Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StAG).
Aus welcher Quelle der Lebensunterhalt bestritten wird, ist daher, solange nicht auf die dort genanten Mittel zurückgegriffen wird, nicht ausschlaggebend. Die Unterhaltszahlungen könnten ausreichend sein.
Jedoch ist wäre dies anhand des konkreten Einzelfalls zu betrachten. Probleme könnten jedenfalls dann entstehen, wenn die Höhe der Unterhaltszahlungen zwar aufgrund des Unionsrechts als ausreichend angesehen wird, für die Einbürgerung, wo der Begriff des Lebensunterhalts enger definiert ist, jedoch nicht. Das wäre in solchen Konstellationen problematisch, da nach der Einbürgerung theoretisch sofort Leistungen nach den
SGB II oder XII bezogen werden könnten. Gleiches würde auch gelten, wenn nicht sicher vorhergesagt werden kann, dass die Unterhaltsleistungen auch in der Zukunft erfolgen und nicht etwa nach der Einbürgerung eingestellt werden (wobei man hier den Bogen nicht überspannen sollte, schließlich wurde ja ein Daueraufenthaltsrecht erworben).
Im zweiten Schritt wäre dann aber m.E. auch zu prüfen, ob bei einem hypothetischen Bezug von Leistungen dieser auch vertreten wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StAG).
Erst wenn auch dieser Schritt negativ ausfallen würde, wäre die Einbürgerung nicht möglich.