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Niederlassungserlaubnis auch ohne B1 Prüfung möglich? (Gelesen: 8.824 mal)
lana1991
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.05.2020 um 17:10:59
 
Hallo zusammen,

mein Mann lebt seit 2013 in Deutschland. Seit dem arbeitet er auch und bezieht gutes Gehalt. Er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Leider hat er immer noch einen befristeten Aufenthaltstitel.

Wir wollen uns ein Haus kaufen. Wir verdienen beide sehr gut haben eine Tochter. Meine Tochter und ich haben beide die deutsche Staatsbürgerschaft. Mein Mann kann sich auf deitsch gut verständigen mach alles alleine Arztbesuche  Banktermine etc. Er hatte damals 2014 den Integrationskurs besucht und die Prüfung leider nicht bestanden (hören, schreiben=ja aber sprechen= nein).

Meine Frage muss er für die Niederlassungserlaubnis unbedingt die bestandene B1 Prüfung vorlegen oder kann er die NE auch ohne die Prüfung bekommen?

Wir sind aktuell in einigen Gesprächen mit Banken. Wir wissen nicht, ob uns der befristete Aufenthaltstitel einen Strich druch unseren Plan ziehen wird.

Ich freue mich auf eure Nachrichten Smiley

LG
Mevlana
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.05.2020 um 17:29:02
 
lana1991 schrieb am 26.05.2020 um 17:10:59:
mein Mann lebt seit 2013 in Deutschland


Seit wann genau (Tag, Monat) und warst du damals schon deutsche Staatsangehörige und ist er dann per Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen?
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greenock
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.05.2020 um 17:30:36
 
Wenn dein Mann vor dem 05.09.2013 eine AE nach § 28 Absatz 1 innehatte, braucht er kein B1.
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lana1991
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Antwort #3 - 26.05.2020 um 17:36:37
 
Zitat:
Seit wann genau (Tag, Monat) und warst du damals schon deutsche Staatsangehörige und ist er dann per Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen?


Er ist am 17.05.2013 eingereist und hat Ende Mai 2013 dann bis Ende August 2015 eine Aufenthalserlaubnis bekommen. Danach wurde der Aufenthalt bis August 2018 verländert und dann bis August 2020.

Er ist durch eine Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen.

Die deutsche Staatsbürgerschaft habe ich erst seit März 2017.
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lana1991
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Antwort #4 - 26.05.2020 um 17:41:32
 
greenock schrieb am 26.05.2020 um 17:30:36:
Wenn dein Mann vor dem 05.09.2013 eine AE nach § 28 Absatz 1 innehatte, braucht er kein B1.



Im Mai 2013 hat er eine AE im Zuge der Familienzusammenführung erhalten.

Die Teilnahmebescheinigung am Integrationstest liegen vor. Auch die Testergebnisse selbst haben wir ja von damals vorliegen.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.05.2020 um 17:44:51
 
Ich nehme mal an, die FZF fand zu dir und nicht zu der schon geborenen deutschen Tochter statt?

Ansonsten ist, wie in #2 angeführt B1 nur dann entbehrlich, wenn am 5. September 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG vorlag. § 28 regelt den Nachzug zu Deutschen. Bei einer FZF zu dir kann diese daher nicht vorgelegen haben, da du die dt. Staatsangehörigkeit erst später erworben hast.

Daher benötigt er für die NE Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, Ausnahmen wären nur bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder bei "außgergewöhnlicher Härte" möglich.

Eventuell haben sich die Sprachkenntnisse ja mittlerweile verbessert und er könnte den Test bestehen.
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greenock
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Antwort #6 - 26.05.2020 um 17:46:27
 
lana1991 schrieb am 26.05.2020 um 17:41:32:
Im Mai 2013 hat er eine AE im Zuge der Familienzusammenführung erhalten.

Die Teilnahmebescheinigung am Integrationstest liegen vor. Auch die Testergebnisse selbst haben wir ja von damals vorliegen.



Wenn du zu diesem Zeitpunkt noch keine deutsche Staatsangehörigkeit hattest, hat er keine AE nach § 28 erhalten.
Dann gilt das von mir geschriebene nicht mehr.
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lana1991
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 16.06.2020 um 16:45:09
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten 😊😊😊
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lana1991
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Antwort #8 - 16.06.2020 um 16:46:46
 
Können Sie mir vielleicht auch sagen, welches Sprachzertifikat für die NE benötigt wird. Muss es das von TELC sein? Oder kann es auch ein sein, welches sich an der GER orientiert?

Macht fir Ausländerbehörde da Unterschiede?
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Antwort #9 - 17.06.2020 um 14:03:30
 
An GER "orientieren"? Was soll das heißen?

Ich zitiere mal diesbezüglich die ABH in HH:

"Grundsätzlich müssen Sie als Nachweis ein Sprachzertifikat vorlegen, welches auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruht.

Die Sprachzertifikate der folgenden Institute sind als Nachweis anerkannt:

    Goethe-Zertifikat B1
    Zertifikat Deutsch / telc Deutsch B1
    ÖSD Zertifikat B1 (ZB1)
"

Falls Ihr einen alternativen Sprachdienstleister habt, würde ich Nachfrage bei Eurer ABH halten, um eine verbindliche Antwort zu bekommen.



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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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