen wenn ein klarer Anspruch auf Familienzusammenführung besteht würden sie evtl. das auch von hier aus akzeptieren


Diese Aussage lässt zumindest darauf schließen, dass hier vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1  AufenthG (Anspruch) abgesehen wurde. Die Prüfung des LU war hier ausnahmesweise auch zulässig, da ohne gesicherten LU kein strikter Anspruch sondern lediglich ein Regelanspruch besteht.

Bei einem Regelanspruch kann nur noch vom Visumverfahren abgesehen werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG).
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« Zuletzt geändert: 06.07.2020 um 15:11:28 von N/V »  
 
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Antwort #26 - 06.07.2020 um 18:03:30
 
Hallo,

sorry das war wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Also wir haben direkt bei dem Termin bei der ALB eine Fiktionsbescheinigung ausgedruckt bekommen. Und dann soll wohl in 4-6 Wochen etwas per Post aus Berlin kommen. Sie meinten es wäre so etwas wie eine Scheckkarte, vergleichbar mit einem neuen Personalausweis. Das wird dann wohl die Aufenthaltserlaubnis sein nehm ich an.

Also zumindest wurde mir zugesichert, dass die Familienzusammenführung jetzt geklappt hat und sie bis nächstes Jahr bleiben kann und dann auf 2 Jahre verlängern kann und danach mögliche Einbürgerung.
Ansonsten müssen wir wohl nichts machen, weder sich regelmäßig dort melden noch an irgendwelchen Integrationskursen teilnehmen (weil die momentan nicht stattfinden).

Viele Grüße,
Frudel
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Antwort #27 - 06.07.2020 um 18:06:43
 
Und bzgl der Anmeldung ihres Wohnsitzes:
Ich hatte um ehrlich zu sein gar nicht versucht sie vorher anzumelden weil ich dachte dass das nicht funktioniert kann dass sie mit einem Schengenvisum hier ihren Erstwohnsitz anmelden kann. Die von der ALB meinten aber ich könnte das machen und bei der Gemeinde haben sie dann auch nicht großartig weiter gefragt. Das war dann eben für die Versicherung wichtig, weil sie nur über mich familienversichert ist wenn sie ihren Erstwohnsitz hier hat.
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Antwort #28 - 06.07.2020 um 18:16:33
 
Die Karte ist die Aufenthaltserlaubnis.

Könntest du kurz mitteilen, welches Feld auf der Fiktionsbescheinigung angekreuzt wurde? Ich habe eine Vermutung und möchte wissen, ob ich damit richtig liege.
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Antwort #29 - 06.07.2020 um 18:23:26
 
Hallo,

ich hatte selber noch garnicht so genau reingeschaut Smiley Also angekreuzt ist: "Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt (X) der Aufenthaltstitel als fortbestehend ($81 Abs 4 AufenthG.)
Hinten steht noch "Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ist gestattet"
Ansonsten ist die Bescheinigung gültig bis 02-01-2021

Lass es mich wissen wenn es da was zu beachten gibt, ich bin ja noch Frischling in diesem Bereich Smiley
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