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beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung (Gelesen: 9.141 mal)
Toutouk
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i4a rocks!


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18.04.2020 um 11:49:31
 
Hallo Zusammen,
Einbürgerung am 12.06.2014. Im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung (für meine Tochter) bei der deutschen Botschaft in Benin wurde eine Urkundenprüfung von der Kindesmutter verlangt. Die Kindesmutter hat eine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung bei der deutschen Botschaft in Benin abgegeben. Ich habe keine Zustimmungserklärung für irgendwelche Urkundenprüfung bei der deutschen Botschaft abgegeben, da ich nichts bei der deutschen Botschaft beantragt habe. Im Rahmen der Urkundenprüfung der Kindesmutter wurde auch die Kopie meiner abgegebenen Geburtsurkunde überprüft und es hat sich herausgestellt, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist.
Die Botschaft hat es der Einbürgerungsbehörde gemeldet und diese hat mich angeschrieben. Die EBH hat mich um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Anwendung von §35 StaG gebeten, da meine Geburtsurkunde falsch ist.
Ich muss aber sagen, dass ich bis dato nicht wusste, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist. Beim Antrag zur Einbürgerung wurde die Geburtsurkunde durch die Botschaft von Benin formal geprüft und legalisiert.
Abgesehen davon frage ich mich, ob die EBH überhaupt §35 StaG anwenden darf. Die neue Fassung von §35 Abs. 3 StaG gilt seit dem 09.08.2019. In der Fassung vor dem 09.08.2019 war eine Verjährungsfrist von 5 Jahre festgelegt, die in meinem Fall am 12.06.2019 eingetreten ist.
Ist es rechtens, dass die EBH sich nun auf die neue Fassung (10 jährige Verjährungsfrist) beruft und diese auch anwenden darf?
Gruß

Toutouk
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Antwort #1 - 19.04.2020 um 16:14:16
 
Toutouk schrieb am 18.04.2020 um 11:49:31:
Ich muss aber sagen, dass ich bis dato nicht wusste, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist


Unwissenheit schützt nicht!

Toutouk schrieb am 18.04.2020 um 11:49:31:
Beim Antrag zur Einbürgerung wurde die Geburtsurkunde durch die Botschaft von Benin formal geprüft und legalisiert.


Urkunden aus Benin sind unsicher und werden normal im deutschen Rechtsverkehr nicht legalisiert...hier hätte eine UP stattfinden müssen

https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2096894/6e7f4825181094bff01c3bd2cf9f12e8/li...

Toutouk schrieb am 18.04.2020 um 11:49:31:
Ist es rechtens, dass die EBH sich nun auf die neue Fassung (10 jährige Verjährungsfrist) beruft und diese auch anwenden darf?


Ich würde sagen ja, es ist rechtmäßig

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
     1.      der Anspruch entstanden ist

also 31.12.2014

und die UP dürfte schon in 2019 angelaufen sein...damit ist es innerhalb der Frist und rechtmäßig!
Bin aber kein Jurist
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Toutouk
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Antwort #2 - 19.04.2020 um 19:05:08
 
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres..."

§35 Abs. 3 vor dem 09.08.2019:
Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

hier ist das Intervall für die Frist doch eindeutig festgelegt oder nicht? fünf Jahre nach der Bekanntgabe der Einbürgerung --> 12.06.2019. Demnach sollte die Rücknahme der Einbürgerung vor dem 12.06.2019 erfolgen, oder nicht?
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Antwort #3 - 19.04.2020 um 19:32:42
 
Du wirst jetzt in der Sache zum Präzedenzfall.

Der Ausgang wird davon abhängen ob man zu deinen Gunsten davon ausgeht, dass mit Ablauf der seinerzeit geltenden Fünfjahresfrist ein derartiger Vertrauenstatbestand in die Staatsangehörigkeit entstanden ist, dass eine nachträgliche Verlängerung der Frist nicht mehr zulässig ist. Oder eben die gegenteilige Meinung, die im Grund Verhalten, das zur Rücknahme der Einbürgerung führen würde, nicht keinen Vertrauensschutz genießen darf und die Verlängerung der Frist daher nachträglich zulässig wäre.

Der Mittelweg wäre natürlich die Prüfung, ob die Vorlage der gefälschten Urkunde überhaupt kausal für die Einbürgerung war, sprich ob die Einbürgerung auch ohne hätte vollzogen werden können.

Für mich spricht vieles für eine Unzulässigkeit der Rücknahme in diesem Fall. Ich kann der EBH aber nicht übel nehmen, dass sie es erstmal versucht.
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Antwort #4 - 20.04.2020 um 13:54:09
 
Ich würde an Deiner Stelle mir schnellstmöglich versierte anwaltliche Hilfe holen, da steht ja doch einiges auf dem Spiel. Ein Anwalt kann sicherlich auch die Stellungnahme formulieren. Nicht, dass Du Dir da noch selbst was verbaust.

Ich sähe das auch anders als deerhunter, was die Unwissenheit betrifft. Denn wenn ich mir den 35a anschaue, muss schon folgendes erfüllt sein:

"arglistige Täuschung [...] oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben"
Vorsatz müsste also schon gegeben sein, oder Du hättest um die Unrichtigkeit wissen müssen (arglistig). Wenn die Botschaft von Benin 2014 aber schon was anderes gesagt hat...

Und selbst wenn:
"die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind"
Es müssten in der gefälschten Urkunde also auch wesentliche Tatsachen falsch sein, ohne die man Dich nicht eingebürgert hätte.

Aber ich bin kein Anwalt...
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Antwort #5 - 20.04.2020 um 16:24:38
 
Supi1982 schrieb am 20.04.2020 um 13:54:09:
Ich sähe das auch anders als deerhunter, was die Unwissenheit betrifft. Denn wenn ich mir den 35a anschaue, muss schon folgendes erfüllt sein:

"arglistige Täuschung [...] oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben"


wenn man ein gefälschte GU abgibt, ist das doch Vorsatz und arglistige Täuschung, oder?

"Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde."

Hier dürfte es dem TE schwer fallen zu beweisen dass er andere Eltern oder was auch immer habe als angegeben! Aber das kann man ohne einisicht in die Akten natürlich hier im Forum nicht klären!

Vielleicht kommt ja auch § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zum tragen, wenn nur aufgrund der gefälschten GU die Einbürgerung erfolgte


Hier hilft aber tatsächlich nur ein Anwalt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.04.2020 um 16:44:02
 
deerhunter schrieb am 20.04.2020 um 16:24:38:
Vielleicht kommt ja auch § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zum tragen, wenn nur aufgrund der gefälschten GU die Einbürgerung erfolgte

Nein, die Hürden für § 44 VwVfG sind sehr hoch (Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes wäre schlichtweg unerträglich). Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 09. September 2014 - 1 C 10.14 im Fall einer völligen Identitätstäuschung, wo es auch nicht möglich war.

Einzige Grundlage für eine Rücknahme bleibt § 35 StAG und hier wird es zunächst die Täuschungshandlung und um die Kausalität gehen und falls diese gegeben sind um die Tatsache, dass die Rücknahmefrist bei Änderung der Rechtslage bereits überschritten war.
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Antwort #7 - 20.04.2020 um 18:30:10
 
Danke für die Antworten.
Ich habe noch 2 eher rechtliche Fragen:
1) Die Botschaft hat offensichtlich die Datenschutzverordnung verletzt, da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war. Ist Das Ergebnis der Urkundenprüfung nicht dadurch nichtig?
2) Kann man überhaupt hier von einer Urkundenprüfung reden, wenn sie ohne das Original der Urkunde stattgefunden hat?
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Antwort #8 - 20.04.2020 um 19:01:00
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
2) Kann man überhaupt hier von einer Urkundenprüfung reden, wenn sie ohne das Original der Urkunde stattgefunden hat?


Ja, weil sie den Background der Urkunde prüfen, nicht das Papier auf dem sie gedruckt ist!

was ist den Unstimmig? Die Registrierung an sich? Deine Eltern? Geburtsort? Alter?

es muss ja um etwas größeres gehen, wenn man soche Maßnahmen ergreifen will...also nicht um Schreibfehler!
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Antwort #9 - 20.04.2020 um 19:48:12
 
bei den eigenen Angaben auf der Geburtsurkunde war alles richtig. Nur bei den Angaben der Eltern gibt es Fehler.
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Antwort #10 - 21.04.2020 um 00:43:39
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
1) Die Botschaft hat offensichtlich die Datenschutzverordnung verletzt, da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war. Ist Das Ergebnis der Urkundenprüfung nicht dadurch nichtig?


Ich denke nicht, dass die Botschaft eine Vorschrift der "Datenschutzverordnung" (DSGVO vermutlich) verletzt hat.
Eine Nichtigkeit im Sinne "Verwertungsverbot" des Ergebnisses würde daraus auch nicht zwangsläufig entstehen.

Ich persönlich würde Dir vorschlagen, diese Nebenkriegsschauplätze sein zu lassen und mich mit anwaltlicher Hilfe auf die Fragestellungen zu konzentrieren, die Bayraqiano hier thematisiert hat.

Gruß
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Antwort #11 - 21.04.2020 um 10:07:43
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war.

Das erhärtet doch logischerweise die Vermutung, dass mit dieser Urkunde etwas nicht stimmen kann.
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Antwort #12 - 21.04.2020 um 14:31:41
 
Saxonicus schrieb am 21.04.2020 um 10:07:43:
Das erhärtet doch logischerweise die Vermutung, dass mit dieser Urkunde etwas nicht stimmen kann.

Logischerweise? Nach welcher Logik?

Es erhärtet lediglich die Vermutung, dass niemand danach gefragt hat.

Und dass grundlose Verdächtigungen oder Vorwürfe ...  Lippen versiegelt
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Antwort #13 - 22.04.2020 um 00:20:11
 
Petersburger schrieb am 21.04.2020 um 14:31:41:
Logischerweise? Nach welcher Logik?

Wenn die Urkunde tatsächlich in Ordnung ist, dann verweigert man doch nicht seine Zustimmung zur Urkundenüberprüfung.

Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
...da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war.

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Antwort #14 - 22.04.2020 um 07:15:23
 
Wieso hast Du mir Deine Zustimmung zur Fahrt auf Arbeit heute früh verweigert?

Ach, Dich hat niemand gefragt? - Aber gegeben war sie dennoch nicht!


Aus den hier vom TS schriftlich vorliegenden Informationen lässt sich weder belegen, dass er von etwaigen Unrichtigkeiten in seiner GU wusste, noch dass er nach einer Zustimmung zur UP gefragt wurde.

Ersteres - das Wissen - ist Voraussetzung für eine Täuschung im Rechtsverkehr.
Man kann niemals mit einer Aussage oder einem Beleg bewusst täuschen, wenn man gar nicht weiß, dass diese Aussage/dieser Beleg nicht korrekt sind.
Weder "einfach", noch "arglistig".

Und es hilft hier auch niemandem weiter, mit frei erfundenen Vorwürfen ("verweigern") um sich zu werfen.

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Antwort #15 - 22.04.2020 um 07:32:39
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war.


@Petersberger
Ich habe seinen Satz jedenfalls so verstanden, dass ER seine Zustimmung zur Urkundenprüfung nicht erteilt hat.
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Antwort #16 - 22.04.2020 um 09:54:23
 
Hat er auch nicht. Aber er hat die Urkunde eingereicht bzw. die Frau einreichen lassen.
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Antwort #17 - 22.04.2020 um 11:04:42
 
Saxonicus schrieb am 22.04.2020 um 07:32:39:
Ich habe seinen Satz jedenfalls so verstanden, dass ER seine Zustimmung zur Urkundenprüfung nicht erteilt hat.

Richtig.

Genausowenig wie Du Deine Zustimmung zu meinem Arbeitsweg heute nicht erteilt hast.

Das hast Du bestimmt bewusst getan, weil Du ja weißt, dass ich eigentlich zuhause sitzen sollte.


Eigene Vermutungen in einer Form wie in Antwort #11 zu werten und zu äußern ist noch nie eine gute Sache gewesen - lass es bitte einfach!
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Antwort #18 - 25.10.2020 um 07:45:14
 
Die EBH hatte mich gebeten, eine nachbeurkundete Geburtsurkunde einzureichen. Dies ist mittlerweile erfolgt.
Nun will die EBH für die Überprüfung der neuen Geburtsurkunde zahlreiche Dokumente (Schulungsunterlagen, Diplomen, Heiratsurkunde, Hochzeitsfotos...) aus Benin, die ich teilweise nicht habe. Außerdem fordern Sie Kontaktpersonen/Hochzeitszeugen (mit Adressen/Telefonnummern) in Benin für die Befragung. Ich frage mich, ob dies überhaupt mit der DSGVO vereinbar ist.
Ich hatte bisher auf einen Anwalt verzichtet, weil die EBH vorerst auf eine Rücknahme der Einbürgerung verzichtet hatte. Aber nun reicht die Geburtsurkunde der EBH nicht mehr aus und sie will noch zahlreiche Dokumente haben, die nicht vorgesehen waren. Die Forderung ist nun wieder mit der Drohung der Rücknahme der Einbürgerung verknüpft... Was kann ich hier tun? Kann an dieser Stelle überhaupt 1 Anwalt helfen?
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Antwort #19 - 25.10.2020 um 08:36:11
 
Toutouk schrieb am 25.10.2020 um 07:45:14:
Aber nun reicht die Geburtsurkunde der EBH nicht mehr aus und sie will noch zahlreiche Dokumente haben, die nicht vorgesehen waren. Die Forderung ist nun wieder mit der Drohung der Rücknahme der Einbürgerung verknüpft... Was kann ich hier tun? Kann an dieser Stelle überhaupt 1 Anwalt helfen? 


Diese Unterlagen braucht sie zur UP, um zu prüfen ob die jetzige GU nicht wieder eine Fälschung ist...machen kannst du folgendes. Du reichst die Unterlagen ein, dann werden sie geprüft und dann wird entscheiden oder eben nicht. Dann wird auch entscheiden, vermutlich gegen die Einbürgerung!
Deine entscheidung..ein anwalt wird da wenig helfen, denn deine Identität muss geklärt werden
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Antwort #20 - 25.10.2020 um 10:51:24
 
Toutouk schrieb am 25.10.2020 um 07:45:14:
Kann an dieser Stelle überhaupt 1 Anwalt helfen?

Ja, weil es schon im Kern um die Frage geht, ob in deinem Fall die nachträgliche Rücknahme der Einbürgerung überhaupt zulässig ist. Eine derartige Rückwirkung von Gesetzen ist nicht ohne weiteres möglich. Da kann ein Anwalt helfen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 27.10.2020 um 10:04:10
 
Ergänzend hierzu, auch wenn nicht für Gerichte und Behörden außer BW anwendbar die AH-StAG Baden-Württemberg vom 1. August 2020, Ziff. 35.3

Im Hinblick auf das sogenannte echte Rückwirkungsverbot ist die zehnjährige Rücknahmefrist für die bereits abgeschlossenen Einbürgerungsfälle nicht mehr anwendbar; dies betrifft die Einbürgerungsfälle, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die fünfjährige Rücknahmefrist bereits abgelaufen war (9. August 2019).
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Antwort #22 - 30.10.2020 um 16:36:38
 
Hallo Bayraqiano,
Danke! Ich wohne leider in SH.
Gibt es keine gültige Verwaltungsvorschrift für die Bundesrepublik bzgl. der letzten Änderung von §35 Abs. 3 StaG?
Der Rücknahmebescheid wurde erlassen.
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Antwort #23 - 30.10.2020 um 17:34:07
 
Toutouk schrieb am 30.10.2020 um 16:36:38:
Der Rücknahmebescheid wurde erlassen.


Hast Du jetzt wenigstens einen Anwalt der sich um die Sache kümmert?
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Antwort #24 - 30.10.2020 um 18:00:55
 
Ja mein Anwalt wartet bereit und ist vor allem auf die Begründung neugierig
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Antwort #25 - 31.10.2020 um 11:06:45
 
Toutouk schrieb am 30.10.2020 um 16:36:38:
Gibt es keine gültige Verwaltungsvorschrift für die Bundesrepublik bzgl. der letzten Änderung von §35 Abs. 3 StaG?

Nein, die bundeseinheitlichen VwV-StAR sind noch aus dem Jahr 2000, da existierte nicht einmal § 35 StAG. Im Übrigen wird das Thema der Rückwirkung zumindest in der Literatur auch nicht weiter ausgeführt, da die Gesetzesänderung aktuell ist.

Sobald die Behörde die Rücknahmeenscheidung bekannt gibt (mit Begründung) steht ohnehin der Widerspruch bzw. direkt die Klage vor dem VG Schleswig an.
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