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Miteinbürgerung eines Neugeborenen/ Sicherung des Lebensunterhalt (Gelesen: 2.546 mal)
5ara bel kosbara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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05.05.2020 um 08:47:09
 
Hallo alle zusammen,   Smiley

ich hätte da zwei Frage.
Die erste bezieht sich auf die Miteinbürgerung meiner Tochter. Zurzeit bin ich in der Phase nach der Zahlung der Einbürgerungsgebühren und vor der Abfrage in den unterschiedlichen Behörden. Ich habe vor 2 Wochen eine Tochter bekommen. Diese würde ich gerne miteinbürgen. Sie hat momentan nur eine Geburtsurkunde und keinen Aufenthaltstitel. Um den letzteren zu erhalten müsste ich erst den ägyptischen Pass beantragen und dann den Aufenthaltstitel, was in der Regel nicht weniger als 6 bis 8 Monate dauert. Meine Frage ist nun: Ist es möglich dem Regierungspräsidium einfach nur die Geburtsurkunde des Neugeborenen und die Gebühren einzureichen, um die Miteinbürgerung durchzuführen?

Eine weitere Frage hätte ich zum Thema "Sicherung des Lebensunterhalts/ Einkommenssituation" bei der Einbürgerung.
Wie wird das pro Person (Erwachsene und Kind)  berechnet oder ist darunter zu verstehen, dass man hauptsächlich nur  keine Art sozialer Unterstützung bekommt, wie Arbeitslosengeld und auf sich selbst angewiesen ist abgesehen vom Gehalt?

Vielen Dank im Voraus!  Smiley
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Newman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.05.2020 um 10:00:33
 
Die Miteinbürgerung des Kindes kannst Du schon mal beantragen. Allerdings musst Du den Reisepass des Kindes und den Aufenthaltstitel nach Erhalt bei der Einbürgerungsbehörde vorlegen, vorher wird keine Miteinbürgerung Deines Kindes stattfinden. Du solltest Dich also schnellstmöglich um den Pass für Dein Kind kümmern.

Der Lebensunterhalt muss in dem Sinne gesichert sein, dass Du für Dich und Deine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufkommen kannst, ohne auf Leistungen nach SGB II oder XII (ALG II, Grundsicherung) angewiesen zu sein. Bei Verheirateten/Verpartnerten zählt das gemeinsame Einkommen.
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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.05.2020 um 10:31:41
 
5ara bel kosbara schrieb am 05.05.2020 um 08:47:09:
Ich habe vor 2 Wochen eine Tochter bekommen.


Ich habe ein kurze Frage zum Sachverhalt:
Wo wurde deine Tochter geboren und welchen Aufenthaltstitel besitzt Du bzw. der andere Elternteil. Wie lange lebt ihr bereits in Deutschland?

Hinweis zu § 4 StAG - Auszug...
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Sofern deine Tochter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, sollte die Meldebehörde die Geburt deiner Tochter an die ABH gemeldet haben. Stellt diese keinen Aufenthaltstitel von Amtswegen aus, ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung zu stellen.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 05.05.2020 um 10:47:12 von Beppo »  
 
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5ara bel kosbara
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Antwort #3 - 05.05.2020 um 10:31:46
 
Vielen Dank für Ihre schnelle und klare Antwort Smiley
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5ara bel kosbara
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Antwort #4 - 06.05.2020 um 17:37:07
 
Meine Tochter ist in Deutschland geboren. Ich habe die Staatsangehörigkeit auf einen unterbrochenen Aufenthalt beantragt. Mein Aufenthaltstitel ist Familienzusammenführung und mein Mann Student. Leider stimmen die oben genannten Voraussetzungen nicht mit unserer Situation überein.

Ferner wollte ich noch fragen, ob der Einbürgerungsprozess (Anfragen bei den unterschiedlichen Behörden) trotzdem ganz normal weiterläuft, wenn ich erst  nur die Geburtsurkundeeines Kindes einreiche und dann in 3- 6 Monate sobald der Pass und Aufenthaltstitel des Kindes vorliegen, diese nachreiche?

Eine weitere Frage wäre: Kann ich meine Zusicherung zuerst bekommen, sobald die Anfragen bei den unterschiedlichen Behörden vollendet ist, falls von meinem Kind noch nicht der Aufenthaltstitel da ist? Oder bekommt man die Zusicherung nur zusammen?

Vielen Dank im Voraus  Smiley
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Antwort #5 - 06.05.2020 um 17:53:32
 
5ara bel kosbara schrieb am 06.05.2020 um 17:37:07:
...mein Mann Student...

Welche Staatsangehörigkeit hat Dein Mann ?
Ist er der Vater Deines Kindes und in dessen Geburtsurkunde eingetragen ?
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5ara bel kosbara
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Antwort #6 - 06.05.2020 um 18:46:29
 
Mein Mann ist  Ägypter und ist der Vater des Kindes. Die Geburtsurkunde meines Kindes bekommen wir erst morgen vom Standesamt zugesendet. Darin gehe ich davon aus, dass es auch eingetragen ist.
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5ara bel kosbara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.05.2020 um 21:43:25
 
ich noch fragen, ob der Einbürgerungsprozess (Anfragen bei den unterschiedlichen Behörden) trotzdem ganz normal weiterläuft, wenn ich erst  nur die Geburtsurkundeeines Kindes einreiche und dann in 3- 6 Monate sobald der Pass und Aufenthaltstitel des Kindes vorliegen, diese nachreiche?

Eine weitere Frage wäre: Kann ich meine Zusicherung zuerst bekommen, sobald die Anfragen bei den unterschiedlichen Behörden vollendet ist, falls von meinem Kind noch nicht der Aufenthaltstitel da ist? Oder bekommt man die Zusicherung nur zusammen?

Vielen Dank im Voraus  Smiley
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Antwort #8 - 11.05.2020 um 20:00:42
 
5ara bel kosbara schrieb am 06.05.2020 um 21:43:25:
ich noch fragen, ob der Einbürgerungsprozess (Anfragen bei den unterschiedlichen Behörden) trotzdem ganz normal weiterläuft, wenn ich erst  nur die Geburtsurkundeeines Kindes einreiche und dann in 3- 6 Monate sobald der Pass und Aufenthaltstitel des Kindes vorliegen, diese nachreiche?


Ich gehe davon aus, dass dein Antrag normal weiter läuft. Fehlende Unterlagen werden dann nachgefordert oder können von Dir nachgereicht werden. Die Einbürgerung findet statt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ggf. kann die Einbürgerung deines Kindes später erfolgen, aber dazu sollte sich einer der anderen Experten mal melden. Ist nicht mein Fachgebiet.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für dein Kind müsste von Amtswegen laufen. Hierzu müsste Dir ein entsprechender Bescheid der ABH zugehen.
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