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Niederlassungserlaubnis: Sicherung des LU / Klärung Bedarfsgemeinschaft (Gelesen: 2.330 mal)
lluuna
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i4a rocks!


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28.04.2020 um 19:44:48
 
Hallo liebe Forummitglieder,

für den Antrag auf §18c AufenthG wurde ich aufgefordert unter anderem auch einen Fragebogen zur Feststellung der Sicherung des LU nach §5  Abs. 1 Nr. 1 iVm §2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG iVm §11 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II auszufüllen. In diesem Fragebogen gibt es ausschließlich Fragen rund um die Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus würde man auch Lohnabrechnungen und Nachweise über die KV/PV/RV/AV-Beiträge etc. der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen liefern müssen...  Schockiert/Erstaunt

Ich bin ledig und kinderlos, wohne zwar mit meinem Freund und wir beide sind im Mietvertrag als Mietparteien aufgenommen. Die Mietkosten werden so gut wie zur Hälfte getragen, jeder verfügt über eigenes Einkommen und ist befugt nur für eigenes Konto. Es wird auch kein gemeinsames Konto geführt. Keiner von uns ist auf Hartz IV angewiesen, zumal dessen Inanspruchnahme mit meinem aktuellen AT §18 Abs. 4 (alt) eh nicht vereinbar wäre.

Soweit ich weiß, sieht der Begriff Bedarfsgemeinschaft vor, dass eine Person mit einem erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen
zusammenlebt. Da aber weder ich als Antragstellerin für NE nach §18c AufenthG, noch mein Freund hilfsbedürftig sind, wäre doch das Beantworten der Fragen über Bedarfsgemeinschaft hinfällig, oder?

Zumal muss ich, soweit es mir bekannt ist, belegen können, dass mein Lebensunterhalt durch
mein
Einkommen
gesichert ist. Es würde doch zu weit gehen, wenn ich der Behörde im Rahmen meines Antrages für §18c kompletten Einblick in die finanziellen Angelegenheiten meines Freundes mit schriftlichen Nachweisen gewähren müsste. Ich habe schlechthin keine Auskunftsrechte über sein Einkommen und Vermögen gegenüber der ABH in dieser Angelegenheit. Wenn es um Beantragung von Hartz IV ginge, wäre es natürlich etwas ganz Anderes...

Danke vorab für eure Unterstützung!

Lieben Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.04.2020 um 21:09:59
 
Bevor ich hier eine überlange Antwort schreiben muss:

Ist dein Freund Deutscher?
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lluuna
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Antwort #2 - 29.04.2020 um 11:10:34
 
Zitat:
Bevor ich hier eine überlange Antwort schreiben muss:

Ist dein Freund Deutscher?


Ja, ist er.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.04.2020 um 12:01:07
 
Dann spielt die Frage, ob ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet oder nicht keine Rolle. Es ist auch ausreichend, dass du deinen eigenen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern kannst. Für Deutsche in der Bedarfsgemeinschaft spielt dies keine Rolle, da ihr Aufenthalt selbst bei Erteilung einer NE an Angehörige ausländische einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr weiter verfestigt werden kann und der Grundgedanke der Abstellung auf die Bedarfsgemeinschaft hier nicht greift (so im Ergebnis BVerwG, Urt. v. 16.8.2011, 1 C 12.10).

Der Hinweis, dass dein Freund Deutscher ist und deshalb eine weitere Prüfung aufgrund des alleine gedeckten Bedarfs ausreichend ist, muss der ABH genügen. Im Übrigen ist dein Freund nicht zur Mitwirkung verpflichtet.
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lluuna
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Antwort #4 - 29.04.2020 um 14:37:54
 
Zitat:
Dann spielt die Frage, ob ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet oder nicht keine Rolle. Es ist auch ausreichend, dass du deinen eigenen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern kannst. Für Deutsche in der Bedarfsgemeinschaft spielt dies keine Rolle, da ihr Aufenthalt selbst bei Erteilung einer NE an Angehörige ausländische einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr weiter verfestigt werden kann und der Grundgedanke der Abstellung auf die Bedarfsgemeinschaft hier nicht greift (so im Ergebnis BVerwG, Urt. v. 16.8.2011, 1 C 12.10).

Der Hinweis, dass dein Freund Deutscher ist und deshalb eine weitere Prüfung aufgrund des alleine gedeckten Bedarfs ausreichend ist, muss der ABH genügen. Im Übrigen ist dein Freund nicht zur Mitwirkung verpflichtet.


Ich habe mir das vermerkte Urteil angeschaut, richtig komplex. Da sich das Urteil auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezieht, gilt die Regelung auf jeden Fall auch für §18c oder auch §9 AufenthG? Dass die Abstellung auf die Bedarfsgemeinschaft bei diesen Arten NE auch nicht greift, so wie Du es geschrieben hast. Oder kann hier gewissermaßen auch das Ermessen der ABH eine Rolle spielen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.04.2020 um 14:53:43
 
Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist im Gesetz einheitlich in § 2 III AufenthG definiert. Daher spielt es zunächst keine Rolle ob man eine NE nach § 28 I S. 1 AufenthG (i.V.m § 5 I Nr. 1 AufenthG) oder nach § 18c I Nr. 4 i.V.m § 9 II S. 1 Nr. 2 AufenthG. In beiden Fällen hat das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhaltes die selbe Bedeutung und es ist zunächst von der Bedarfsgemeinschaft als Ganzes auszugehen.

Hier greifen die Grundsätze des Urteils ein, die sich mit der Zweck des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung befassen. Und da muss man feststellen, dass bei Bedarfsgemeinschaften je aus Deutschen und Ausländern jedenfalls die gesetzgeberische Intention (Sicherung der Sozialkassen) dann zu kurz greift, wenn der einzige Ausländer in der Bedarfsgemeinschaft aus seinem Einkommen seinen Bedarf decken kann. Damit wäre das gesetzgeberische Ziel erreicht, denn was der Deutsche Teil der Bedarfsgemeinschaft in so einem Fall macht, geht am Regelungsgehalt des AufenthG vorbei. Der Ausländer hingegen belastet die Sozialkassen nicht. Daher braucht in einer solchen Konstellation keinen Rückgriff auf die Bedarfsgemeinschaft als Berechnungsgrundlage. Würde man dir also eine NE erteilen, hätte das auf das Aufenthaltsrecht deines Freundes keinen Einfluss, da ihm als Deutschen im jedem Fall ein Aufenthaltsrecht zusteht, und das völlig lösgelöst von deinem Aufenthaltsrecht.

Daher ist hier ausnahmsweise nur dein Einkommen im Vergleich zu deinem Bedarf zu prüfen. Weitere Unterlagen von deinem Freund sind nicht zu fordern.
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Antwort #6 - 29.04.2020 um 17:06:01
 
Zitat:
Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist im Gesetz einheitlich in § 2 III AufenthG definiert. Daher spielt es zunächst keine Rolle ob man eine NE nach § 28 I S. 1 AufenthG (i.V.m § 5 I Nr. 1 AufenthG) oder nach § 18c I Nr. 4 i.V.m § 9 II S. 1 Nr. 2 AufenthG. In beiden Fällen hat das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhaltes die selbe Bedeutung und es ist zunächst von der Bedarfsgemeinschaft als Ganzes auszugehen.

Hier greifen die Grundsätze des Urteils ein, die sich mit der Zweck des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung befassen. Und da muss man feststellen, dass bei Bedarfsgemeinschaften je aus Deutschen und Ausländern jedenfalls die gesetzgeberische Intention (Sicherung der Sozialkassen) dann zu kurz greift, wenn der einzige Ausländer in der Bedarfsgemeinschaft aus seinem Einkommen seinen Bedarf decken kann. Damit wäre das gesetzgeberische Ziel erreicht, denn was der Deutsche Teil der Bedarfsgemeinschaft in so einem Fall macht, geht am Regelungsgehalt des AufenthG vorbei. Der Ausländer hingegen belastet die Sozialkassen nicht. Daher braucht in einer solchen Konstellation keinen Rückgriff auf die Bedarfsgemeinschaft als Berechnungsgrundlage. Würde man dir also eine NE erteilen, hätte das auf das Aufenthaltsrecht deines Freundes keinen Einfluss, da ihm als Deutschen im jedem Fall ein Aufenthaltsrecht zusteht, und das völlig lösgelöst von deinem Aufenthaltsrecht.

Daher ist hier ausnahmsweise nur dein Einkommen im Vergleich zu deinem Bedarf zu prüfen. Weitere Unterlagen von deinem Freund sind nicht zu fordern.


Das heißt ich könnte somit auf das Ausfüllen des Fragebogens zur Feststellung des Sicherung des LU und der Haushaltsbescheinigung ausdrücklich verzichten, da es ja in beiden Vordrucken um Angaben zur Bedarfsgemeinschaft geht, und die ABH auf das Urteil und so wie Du es empfiehlst auf die deutsche Staatsangehörigkeit meines Freundes hinweisen?

Das Meldeamt meinte, es sind alle Personen im Haushalt in der Haushaltsbescheinigung anzugeben, sofern sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Also hängt auch dieses Dokument mit dem Formular über LU zusammen. Aber wenn du sagst, dass die Frage der BG in meinem Fall eh irrelevant ist, dann kann ich das einfach sein lassen und gar nicht auf Klärung der BG eingehen, oder?
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Bayraqiano
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Antwort #7 - 29.04.2020 um 17:17:38
 
Die anteiligen Mietkosten inklusive Nebenkosten sind nachzuweisen, da es sich um deinen Bedarf handelt. Ansonsten ist nicht weiter auf die Bedarfsgemeinschaft einzugehen, siehe oben.
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