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Freizügigkeitgesetz und Rückkehrfall (Gelesen: 2.887 mal)
amazoniabr
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i4a rocks!


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25.05.2020 um 09:23:45
 
Hallo,

eine in Deutschland vollzeitbeschäftigte deutsche Staatsangehörige ist seit mehr als drei Monaten nach Tschechien umgezogen, um ihr Lebensmittelpunkt dauerhaft dort zu verlegen und auch dort einen neuen Job zu finden. Zu diesem Zweck hat sie sich an einer tschechischen Personalvermittlungsagentur gemeldet.
Mittlerweile ist ihr drittstaatsangehöriger Elternteil ihr nachgezogen und besitzt als Familienangehörige eines Unionsbürgers eine nach europäischer Richtlinie 2004/38/EG tschechische Aufenthaltskarte.

Problem: Sie hat nun festgestellt, dass ihre Erfolgsaussicht in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten nicht ihre ursprünglichen Erwartungen entspreche und möchte nun mit ihrem Elternteil nach Deutschland zurückkehren.
Im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes kann der Elternteil gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU eine deutsche Aufenthaltskarte ausgestellt bekommen (s. g. Rückkehrfall). Allerdings muss laut § 3 Nr. 3.0.2 der AVV zum Freizügigkeitsgesetz/EU (vom 3. Februar 2016) darauf geachtet werden, ob es sich bei einem Rückkehrfall um eine echte Rückkehr bzw. Aufenthaltsverlagerung nach Deutschland handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Recht auf Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.

Frage: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine echte Rückkehr i.S.v § 3 Nr. 3.0.2 der AVV zum Freizügigkeitsgesetz/EU nachzuweisen?

Gruß und danke im Voraus!
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« Zuletzt geändert: 25.05.2020 um 09:38:35 von amazoniabr »  
 
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lottchen
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Antwort #1 - 25.05.2020 um 11:54:24
 
Hallo,

zur Frage selber kann ich konkret nichts beitragen. Da findet sich sicher jemand anderes.

Genau dieser Fall: Ich gebe eine Vollzeitstelle in D auf, ziehe in ein anderes EU-Land ohne mich dort vorher um einen Job zu kümmern (warum also ziehe ich dorthin?), ein Nicht-EU-Elternteil zieht zu mir nach und jetzt gehe ich nach ein paar Monaten zurück nach D und nehme meine Freizügigkeit mit und damit auch den Nicht-EU-Elternteil mit...ist doch der klassiche Fall von möglichem Mißbrauch der EU-Freizügigkeit, der verhindert werden soll.

Gibt es Nachweise, dass man sich konkret um einen Job dort bemüht hat? Außer der Anmeldung bei der PVA? Kann man tschechisch oder kann man im eigenen Job mit Englisch oder Deutsch (oder einer anderen Sprache, die man selber spricht) auskommen? Wurde sich in D abgemeldet oder hat man dort noch einen Wohnsitz?

"eine in Deutschland vollzeitbeschäftigte deutsche Staatsangehörige ist seit mehr als drei Monaten nach Tschechien umgezogen" bedeutet was? Den Job in D hat sie immer noch? Ist nur freigestellt, macht Sabbatical o.ä.?

Gruß lottchen
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Antwort #2 - 25.05.2020 um 12:21:38
 
amazoniabr schrieb am 25.05.2020 um 09:23:45:
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine echte Rückkehr i.S.v § 3 Nr. 3.0.2 der AVV zum Freizügigkeitsgesetz/EU nachzuweisen?


Dazu hat der EuGH ausgeführt, dass im Aufnahmemitgliedsstaat ein gefestigtes Familienleben entstanden und der Aufenthalt von gewisser Dauer war. Abzustellen ist daher primär darauf, ob der Aufenthalt von Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2004/38/EG gedeckt war (EuGH, Urt. vom 12.03.2014 -Rechtssache C‑456/12 - O und B, Rn. 54 ff.).

Die reine Arbeitssuche ist dazu nicht geeignet, da Art. 7 Abs. 1 von der Arbeitnehmereigenschaft spricht und diese offensichtlich hier nicht in Tschechien erworben wurde.

Wenn die Beschäftigung in Deutschland fortgesetzt wurde, könnten die Einnahmen jedoch eine Freizügigkeit aufgrund der ausreichenden Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (sofern in Tschechien KV-Schutz überhaupt bestand).

Allerdings legt der Fall schon nahe, dass hier hauptsächlich die nationale Regelung zum Nachzug der Eltern umgangen werden sollte. Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH. O und B, Rn. 58).

Jedenfalls ist hier schon eingehend zu untersuchen, welche konkreten Schritte denn eigentlich unternommen wurden, um ernsthaft in Tschechien eine Beschäftigung zu finden und ob überhaupt jemals Aussicht auf Beschäftigung in Tschechien bestand. Die Beibehaltung der Beschäftigung in Deutschland, die rasche Rückverlagerung nachdem der Elternteil nun zugezogen ist sind weiter Indizien für eine rechtsmissbräuliche, willkürliche Schaffung der Voraussetzungen zur Umgehung von § 36 Abs. 1 AufenthG.

Bei Rechtsmissbrauch findet das Freizügigkeitsrecht keine Anwendung und eine Rückkehrerfreizügigkeit wäre ebenso nicht möglich.
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amazoniabr
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Antwort #3 - 25.05.2020 um 13:12:38
 
lottchen schrieb am 25.05.2020 um 11:54:24:
Gibt es Nachweise, dass man sich konkret um einen Job dort bemüht hat? Außer der Anmeldung bei der PVA?

Ein paar Berwerbungen die nicht mal in die Gesprächphase gegangen sind und eine erfolglose Bewerbung organisiert über die PVA.

lottchen schrieb am 25.05.2020 um 11:54:24:
Kann man tschechisch oder kann man im eigenen Job mit Englisch oder Deutsch (oder einer anderen Sprache, die man selber spricht) auskommen?

Sie hat vor und nach dem Umzug nach Tschechien, tschechische Sprachkurse besucht (also in beiden Ländern).

lottchen schrieb am 25.05.2020 um 11:54:24:
Wurde sich in D abgemeldet oder hat man dort noch einen Wohnsitz?

Sie hat keinen Wohnsitz in Deutschland.

lottchen schrieb am 25.05.2020 um 11:54:24:
"eine in Deutschland vollzeitbeschäftigte deutsche Staatsangehörige ist seit mehr als drei Monaten nach Tschechien umgezogen" bedeutet was?

Ihren Job in Deutschland hat sie noch nicht aufgegeben (der Arbeitsvertrag ist nicht gekündigt). Sie fährt also jeden Tag als Grenzpendler nach Deutschland um dort zu arbeiten.
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lottchen
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Antwort #4 - 25.05.2020 um 14:56:55
 
Also allein eine Wohnung in Tschechien zu nehmen und sich in D abzumelden, weiterhin aber in D zu arbeiten dürfte kaum ausreichen um nachzuweisen, dass man den Lebensmittelpunkt ins EU-Ausland verlegt hat. Meine Meinung.
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Antwort #5 - 25.05.2020 um 19:13:15
 
Zitat:
Allerdings legt der Fall schon nahe, dass hier hauptsächlich die nationale Regelung zum Nachzug der Eltern umgangen werden sollte.

Zitat:
rechtsmissbräuliche, willkürliche Schaffung der Voraussetzungen zur Umgehung von § 36 Abs. 1 AufenthG.

Ich nehme an, dass hier § 36 Abs. 2 AufenthG gemeint war.

Interessant wäre zu wissen inwiefern das Gebrauchmachen von Unionsrecht nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der 2004/38/EG Richtlinie gegenüber § 36 Abs. 2 AufenthG ein Missbrauch darstellen könnte?
Für Nachzug von Ehepartner (s. g. Dänemarkehe) kann ich eine Umgehungswille verstehen, da über UnionsbürgerRL viele Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse und etc einfach wegfallen.

Aber in Bezug auf den ausländischen Elternteil?! Der Elternteil wird nach deutschem Recht nur beim Vorliegen gesundheitlichen Bedürftigkeit ein Aufenthaltsstatus erhalten. Nach UnionsbürgerRL wird das Aufenthaltsstatus nur aufgrund finanzieller Bedürftigkeit erteilt. In deutschem Recht ist die Erteilung eines Aufenthaltsstatuses aufgrund finanzieller Notlage einfach nicht vorgesehen aber nicht ausgeschlossen Fragezeichen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.05.2020 um 20:54:53
 
Die konkrete Ausgestaltung einer Norm nach nationalem Recht spielt für die Frage eines Missbrauchs von Unionsrecht zunächst keine Rolle. Dies wird nur anhand der Bestimmungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH bestimmt. Für den Bereich der Freizügigkeit mithin die Kriterien, ob trotz formaler Einhaltung der Bestimmungen über die Freizügigkeit (also z.B. das Verlegen des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat) das Ziel der Regelung (Freizügigkeit) nicht erreicht wurde und zudem das subjektive Element der Schaffung eines Vorteils durch das willkürliche Schaffen der Voraussetzungen. Der Vorteil liegt hier darin, dass eine Aufenthalt für eine Dritte Person begründet wurde.

Ist in einem Fall der Missbrauch evident, fehlt es dann an der Anwendung des Unionsrechts. Daher kann man sich auch nicht gegenüber dem Land der Staatsangehörigkeit auf dieses berufen.

Siehe auch KOM(2009) 313, S. 17 und insb. S. 19f. zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung nationaler Vorschriften. Hier ist bei der Frage des subjektiven Elements des Missbrauchs von Unionsrecht darauf einzugehen, ob eine "ungünstige" nationale Vorschrift umgegangen werden sollte.

Im Übrigen dürfte § 36 Abs. 2 AufenthG eine rein finanzielle Härte ausschließen, denn rein finanzielle Probleme könnten auch durch Geldtransfers gelöst oder gelindert werden. Hier geht es um einen tatsächlichen Beistand, der ausschließlich in Deutschland geleistet werden kann. Dies ist bei der Freizügigkeit nicht so. Mit dieser Argumentation wird man den Vorwurf der missbräuchlichen Schaffung der Voraussetzungen nicht entkräften.
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Antwort #7 - 26.05.2020 um 01:27:05
 
Vielen Danke für die recht ausführliche Kommentare!

Ich habe mir zusätzlich die entsprechende Urteile vom europäischen Gerichtshof sorgfältig durchgelesen, darunter auch EuGH Urteil vom 7. Juli 1992 – C-370/90, EuGH Urteil vom 11. Dezember 2007 – C-291/05, EuGH Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 und EuGH Urteil vom 10. Mai 2017 – C-133/15.

Es scheint so, dass die Aufenthaltsdauer in dem Aufnahmemitgliedstaat eine Kernrolle bei der Gesamtbetrachtung des Falles spielt. Ferner wird ständig betont, dass mit der Rückkehr kein Rechtsverlust einhergehen darf. Gleichzeitig sind die Ermessenrahmen aber so weit übergreifend, dass man sich in Anbetracht der Anwendungshinweise sehr schnell und unabsichtlich in einem missbräuchlichen Zustand befinden könnte.

Ich ergänze die Fallbeschreibung, dass mit "ist seit mehr als drei Monaten nach Tschechien umgezogen" lediglich die Überschreitung der Mindestaufenthaltsdauer gemeint war, die für die "Aktivierung" der Unionsrechten und davon abgeleitete Freizügigkeitsprivilegierungen notwendig ist.

Die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Tschechien beträgt ca. ein Jahr (mehr als Hälfte davon mit dem Elternteil zusammengelebt).

Zusammengefasst kann die Deutsche Folgendes nachweisen:

1.      Einen einjährigen Aufenthalt in Tschechien (mehr als Hälfte davon mit dem Elternteil)
2.      Kein Wohnsitz in Deutschland (Hauptwohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort in Tschechien = Lebensmittelpunkt (?))
3.      Sprachkursbesuche in Deutschland und Tschechien zwecks Integration und besseren Arbeitsmöglichkeiten
4.      Anmeldung bei einer Personalvermittlungsagentur zwecks Arbeitsuche
5.      Ehrenamtliche Engagement in einer gemeinnützigen Organisation in Tschechien

Frage: Was wäre in diesem Fall quantitativ oder qualitativ noch verbesserungsfähig um einen Vorwurf der missbräuchlichen Schaffung der Voraussetzungen zu vermeiden?
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Antwort #8 - 26.05.2020 um 07:32:05
 
amazoniabr schrieb am 26.05.2020 um 01:27:05:
Was wäre in diesem Fall quantitativ oder qualitativ noch verbesserungsfähig um einen Vorwurf der missbräuchlichen Schaffung der Voraussetzungen zu vermeiden? 


Job in deutschland kündigen und mind. 6 Monate in Tchechien arbeiten. Ansonsten kenne ich 2 Fälle wo es nicht klappte, mit ähnlichen Parametern
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