Hallo Zusammen,
Einbürgerung am 12.06.2014. Im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung (für meine Tochter) bei der deutschen Botschaft in Benin wurde eine Urkundenprüfung von der Kindesmutter verlangt. Die Kindesmutter hat eine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung bei der deutschen Botschaft in Benin abgegeben. Ich habe keine Zustimmungserklärung für irgendwelche Urkundenprüfung bei der deutschen Botschaft abgegeben, da ich nichts bei der deutschen Botschaft beantragt habe. Im Rahmen der Urkundenprüfung der Kindesmutter wurde auch die Kopie meiner abgegebenen Geburtsurkunde überprüft und es hat sich herausgestellt, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist.
Die Botschaft hat es der Einbürgerungsbehörde gemeldet und diese hat mich angeschrieben. Die
EBH hat mich um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Anwendung von §35
StaG gebeten, da meine Geburtsurkunde falsch ist.
Ich muss aber sagen, dass ich bis dato nicht wusste, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist. Beim Antrag zur Einbürgerung wurde die Geburtsurkunde durch die Botschaft von Benin formal geprüft und legalisiert.
Abgesehen davon frage ich mich, ob die
EBH überhaupt §35
StaG anwenden darf. Die neue Fassung von §35 Abs. 3
StaG gilt seit dem 09.08.2019. In der Fassung vor dem 09.08.2019 war eine Verjährungsfrist von 5 Jahre festgelegt, die in meinem Fall am 12.06.2019 eingetreten ist.
Ist es rechtens, dass die
EBH sich nun auf die neue Fassung (10 jährige Verjährungsfrist) beruft und diese auch anwenden darf?
Gruß
Toutouk