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Baby mit 3 Staatsangehörigkeiten (Gelesen: 3.832 mal)
Themen Beschreibung: Baby mit 3 Staatsangehörigkeiten
F.D.
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE, BR
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22.05.2020 um 16:40:39
 
Hallo zusammen,

ich wende mich an Euch mit einer Frage zu den Staatsangehörigkeiten meines noch ungeborenen Kindes.

Ich selber bin Doppelstaater (eingebürgerter Deutscher und Brasilianer) und meine Frau ist Französin.

Unser Kind wird im Inland geboren und erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit und später mit der Registrierung beim französischen und beim brasilianischen Konsulat zusätzlich noch die französische und die brasilianische Staatsangehörigkeiten.

Dass das Kind die deutsche und die französische Staatsbürgerschaften lenbenslang problemlos behalten und sie später auch an seine/ihre Kinder weitergeben darf, ist uns klar.

Das, was uns überhaupt nicht klar ist, ist, ob für unser Kind hinsichtlich der brasilianischen Staatsangehörigkeit die Optionspflicht gilt und es sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden muss?

Außerdem, dadurch, dass die brasilianische Staatsangehörigkeit erst mit der Registrierung des Neugeborenen beim Konsulat geltend gemacht wird, habe ich ein ungutes Gefühl, ob dieser "Erwerb" einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen impliziert? Oder mache ich mir umsonst zu vielen Gedanken darüber und die 3 Staatsangehörigkeiten werden direkt bei der Ausstellung der deutschen Geburtsurkunde im Melderegister vermerkt?

Ich hoffe ihr könnt uns weiterhelfen und bedanken uns schon vorab!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.05.2020 um 16:59:31
 
Die Optionspflicht bezieht sich nur auf Kinder, die die dt. Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben. Dies sind Fälle, in denen keiner der beiden Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

In deinem Fall erwirbt das Kind die dt. StAng jedoch nach § 4 Abs. 1 StAG aufgrund der Abstammung. Es besteht daher von deutscher Seite her überhaupt keine Optionspflicht.

Solange das Kind auch minderjährig ist, führt der Erwerb einer ausl. Staatsangehörigkeit auch auf Antrag hin nicht zum Verlust der dt. StAng, da hierfür zusätzlich die Genehmigung eines Familiengerichts notwendig wäre. Das ist in der Praxis nie der Fall, daher ist nichts zu befürchten.

Was im Geburtsregister beurkundet wird, ist in § 21 Abs. 1 PStG geregelt. Im Melderegister werden die Staatsangehörigkeiten aufgenommen, müssten aber wohl auch nachgewiesen werden - etwa durch entsprechende Ausweise oder Pässe.
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F.D.
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE, BR
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Antwort #2 - 27.05.2020 um 07:30:25
 
Super. Vielen Dank für die Antwort!!!
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HeFi
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i4a rocks!


Beiträge: 903

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Würzburg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.05.2020 um 14:16:28
 
F.D. schrieb am 22.05.2020 um 16:40:39:
Außerdem, dadurch, dass die brasilianische Staatsangehörigkeit erst mit der Registrierung des Neugeborenen beim Konsulat geltend gemacht wird, habe ich ein ungutes Gefühl, ob dieser "Erwerb" einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen impliziert? 

Nein, denn eine bloße Registrierung der Geburt bei der ausländischen AV (Botschaft oder Konsulat) erfüllt eben nicht die Voraussetzung des "Erwerbs auf Antrag" gem. § 25 Abs 1 Satz 1 StAG
Siehe auch Ziff. 25.1.1 der VAH zum StAG --> Ergänzende Bemerkung:  KEIN Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Registrierung

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.05.2020 um 16:10:56
 
In diesem Fall spielt das keine Rolle solange das Kind noch minderjährig ist. Für zukünftige Leser sollte man das oben gesagte aber etwas differenzieren:

Eine Registrierung,  die lediglich der Kenntnisnahme des Staates dient oder dazu führen soll, dass aus einer bereits Kraft Gesetz erworbenen Staatsangehörigkeit Rechte geltend gemacht werden (z.B. die Ausstellung von Reisedokumenten) ist kein Antrag auf Erwerb i.S.d § 25 Abs. 1 StAG und führt daher in keinem Fall zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Auch nicht bei Volljährigkeit der Person.

Ist die Registrierung allerdings Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes, handelt es sich um einen Antrag i.S.d § 25 Abs. 1 StAG der grundsätzlich dazu führen kann, dass die dt. Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand besteht. 
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