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beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung (Gelesen: 9.147 mal)
Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 22.04.2020 um 07:32:39
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war.


@Petersberger
Ich habe seinen Satz jedenfalls so verstanden, dass ER seine Zustimmung zur Urkundenprüfung nicht erteilt hat.
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lottchen
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Antwort #16 - 22.04.2020 um 09:54:23
 
Hat er auch nicht. Aber er hat die Urkunde eingereicht bzw. die Frau einreichen lassen.
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Antwort #17 - 22.04.2020 um 11:04:42
 
Saxonicus schrieb am 22.04.2020 um 07:32:39:
Ich habe seinen Satz jedenfalls so verstanden, dass ER seine Zustimmung zur Urkundenprüfung nicht erteilt hat.

Richtig.

Genausowenig wie Du Deine Zustimmung zu meinem Arbeitsweg heute nicht erteilt hast.

Das hast Du bestimmt bewusst getan, weil Du ja weißt, dass ich eigentlich zuhause sitzen sollte.


Eigene Vermutungen in einer Form wie in Antwort #11 zu werten und zu äußern ist noch nie eine gute Sache gewesen - lass es bitte einfach!
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Toutouk
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Antwort #18 - 25.10.2020 um 07:45:14
 
Die EBH hatte mich gebeten, eine nachbeurkundete Geburtsurkunde einzureichen. Dies ist mittlerweile erfolgt.
Nun will die EBH für die Überprüfung der neuen Geburtsurkunde zahlreiche Dokumente (Schulungsunterlagen, Diplomen, Heiratsurkunde, Hochzeitsfotos...) aus Benin, die ich teilweise nicht habe. Außerdem fordern Sie Kontaktpersonen/Hochzeitszeugen (mit Adressen/Telefonnummern) in Benin für die Befragung. Ich frage mich, ob dies überhaupt mit der DSGVO vereinbar ist.
Ich hatte bisher auf einen Anwalt verzichtet, weil die EBH vorerst auf eine Rücknahme der Einbürgerung verzichtet hatte. Aber nun reicht die Geburtsurkunde der EBH nicht mehr aus und sie will noch zahlreiche Dokumente haben, die nicht vorgesehen waren. Die Forderung ist nun wieder mit der Drohung der Rücknahme der Einbürgerung verknüpft... Was kann ich hier tun? Kann an dieser Stelle überhaupt 1 Anwalt helfen?
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deerhunter
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Antwort #19 - 25.10.2020 um 08:36:11
 
Toutouk schrieb am 25.10.2020 um 07:45:14:
Aber nun reicht die Geburtsurkunde der EBH nicht mehr aus und sie will noch zahlreiche Dokumente haben, die nicht vorgesehen waren. Die Forderung ist nun wieder mit der Drohung der Rücknahme der Einbürgerung verknüpft... Was kann ich hier tun? Kann an dieser Stelle überhaupt 1 Anwalt helfen? 


Diese Unterlagen braucht sie zur UP, um zu prüfen ob die jetzige GU nicht wieder eine Fälschung ist...machen kannst du folgendes. Du reichst die Unterlagen ein, dann werden sie geprüft und dann wird entscheiden oder eben nicht. Dann wird auch entscheiden, vermutlich gegen die Einbürgerung!
Deine entscheidung..ein anwalt wird da wenig helfen, denn deine Identität muss geklärt werden
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 25.10.2020 um 10:51:24
 
Toutouk schrieb am 25.10.2020 um 07:45:14:
Kann an dieser Stelle überhaupt 1 Anwalt helfen?

Ja, weil es schon im Kern um die Frage geht, ob in deinem Fall die nachträgliche Rücknahme der Einbürgerung überhaupt zulässig ist. Eine derartige Rückwirkung von Gesetzen ist nicht ohne weiteres möglich. Da kann ein Anwalt helfen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 27.10.2020 um 10:04:10
 
Ergänzend hierzu, auch wenn nicht für Gerichte und Behörden außer BW anwendbar die AH-StAG Baden-Württemberg vom 1. August 2020, Ziff. 35.3

Im Hinblick auf das sogenannte echte Rückwirkungsverbot ist die zehnjährige Rücknahmefrist für die bereits abgeschlossenen Einbürgerungsfälle nicht mehr anwendbar; dies betrifft die Einbürgerungsfälle, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die fünfjährige Rücknahmefrist bereits abgelaufen war (9. August 2019).
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Toutouk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #22 - 30.10.2020 um 16:36:38
 
Hallo Bayraqiano,
Danke! Ich wohne leider in SH.
Gibt es keine gültige Verwaltungsvorschrift für die Bundesrepublik bzgl. der letzten Änderung von §35 Abs. 3 StaG?
Der Rücknahmebescheid wurde erlassen.
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #23 - 30.10.2020 um 17:34:07
 
Toutouk schrieb am 30.10.2020 um 16:36:38:
Der Rücknahmebescheid wurde erlassen.


Hast Du jetzt wenigstens einen Anwalt der sich um die Sache kümmert?
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Toutouk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #24 - 30.10.2020 um 18:00:55
 
Ja mein Anwalt wartet bereit und ist vor allem auf die Begründung neugierig
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 31.10.2020 um 11:06:45
 
Toutouk schrieb am 30.10.2020 um 16:36:38:
Gibt es keine gültige Verwaltungsvorschrift für die Bundesrepublik bzgl. der letzten Änderung von §35 Abs. 3 StaG?

Nein, die bundeseinheitlichen VwV-StAR sind noch aus dem Jahr 2000, da existierte nicht einmal § 35 StAG. Im Übrigen wird das Thema der Rückwirkung zumindest in der Literatur auch nicht weiter ausgeführt, da die Gesetzesänderung aktuell ist.

Sobald die Behörde die Rücknahmeenscheidung bekannt gibt (mit Begründung) steht ohnehin der Widerspruch bzw. direkt die Klage vor dem VG Schleswig an.
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