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Schengen-Visum - gestrandet - befristete Arbeitsgenehmigung? (Gelesen: 2.478 mal)
kaimati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.04.2020 um 15:44:48
 
Hallo in die Runde,

momentan haben wir zum wiederholten Male Besuch aus Ghana mit Schengenvisum, dieses Mal mit Nachweis eigener Mittel ohne Verflichtungserklärung unserseits.

Das Schengenvisum ist mittlerweile abgelaufen, Ausreise war aufgrund Flugstreichung und Flughafenschließung unmöglich, Fortbestehen des Aufenthaltsrecht wurde fristgerecht beantragt und genehmigt. Aussicht auf zeitnahe Rückkehr besteht natürlich nicht.

Unserem Gast fällt natürlich die Decke auf den Kopf und die Finanzen schinden und er würde liebend gerne befristet beispielsweise als Erntehelfer arbeiten - dies ist ihm mit Schengenvisum naturgemäß eigentlich nicht gestattet.

Nun habe ich gehört, das Asylbewerber, die eigentlich auch hicht arbeiten dürfen, befristete Arbeitserlaubnisse in der Ernte bekommen haben.

Gibt es da unter Umständen Möglichkeiten und wohin müße man sich wenden?

Besten Gruß,

kaimati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 23.04.2020 um 15:47:37
 
Falls überhaupt eine positive Antwort möglich ist --> Ausländerbehörde.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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reinhard
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Antwort #2 - 23.04.2020 um 15:51:33
 
Teils gibt es auf Landesebene Erlasse dazu. Die Ausländerbehörde verlängert das Besuchsvisum.

Die Arbeitserlaubnis wird vom Arbeitgeber beantragt. Aber ich denke, für Touristen ist die nicht möglich, auch die Landwirte dürften daran kein Interesse haben. Sie suchen ja Leute, die sie einarbeiten und die dann bis September arbeiten dürfen und wollen.
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kaimati
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Antwort #3 - 23.04.2020 um 17:12:46
 
Danke für die bisherigen Antworten!

Wir hatten zunächst an Spargel- oder Erdbeerernte gedacht, die ist erfolgt ja zeitnah.

Wir werden mal vorsichtig bei der Hamburger Ausländerbehörde nachfragen.

Versuch macht kluch, sind ja heutzutage einige Sachen möglich, die ma sich nie hätte vorstellen können...
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Alacrity
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Antwort #4 - 25.04.2020 um 12:20:54
 
Anspruch auf Arbeitserlaubnis sehe ich nicht, aber er kann Geld bekommen vom Sozialamt: Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII
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kaimati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.04.2020 um 15:27:28
 
Danke Alacrity für den Hinweis zu möglichen Überbrückungsleistungen! Wir werden das im Hinterkopf behalten.

Momentan können wir die beiden (seine Frau ist ebenfalls bei uns) noch gut durchfüttern. Unser Besuch will auf keinem Fall die Visahistorie gefährden.
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kaimati
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Antwort #6 - 08.06.2020 um 17:22:52
 
Hallo noch einmal,

in dem Beschluss des Bundesrat 283/20 vom 5.6.20 zu abegelaufenen Schengen-Visa findet sich diese Passage:

Die  Regelung  in  § 2  Absatz  2  der  2. Schengen-COVIS-19-V,  die  es  Ausländern, die nach § 2 Absatz 1 der 2. Schengen-COVIS-19-V vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, erlaubt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, korreliert zeitlich mit der Regelung in § 2 Absatz 1 der 2. Schengen-COVIS-19-V. Daher muss auch bis zum 30. September 2020 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden.


Darf unser Besuch jetzt doch arbeiten?

Besten Gruß,


kaimati
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« Zuletzt geändert: 09.06.2020 um 11:32:26 von reinhard »  
 
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Antwort #7 - 08.06.2020 um 19:07:08
 
kaimati schrieb am 08.06.2020 um 17:22:52:
Darf unser Besuch jetzt doch arbeiten?


Hier geht es nur um die Erwerbstätigkeit, die durch das Schengenvisum erlaubt wurden, sowie Tätigkeiten die keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellen.
Ich denke hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen und der Erlaßer der Verordnung meinte keine Erwertstätigkeit i.S.d. § 2 (2) AufenthG.
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