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Aufenthaltstitel zum Arbeiten. Was sind meine Chancen (Gelesen: 1.073 mal)
Alex901
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Beiträge: 23

Köln, Germany
Köln
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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12.05.2020 um 23:32:15
 
Hallo,

ich möchte mein Studium abbrechen und in eine AE zum Zweck einer Erwerbstätigkeit wechseln.

In der Heimat habe ich Übersetzungswissenschaft (Russisch-Englisch-Deutsch) fünf Jahre studiert. Der Abschluss kann wahrscheinlich einem Masterabschluss gleichgestellt werden oder wenigstens einem Bachelorabschluss. Ich will in diesem Beruf hier in DE tätig sein.

Daher die Fragen:

1. Seit dem 01.03.20 ist auch eine Beschäftigung in verwandten Berufen für Fachkräfte mit einem akademischen Abschluss möglich. Heißt es, dass ich z.B. als ein Fremdsprachenkorrespondent arbeiten darf?
Wie weit darf der Beruf von meinem tatsächlichen Abschluss sein? Ist das definiert oder wird es in jedem Fall einzeln entschieden?



2. Muss mein Diplom anerkannt werden wenn ich schon in Deutschland lebe?
Auf dem Infoportal der Bundesregierung steht, dass Übersetzer auch ohne Anerkennung arbeiten dürfen: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/de/berater/profile/755

In anderen Quellen habe ich nachgelesen, dass der Diplom unbedingt anerkannt werden muss (aber wahrscheinlich nur für diejenige, die noch nicht in DE leben?)

3. Ich habe einen Jobangebot von einem Großkonzern bekommen. Die Stelle heißt  Client Services Agent, es werden perfekte Russisch- und Englischkentnisse verlangt. Ein Abschluss wird nicht benötigt, aber wäre "vom Vorteil".  Mit Übersetzung hat die Stelle fast gar nichts zu tun, es geht um Marketing und Kundenbetreuung.

Gibt es eine Chance,  einen Arbeits-AT für diese Beschäftigung zu bekommen, wenn z.B. die Firma nachweisen kann, dass kein EU-Bürger für die Stelle gefunden wurde?

Vielen Dank im Voraus!  Smiley
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Alex901
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Beiträge: 23

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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Antwort #1 - 13.05.2020 um 09:32:13
 
noch eine Frage dazu:

4. bin ich für eine AE zu einer freiberuflichen Tätigkeit berechtigt, falls ich mich für eine freiberufliche Tätigkeit als Übersetzer entscheide? Wie realistisch ist das?

wenn ja, wäre ein direkter Wechsel ohne aus- und Wiedereinreise möglich?


danke:)
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« Zuletzt geändert: 13.05.2020 um 09:45:52 von Alex901 »  
 
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