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Verlust der Freizügigkeit bei einem EU-Bürger (Gelesen: 2.641 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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11.05.2020 um 11:45:34
 
Hallo liebes Forum,

in der letzten Zeit höre ich immer wieder, dass vor allem eine bestimmte Stadt in NRW massenweise Briefe an EU-Ausländer verschickt, in den diese aufgefordert werden ihren Aufenthaltszweck in Deutschland darzulegen. Bei ausbleibender Antwort wird mit dem Entzug der Freizügigkeit gedroht.

Wie ist das rechtlich zu bewerten? Hat die Stadt überhaupt das Recht dazu?
Wie verhält es sich, wenn z.B. eine Ehefrau eines angestellten Ehemannes davon betroffen ist, die als Hausfrau mit Kleinkindern zu Hause bleibt, weil kein KiTa-Platz vorhanden ist? Spielt es dabei eine Rolle, ob die Familie aufstockende Leistungen vom JobCenter der Stadt bekommt?

Darf die Stadt einem Ehepartner, der arbeitslos ist, die Freizügigkeit entziehen?
Das sieht für mich alles sehr fragwürdig aus...

Danke.
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reinhard
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Antwort #1 - 11.05.2020 um 12:31:27
 
Das darf die Ausländerbehörde natürlich machen. Denn der Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz ist ja nur für die ersten sechs Monate ohne Voraussetzungen erlaubt, danach muss man die Bedingungen des Gesetzes erfüllen. Wer sich an die Gesetze hält, kann unbefangen antworten.
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Antwort #2 - 11.05.2020 um 13:10:01
 
Wobei mir ein
Errare_humanum_est schrieb am 11.05.2020 um 11:45:34:
Entzug der Freizügigkeit

allein schon begrifflich fragwürdig erscheint.

Und wie man eine Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU allein, ausschließlich aufgrund fehlender Mitwirkung des EU-Bürgers rechtssicher begründen will, erschließt sich mir nicht auf Anhieb.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 11.05.2020 um 13:56:38
 
Die Schreiben dürften wohl kaum das Wort "Entzug" enthalten, sondern vielmehr "Verlust" mit dem Verweis, dass ein Ausbleiben der Darlegung eine Entscheidung nach Aktenlage herbeiführen wird. Wie auch immer diese Aktenlage aussieht.

Anträge auf Sozialleistungen lösen jedenfalls durchaus eine Überprüfung nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU aus. Auch würde sich der Verlust nicht nach § 6 Abs. 1, sondern vielmehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG richten. Die Mitwirkungspflicht dürfte sich aus der analogen Anwendung des § 5a Abs. 1 FreizügG ergeben, spätestens im Klageverfahren müsste man sich dazu äußern. Eine Freizügigkeitsvermutung zugunsten des EU-Bürgers ist jedenfalls nicht immer gegeben.

In dem oben geschilderten Sachverhalt des ergänzenden Bezugs ist allerdings aus der Schilderung kein Grund für einen Verlust gegeben, sofern der Ehemann nicht eine völlig unerhebliche Tätigkeit mit wenigen Stunden ausübt.
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« Zuletzt geändert: 11.05.2020 um 14:10:56 von N/V »  
 
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Errare_humanum_est
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Antwort #4 - 11.05.2020 um 15:12:22
 
Sorry, ihr habt Recht. Ich habe mir eben ein solches Schreiben über WhatsApp schicken lassen.

Da wird nach einer Vorlage von einem ganzen Haufen Unterlagen wie Mietvertrag, Nachweise zum Lebensunterhalt, Passbild, Schulbescheinigungen für Kinder, Rentenverlauf von der Rentenversicherung etc. verlangt.

Zitat:
"Sofern mir diese Unterlagen nicht bis zum xx.xx.2020 vorliegen, gehe ich davon aus, dass Sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht erfüllen".

Es bleibt die Frage was passiert, wenn die Betroffenen entweder nicht rechtzeitig antworten oder die Unterlagen nicht vollständig einreichen.
Wie können Sie sich dagegen wehren, wenn die Stadt meint, dass die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr vorliegen?
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« Zuletzt geändert: 11.05.2020 um 15:29:14 von Errare_humanum_est »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.05.2020 um 15:37:24
 
Errare_humanum_est schrieb am 11.05.2020 um 15:12:22:
Wie können Sie sich dagegen wehren, wenn die Stadt meint, dass die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr vorliegen?


Ihnen steht der reguläre Rechtsweg offen. Die Verlust- bzw Nichtbestehensfestellung wird ja schriftlich getroffen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Zu dem, was die ABH verlangen kann und darf, einfach mal § 5a FreizügG hinzuziehen. Bei schulpflichtigen Kindern wird außerdem Art. 10 VO 492/2011 geprüft, was allerdings entbehrlich sein dürfte, wenn die regulären Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
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Errare_humanum_est
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Antwort #6 - 25.05.2020 um 13:14:25
 
Zitat:
..., sofern der Ehemann nicht eine völlig unerhebliche Tätigkeit mit wenigen Stunden ausübt.


Gibt es gesetzliche Vorgaben oder allgemeine Richtlinien, ab wie vielen Stunden pro Woche oder Monat eine Tätigkeit ausgeübt werden muss um nicht als "unerheblich" zu gelten?

Wie ist es z.B. mit einem Minijob oder anderen Tätigkeiten, die nur  nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt werden?
Da dürften momentan in der Corona-Zeit die wenigsten Kellner, Hilfsarbeiter usw. auf eine nennenswerte Anzahl an Stunden kommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.05.2020 um 13:29:59
 
Errare_humanum_est schrieb am 25.05.2020 um 13:14:25:
Gibt es gesetzliche Vorgaben oder allgemeine Richtlinien, ab wie vielen Stunden pro Woche oder Monat eine Tätigkeit ausgeübt werden muss um nicht als "unerheblich" zu gelten?


Nein, das ist bislang reines "case law" und nirgends kodifiziert. Beispiele aus der Rechtsprechung und Praxis:

EuGH (Rs. 139/85 - Kempf), 03.06.1986: 10 – 12 Stunden/Woche
EuGH zu ARB 1/80 EU-Türkei (C-14/09 Rs. Genc, 04.02.2010): 5,5 Std. proWoche / 175€
netto
LSG BBG (L 14 B 963/06 AS ER): 10 Stunden/Woche
LSG NRW (L 20 B 184/07 AS ER): Minijob 280 €/Monat
VGH Ba-Wü (29.10.12; 11 S 24/12): 5–6 Std/Woche; 180-240 €/Monat
LSG Schleswig-Hst. (11.11.2015, L 6 AS 197/15 B.ER): 8 Std. Std/Woche; 200-300 €/Monat
BSG (B 14 AS 23/10 R, Rn. 18; 19.10.2010) Handwerkshelfer 7,5 Std/Woche, 100 EUR/Monat
Fachl. Hinweise der BA (7.8): Bei 8 Wochenstunden ist i.d.R. von AN-Status auszugehen

Im obigen Fall Genc hat der EuGH weiter ausgeführt (Rn. 27):

Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses von Frau Genc sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen beinahe vier Jahre bestanden hat.

EU-Bürger dürfen in diesem Fall nicht schlechter gestellt werden als türkische Arbeitnehmer, weshalb diese Grundsätze zu übernehmen sind.

Es ist daher eine Einzelfallentscheidung anhand des konkreten Falls vorzunehmen, eine abstrakte gesetzliche Regelung könnte dem auch gar nicht Rechnung tragen.
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Antwort #8 - 25.05.2020 um 15:55:32
 
Danke schön.
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