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Fristeinhaltung von willkürlich gesetzten Fristen bei einer Behörde (Gelesen: 2.663 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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20.05.2020 um 22:09:08
 
Nehmen wir mal an, in einem Schreiben von einer städtischen Behörde (z.B. ein Sozialamt, ein Finanzamt oder eine ABH) an Herrn XX heißt es:
"Sehr geehrter Herr XX, sollten die von uns angeforderten Unterlagen bis zum 01.01.2021 nicht vorliegen, entscheidet die Behörde gegen Sie", wobei es sich um eine "frei gesetzte" Frist von einem Behördenmitarbeiter handelt.
In dem Behördenschreiben wird explizit darauf hingewiesen, dass man die angeforderten Unterlagen auch per Fax oder per E-Mail senden kann.

Was passiert, wenn Herr XX die angeforderten Unterlagen per Fax oder per E-Mail am 01.01.2021 an die Behörde verschickt?
Hält er damit die gesetzte Frist ein, obwohl der Stichtag ein Feiertag ist?
Welche zeitlichen Rahmen gelten bei sowas?

Ist die Frist eingehalten, wenn Herr XX z.B. um 23:59 Uhr am 01.01.2021 eine E-Mail an die betroffene Behörde versendet?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.05.2020 um 23:38:17
 
Ich finde ja eine Frist bis zum 1.1.2021 durchaus angemessen...

Bei Fristen gelten insofern § 31 Abs. 3 VwVfG, § 26 Abs. 5 SGB X:

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

Im Steuerrecht enthält § 108 Abs. 3 AO den Satz 2 nicht, sodass dieser dort nicht gilt.

Sind die Unterlagen in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt, ist die Frist auch gewahrt worden. Eine E-Mail um 23:59 ist ausreichend, wenn sie zu diesem Zeitpunkt auch in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist (sprich dort abrufbereit eingestellt wird).
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« Zuletzt geändert: 20.05.2020 um 23:52:21 von N/V »  
 
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 21.05.2020 um 00:20:08
 
Vielen Dank.
Eine Frage hätte ich noch.
Es heißt ja:

Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen
unter Hinweis auf diese Vorschrift
ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

Heißt es im Umkehrschluß, dass die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert wird, wenn es keinen Hinweis auf entsprechende Vorschrift gibt?


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.05.2020 um 09:38:15
 
Ja.
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Errare_humanum_est
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Antwort #4 - 21.05.2020 um 14:15:10
 
Danke nochmals
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