Hallo liebe Forummitglieder,
für den Antrag auf §18c
AufenthG wurde ich aufgefordert unter anderem auch einen Fragebogen zur Feststellung der Sicherung des
LU nach §5 Abs. 1 Nr. 1 iVm §2 Abs. 3 Satz 1
AufenthG iVm §11 Abs. 1 und Abs. 2
SGB II auszufüllen. In diesem Fragebogen gibt es ausschließlich Fragen rund um die Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus würde man auch Lohnabrechnungen und Nachweise über die KV/PV/RV/AV-Beiträge etc. der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen liefern müssen...
Ich bin ledig und kinderlos, wohne zwar mit meinem Freund und wir beide sind im Mietvertrag als Mietparteien aufgenommen. Die Mietkosten werden so gut wie zur Hälfte getragen, jeder verfügt über eigenes Einkommen und ist befugt nur für eigenes Konto. Es wird auch kein gemeinsames Konto geführt. Keiner von uns ist auf Hartz IV angewiesen, zumal dessen Inanspruchnahme mit meinem aktuellen
AT §18 Abs. 4 (alt) eh nicht vereinbar wäre.
Soweit ich weiß, sieht der Begriff Bedarfsgemeinschaft vor, dass eine Person mit einem erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen
zusammenlebt. Da aber weder ich als Antragstellerin für
NE nach §18c
AufenthG, noch mein Freund hilfsbedürftig sind, wäre doch das Beantworten der Fragen über Bedarfsgemeinschaft hinfällig, oder?
Zumal muss ich, soweit es mir bekannt ist, belegen können, dass mein Lebensunterhalt durch
mein
Einkommen gesichert ist. Es würde doch zu weit gehen, wenn ich der Behörde im Rahmen meines Antrages für §18c kompletten Einblick in die finanziellen Angelegenheiten meines Freundes mit schriftlichen Nachweisen gewähren müsste. Ich habe schlechthin keine Auskunftsrechte über sein Einkommen und Vermögen gegenüber der
ABH in dieser Angelegenheit. Wenn es um Beantragung von Hartz IV ginge, wäre es natürlich etwas ganz Anderes...
Danke vorab für eure Unterstützung!
Lieben Gruß