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Aufenthaltstitel Ehefrau läuft bald ab - sie sitzt im Ausland fest (Corona) (Gelesen: 2.482 mal)
DavidFB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel Ehefrau läuft bald ab - sie sitzt im Ausland fest (Corona)
17.05.2020 um 18:04:41
 
Hallo zusammen,

meine malaysische Ehefrau hat 2017 einen Aufenthaltstitel nach §28 Abs.1 Nr.1 erteilt bekommen (Grund: Eheschließung mit mir).

Dieser ist zunächst gültig bis 10.7.2020.

Wir sind weiterhin verheiratet und leben zusammen in Deutschland. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels wäre eigentlich eine "Formsache" - wenn meine Frau hier wäre.

Nun das Problem: Meine Frau ist Ende Februar nach Malaysia geflogen, um ihre Familie zu besuchen. Sie wurde dort vom Corona-Lockdown überrascht und sitzt bis jetzt bei ihrer Familie fest.

Unser letzter Stand ist, dass sie frühestens am 2. Juli nach Deutschland zurückreisen kann (Inlandsreisen in Malaysia sind vorher nicht möglich, sie kommt gar nicht vom Haus zum 5 Std. entfernten Flughafen).

Nun meine Frage: Was müssen wir tun?

Würde man sie am 2. Juli überhaupt noch nach Deutschland einreisen lassen, mit einem Aufenthaltstitel der zum 10. Juli "abläuft"?

Was tun wir, wenn ihre Rückreise zum 2. Juli wieder nicht klappt und sie weiterhin in Malaysia festsitzt? Läuft dann der Aufenthaltstitel ab und wir müssen die ganze Prozedur mit Botschaft, Urkunden, Übersetzungen, Visum etc. erneut durchlaufen (ein Alptraum)?

Ich selbst bin in Deutschland. Kann ich von hier aus irgendwas in der Sache tun?

Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.05.2020 um 18:32:33
 
Schick eine Anfrage per Mail an die Ausländerbehörde.

Es gibt die Ausnahme-Möglichkeit (wegen Corona), dass die Ausländerbehörde die AE verlängert und darüber eine Bescheinigung gibt. Machen längst nicht alle Ausländerbehörden. Aber ich würde erstmal fragen, um zu klären, ob es überhaupt ein Problem gibt.
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uwe1122
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.05.2020 um 18:35:52
 
DavidFB schrieb am 17.05.2020 um 18:04:41:
Würde man sie am 2. Juli überhaupt noch nach Deutschland einreisen lassen, mit einem Aufenthaltstitel der zum 10. Juli "abläuft"?


Die Einreise ist bis einschließlich 10.07.2020 möglich.

Bei den anderen Fragen bin ich mir nicht zu 100% sicher mit meinem Wissen,da werden sich aber bestimmt noch andere Member zu äußern.

Gruß
Uwe
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 17.05.2020 um 18:41:46
 
Ich verwende bei Mailanfragen dieser Art derzeit diesen Mustertext:

Zitat:
wenn Sie bereits eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, dann gilt nach § 81 Abs. 4 AufenthG Ihre Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort.
Gleiches gilt, wenn Sie noch vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis einen solchen Antrag stellen – siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/...

In beiden Fällen sollte die Ausländerbehörde, falls Ihnen noch keine förmliche Fiktionsbescheinigung nach Muster in der Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung ausgestellt wurde, eine solche Fiktionsbescheinigung über den offiziellen Kurierweg des Auswärtigen Amtes an das Generalkonsulat versenden.

Sie können diese Fiktionsbescheinigung dann im Generalkonsulat abholen.

Statt Generalkonsulat oder Botschaft - wer halt gerade im Ausland örtlich zuständig ist.

Mit einer solchen Fiktionsbescheingung kann sie dann auch nach dem Ablaufdatum wieder zurück.
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DavidFB
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Antwort #4 - 20.05.2020 um 00:42:28
 
Hallo zusammen,

vielen Dank schonmal für die Antworten.

@Petersburger: Gehe ich recht in der Annahme, dass eine solche Fiktionsbescheinigung im Original mitgeführt werden muss bei der Wiedereinreise nach Deutschland (also keine Kopie o.ä.)?

Das heißt, sie müsste zur Botschaft in Kuala Lumpur und die dort abholen?

Erstmal dort einen Termin bekommen... und auf die Post warten, in Corona-Zeiten.

Da kommt ja was auf uns zu... 

Ich drücke einfach beide Daumen, dass sie es noch vor dem 10.7. nach Deutschland schafft. Momentan sieht es aber nicht danach aus.
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Petersburger
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Antwort #5 - 20.05.2020 um 06:10:22
 
DavidFB schrieb am 20.05.2020 um 00:42:28:
Gehe ich recht in der Annahme, dass eine solche Fiktionsbescheinigung im Original mitgeführt werden muss bei der Wiedereinreise nach Deutschland (also keine Kopie o.ä.)?

Ja.

Wenn Ihr eine einfachere und gleichzeitig zuverlässigere Möglichkeit kennt, dann nutzt die.

Zur AV geht eine FB per diplomatischem Kurier. Und für die Ausgabe einer
FB braucht man zumindest bei uns keinen Termin. Ist ja kein Aufwand.

Ich würde das Ganze einfach anstoßen. Kann sie bis einschließlich 10.07. zurück, dann eine Mail an die AV, dass die FB nicht mehr gebraucht wird. Wenn nicht, kann sie die dann halt irgendwann später abholen, wenn sie sie braucht.
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Antwort #6 - 22.05.2020 um 16:12:21
 
Danke für den Rat. Das mit der Fiktionsbescheinigung klang mir am vernünftigsten & wir hätten das nun auch angestoßen.

Nun erhielt ich heute allerdings folgende Email (Antwort auf eine Email, die ich vor 2 Wochen versandt hatte):


"Weiterhin gelten aufgrund der pandemischen Ausbreitung des Corona-Virus folgende Regelung. Sofern Sie aktuell nicht nach Deutschland zurückreisen können und Ihr Aufenthaltstitel in den nächsten 6 Wochen abläuft, bitte ich Sie Kontakt zur Deutschen Auslandsvertretung an Ihrem aktuellen Aufenthaltsort aufzunehmen und einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise zu dem von Ihnen beabsichtigten Zweck zu stellen.

Sie benötigen dafür Ihren gültigen Nationalpass und Ihren bisherigen Aufenthaltstitel.

Sie können sich auch zusätzlich per E-Mail an das Referat [ XYZ ] wenden. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und der zuständigen Auslandsvertretung gegebenfalls eine Vorabzustimmung zuschicken. Da Sie sich im Ausland befinden, liegt die Zuständigkeit für Ihr Anliegen bei den deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"



Sie raten zu einem Visum. Leider schreiben sie nicht dazu, welche Art von Visum (Familienzusammenführung? Die Familie war ja aber bereits zusammengeführt)? Wir sind verwirrt.

Bevor wir uns weiter den Kopf zerbrechen, wollen wir schnellstmöglich einen Antrag auf Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels stellen. Noch ist der bestehende Titel ja nicht abgelaufen.

Frage:

Wie gehen wir da vor?

Kann ein "Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels" formlos gestellt werden? Per Email / per Post? Muss meine Frau ihn "analog" unterschreiben, oder reicht digital (per Scan)?

Leider finden wir online nur Informationen & Formulare zur erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels.

Wie beantragt man denn eine Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels?

Sry. für die vielleicht "profanen" Fragen... aber die Webseite der entsprechenden Behörde ist nicht sonderlich intuitiv aufgebaut.
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Antwort #7 - 22.05.2020 um 22:08:27
 
Das ist der Grund, warum ich den Link oben sowohl im Text der Mail "mitliefere" und ihn hier auch gepostet habe:

Hier hat das BMI eine konkrete Handlungsanleitung gegeben, die zwar nicht als Weisung formuliert wurde, wo ich aber gern wüsste, aus welchem Grund man anders verfahren sollte.

Niemand kann mir erklären, dass die Entgegennahme eines formlosen und fristwahrenden Antrags samt Ausstellung + Versand einer Fiktionsbescheinigung deutlich mehr Aufwand darstellt als die Bearbeitung eines Visumantrags, der von der AV übermittelt wird.

Letzterer ist aber für jede AV erheblich mehr Aufwand, als nur eine FB auszuhändigen. Und dass dann zu einem Zeitpunkt wo auch ohne Fälle wie diesen nach Wiederaufnahme der Antragsannahme mehr als genügend zu tun sein wird.



Bitte nimm *nochmal* Kontakt zur ABH auf mit ausdrücklichem Verweis auf die Handlungslanleitung des BMI.
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Antwort #8 - 23.05.2020 um 23:59:57
 
Petersburger schrieb am 22.05.2020 um 22:08:27:
Bitte nimm *nochmal* Kontakt zur ABH auf mit ausdrücklichem Verweis auf die Handlungslanleitung des BMI.


Vielen Dank, werden wir machen!

Wir haben jetzt einen "formlosen Antrag" geschrieben, der geht am Montag mit der Post raus (damit wir einen Beleg haben, wann er abgeschickt wurde). Das gleiche wollen wir parallel per Email senden.

Leider habe ich auf dem Online-Portal der entsprechenden ABH nirgends eine Anleitung gefunden, wie denn ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu stellen ist.

Es gibt dort nur Formulare zur erstmaligen Beantragung von Aufenthaltstiteln. Da werden allerlei Daten abgefragt, die die Behörde schon haben müsste.

Egal. Nun also der "formlose Antrag" mit der Bitte, uns mitzuteilen, was sonst noch benötigt wird.

Noch sind wir außerhalb der 6-Wochen-Frist, und der Aufenthaltstitel ist noch gültig. Ich teile die Einschätzung, dass momentan noch die ABH zuständig ist, und nicht die AV.

Vielen Dank nochmal  Smiley  Und ich hoffe, es gibt keine weiteren Schwierigkeiten.
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Antwort #9 - 24.05.2020 um 18:52:33
 
DavidFB schrieb am 23.05.2020 um 23:59:57:
wie denn ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu stellen ist.



"Entenhausen, 32.02.2020
Ich, Micky Maus, beantrage die Verlängerung meiner AE, die am 33.02.2020 abläuft.

mfg
Micky Maus"

Datum, Name, was ist dein Begehr ... fertig.
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