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begrenzte Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr §31 AufenthG (Gelesen: 3.216 mal)
Erika Z.
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag begrenzte Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr §31 AufenthG
04.05.2020 um 20:06:37
 
Guten Abend,

ich leite ein Anliegen meiner Bekannten weiter. Sie kam 2002 mit ihrem Ehemann und vier Kindern mit einem Visum der Kategorie C ein. Ihr Ehemann war Spätaussiedler und erhielt mitsamt den Kindern die deutsche Staatsbürgerschaft. Meine Bekannte hatte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten die fortlaufend verlängert wurde und bis zum 10.11.2022 gültig war. Am 30.11.2019 verstarb ihr Ehemann unerwartet. Die erwachsenen Kinder lebten nicht mehr bei den Eltern. Jetzt hat meine Bekannte ein Schreiben von der Ausländerbehörde erhalten mit dem Vermerk dass die Aufenthaltserlaubnis zeitlich verkürzt wird (auf ein Jahr, sprich bis zum 01.04.2021), da der bisherige Aufenthaltsgrund nicht mehr gegeben ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden damit Sie weiter in Deutschland bleiben kann? Was für Möglichkeiten gibt es da?

Ich danke im Voraus für jegliche Hilfestellung
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Erika Z.
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.05.2020 um 20:27:14
 
Die Dame ist knapp 62 Jahre alt, falls dieses Detail eine Rolle spielen sollte..
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deerhunter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.05.2020 um 20:38:42
 
Warum wurde nie eine NE beantragt?

Alles was sie haben muss steht in

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten



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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 04.05.2020 um 22:18:38
 
Sie bekommt die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 (eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehegattin) zunächst für ein Jahr.

Die Verlängerung hängt davon ab, ob sie ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Wenn nicht, muss sie klären, ob das unverschuldet ist.

Für sie wäre es sicherlich am besten, wenn sie hier selbst fragt. Es geht ja vielleicht auch um einen unbefristeten Aufenthalt oder um die Einbürgerung oder um die Rückkehr, falls sie hier nicht heimisch geworden ist.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 05.05.2020 um 19:24:11
 
Erika Z. schrieb am 04.05.2020 um 20:06:37:
Ihr Ehemann war Spätaussiedler 


sie war nicht in dem Aufnahmebescheid ihres Mannes mit einbezogen?

siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html

§§ 4(3) und 27
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