Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Professur für Ausländer (Gelesen: 1.315 mal)
sonneliebeleben73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Professur für Ausländer
30.05.2020 um 16:19:11
 
Hallo,

meine Frau ist Russin und bewirbt sich auf eine Professur an einer Hochschule. Die Stelle ist üblicherweise mit einer Verbeamtung verbunden. Ihr wurde nun gesagt, dass sie als Russin keinen Beamten Status bekommen kann aber gerne mit einem normalen Arbeitsvertrag die Stelle antreten könnte.

Wir wundern uns nun ein bisschen da wir uns vor dem Bewerbungsprozess informiert haben. Hier ein Zitat aus § 7 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Absatz 3.
Zitat:
Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder

2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.



Wir hatten das so verstanden, dass ausnahmen möglich sind und nur ein Grund angegeben werden muss. Also eine Formalität und kein Hindernis. Hat jemand Erfahrungen damit wie die Formulierung "andere wichtige Gründe" in der Praxis ausgelegt wird?

Liebe Grüße,
Lila
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Professur für Ausländer
Antwort #1 - 30.05.2020 um 18:08:11
 
§ 7 Abs. 3 BeamtStG ist eine Ausnahmeregelung und daher als solche stets streng auszulegen. Eine reine Formalie kann dies niemals sein, da man ansonsten den vom Gesetz als Regel vorgesehenen § 7 Abs. 1 BeamtStG unterlaufen würde.

Es ist ist insofern auch nicht alleine ausreichend, dass der Bewerber der am besten geeignetste für die Stelle ist. § 9 BeamStG ist nicht geeignet ist, um das Regelerfordernis des § 7 Abs. 1 BeamtStG zu verdrängen.

Wichtige Gründe könnten besondere thematischen Bezug der Professur zum Herkunftsland sein oder ersichtlich herausragende Kenntnisse, die zur Gewährleistung bzw. Steigerung der Qualität in Lehre und Forschung an einer Hochschule geeignet wären. Letzteres müsste also deutlich über die Anforderung des § 9 BeamtStG gehen. Lesenswert dazu, OVG Bremen, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 B 130/19.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sonneliebeleben73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Professur für Ausländer
Antwort #2 - 05.06.2020 um 20:50:44
 
Vielen herzlichen Dank für die Info. Das Gerichtsurteil war sehr informativ und gut erklärt. War auch neu für mich, dass sich Gerichte auf die Intention von Gesetzen beziehen und sich mühe geben so ein Urteil verständlich zu formulieren Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema