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Rechtsverbindlicher Text der COVID19-Einreisebeschränkungen? (Gelesen: 2.613 mal)
programmer
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rechtsverbindlicher Text der COVID19-Einreisebeschränkungen?
14.04.2020 um 22:52:10
 
Hallo zusammen,

gibt's einen rechtsverbindlichen Text der wegen COVID19 eingeführten Einreisebeschränkungen nach Deutschland? Also ein entsprechende Verordnung/Gesetz/etc., mit der diese Beschränkungen eingeführt wurden und wo die Beschränkungen genau formuliert sind?

Es gibt zwar etliche Artikel, FAQ etc. zu diesem Thema. Aber ich finde nirgendwo einen Verweis zur genauen Rechtsgrundlage. Kann jemand bitte helfen?

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 14.04.2020 um 23:43:08
 
Hallo,

käme darauf an, worauf genau sich Deine Frage bezieht.

Grundsätzlich sind die Grenzkontrollen gem. Art. 28 SGK in Kraft gesetzt worden.

Je nach Thematik und Regelungsinhalt ist die Ausformung dann entweder durch Bundesgesetzblatt, Anordnung BMI, Anordnung BMG oder sogar durch die einzelnen Bundesländer selbst erfolgt.

Du müsstest etwas konkreter werden.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #2 - 15.04.2020 um 12:51:58
 
Hallo programmer,

die generellen Rechtsgrundlagen zu Einreisebestimmungen galten so auch schon vor Corona (grobe Zusammenfassung):
- Für Deutsche gilt das PaßG, keine Einreisebeschränkungen zulässig, § 10 Abs. 3 PaßG.
- Für EU/EWR-Bürger/Schweizer (und freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige) gilt das FreizügG/EU, Einreiseverweigerung gem. § 6 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU.
- Für Drittstaatsangehörige gilt das AufenthG iVm. dem Schengener Grenzkodex-SGK (aktuell insb. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK), Einreiseverweigerung gem. § 15 AufenthG ggf. iVm. Art. 14 SGK.

Zusätzlich kommen nun unter unter anderem hinzu:
- Ermessenslenkende Leitlinien und Umsetzungshinweise der EU Kommission (Mitteilung dazu)
- Mitteilungen des BMI betreffend deren Geltung für Deutschland und die Einführung von Grenzkontrollen (BAnz A.T 03.04.2020 B1).

Beschränkungen nach der Einreise erfolgen ggf. zusätzlich durch die Ordnungsbehörden (z.B. Gesundheitsamt).

Gruß
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programmer
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Antwort #3 - 15.04.2020 um 15:04:09
 
T.P.2013 schrieb am 14.04.2020 um 23:43:08:
käme darauf an, worauf genau sich Deine Frage bezieht.

Also ganz konkret wollte ich wissen, ob ein US-Amerikaner zwecks Eheschließung nach Deutschland einreisen kann (die bevorstehende Eheschließung ist belegbar, ein Termin steht fest).

In der FAQ der Bundespolizei steht nichts zum Thema Eheschließung, deshalb wollte ich auch das Original der Verordnung(?) sehen wo festgelegt wird, wer genau aktuell einreisen darf und wer nicht.

Außerdem gilt laut derselben Seite der Bundespolizei:

Zitat:
An den betroffenen Grenzen dürfen grundsätzlich folgende Personengruppen einreisen:

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
Personen mit deutschem Aufenthaltstitel
Personen mit Wohnsitz in Deutschland
Berufspendler (Nachweise sollten mitgeführt werden)
Personen, die triftige Gründe für die Einreise haben (Nachweise sollten mitgeführt werden). Die Entscheidung trifft der Beamte vor Ort.

Wer genau sind "Personen mit Wohnsitz in Deutschland", und wo ist die Abgrenzung gegenüber "Personen mit deutschem Aufenthaltstitel"?

Der o. g. US-Amerikaner hat es (nach seinen Angaben) irgendwie geschafft, sich ohne Aufenthaltstitel in der Wohnung seiner Verlobten anzumelden - gilt er damit als eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland"?

In welcher Verordnung steht, dass genau der o. g. Personenkreis einreisen darf?

Eine weitere Frage: Darf aktuell ein Ausländer einreisen, der dauerhaft im Ausland wohnt, aber eine deutsche Niederlassungserlaubnis besitzt, die nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht erlischt? Einerseits heißt es, dass jemand mit Aufenthaltstitel "grundsätzlich" einreisen darf, aber weiter unten steht etwas vom "Erstwohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt". Der genaue Einreisezweck wäre eine Routineuntersuchung bei seinem deutschen Hausarzt und ein paar weiteren Ärzten, sowie der Kauf von verordneten Medikamenten in der Apotheke.

Auch hier wäre ein rechtsverbindlicher Gesetzes-/Verordnungs-Text hilfreich - mit einer FAQ kann man an der Grenze schlecht argumentieren Griesgrämig

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blubb


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Antwort #4 - 16.04.2020 um 02:42:43
 
programmer schrieb am 15.04.2020 um 15:04:09:
Also ganz konkret wollte ich wissen, ob ein US-Amerikaner zwecks Eheschließung nach Deutschland einreisen kann (die bevorstehende Eheschließung ist belegbar, ein Termin steht fest).


Das hängt davon ab, ob dieser Anlass unter den Einreisegrund "dringender Einreisegrund []... aus zwingenden familiären Gründen" fällt.

Dazu hat der BMI seiner Bundespolizei mehrere Anordnungen zur Umsetzung "des Grenzregimes" (Originalton, netter Ausdruck aus der Ostzone, btw. ...) angedeihen lassen.
Diese Anordnungen sind i.d.R. VS-NfD (kann ich aber gerade nicht prüfen), Du wirst sie also auch nicht unbedingt im Netz finden.
Da ich jetzt und hier gerade keinen Einblick nehmen kann, kann ich auch nur fundiert vermuten, dass der Grund der geplanten Eheschließung nicht explizit als Regelungsinhalt erfasst sein wird.
Als Grundlage dient übrigens diese Mitteilung der EU-Kommission.
Wissen muss man, dass die Anordnungen des BMI einen Rahmen darstellen, der aber für den jeweiligen Einzelfall Ermessensspielraum für die jeweils betroffenen Dienststellen eröffnen. Und dieser wird regional ggf. unterschiedlich gehandhabt.

Es gilt eben auch die Vorgabe: "...zur Begründung eines Aufenthalts in Deutschland nur, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer bereits im Ausland bestehenden Familieneinheit geboten ist (Begleitung oder Nachzug nach Deutschland). Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich ein Visum der Kategorie D."

Ich kann eine rein subjektive Einschätzung abgeben, die bezogen auf die Frage auf "nein" lauten würde, aber die nützt Dir natürlich nichts.

Was ich Dir diesbezüglich, und auch bezüglich der anderen Fragen raten kann, ist, die Hotline der Bundespolizei zu kontaktieren.
Im Impressum findest Du auch eine E-Mail-Adresse.
Ich persönlich würde aufgrund der höheren Verbindlichkeit eine Kommunikation per E-Mail immer bevorzugen.

Sollte man den Einreiseflughafen kennen, würde ich sogar empfehlen, die entsprechende Dienststelle vorab mit dieser Fragestellung zu konfrontieren und um eine Entscheidung vorab, nur bezüglich "Ja/Nein -> wichtiger Grund zur Einreise", zu bitten mit der Bitte, diese Entscheidung im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem zu erfassen mit Nennung der entsprechenden Vorgangsnummer.
Sollte die Dienststelle sich darauf einlassen, hast Du etwas Verbindliches.
Ob sie sich darauf einlässt - ungewiss, jede Direktion, in jeder Direktion jede Inspektion verfährt auch diesbezüglich jeweils ein wenig nach eigenem Ermessen.

Zitat:
In der FAQ der Bundespolizei steht nichts zum Thema Eheschließung, deshalb wollte ich auch das Original der Verordnung(?) sehen wo festgelegt wird, wer genau aktuell einreisen darf und wer nicht.


Wie gesagt, dürfte vermutlich VS-NfD sein.
Ich kann aber zumindest mal bei Gelegenheit schauen, ob dies so ist und ob der Grund "Heirat" explizit geregelt sein sollte (aber eben vermutlich nicht).
Das zumindest würde ich Dir dann beantworten können, falls Du nicht schon vorher eine Auskunft diesbezüglich von der Hotline erhalten haben solltest.

Zitat:
Wer genau sind "Personen mit Wohnsitz in Deutschland", und wo ist die Abgrenzung gegenüber "Personen mit deutschem Aufenthaltstitel"?

Der o. g. US-Amerikaner hat es (nach seinen Angaben) irgendwie geschafft, sich ohne Aufenthaltstitel in der Wohnung seiner Verlobten anzumelden - gilt er damit als eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland"?


Im Prinzip gilt "gewöhnlichen Aufenthaltsort", belegbar durch Erstwohnsitz(!) oder eben und gleichgestellt (D-Visum, AE o.ä.).
Wäre die Anmeldung ein Erstwohnsitz, würde er m.E. als Person mit Wohnsitz in DEU gelten.
Man könnte sich allerdings bei genauerer Betrachtung die Frage stellen und einer Klärung herbeiführen wollen, wieso er gemeldet sein kann und einen Erstwohnsitz in DEU haben soll, aber noch keine erforderliche AE für diesen dauerhaften Aufenthalt beantragt hat.
Sprich: Etwas Vorsicht würde ich hier gelten lassen. Rein subjektive Anmerkung.

Zitat:
In welcher Verordnung steht, dass genau der o. g. Personenkreis einreisen darf?


s.o.

Zitat:
Eine weitere Frage: Darf aktuell ein Ausländer einreisen, der dauerhaft im Ausland wohnt, aber eine deutsche Niederlassungserlaubnis besitzt, die nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht erlischt? Einerseits heißt es, dass jemand mit Aufenthaltstitel "grundsätzlich" einreisen darf, aber weiter unten steht etwas vom "Erstwohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt". Der genaue Einreisezweck wäre eine Routineuntersuchung bei seinem deutschen Hausarzt und ein paar weiteren Ärzten, sowie der Kauf von verordneten Medikamenten in der Apotheke.

Auch hier wäre ein rechtsverbindlicher Gesetzes-/Verordnungs-Text hilfreich - mit einer FAQ kann man an der Grenze schlecht argumentieren Griesgrämig

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Das ist geregelt. Unterstreichungen und Ergänzung des "oder" durch mich:

"dürfen grundsätzlich folgende Personengruppen einreisen:
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
Personen mit deutschem Aufenthaltstitel oder
Personen mit Wohnsitz in Deutschland ..."

Zum genauen, rechtsverbindlichen Verordnungstext: s.o.
Ist unbefriedigend, ich weiß.
Also weitestgehende Verbindlichkeit mittels verbindlicher Anfrage an die Bundespolizei herstellen.
Zu mehr kann ich ad hoc nicht raten, es ist halt alles im Fluss und mit heißer Nadel gestrickt.

Gruß
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Antwort #5 - 16.04.2020 um 12:58:20
 
Hier findet sich der offizielle Text der IATA

https://www.iatatravelcentre.com/international-travel-document-news/1580226297.h...

Demnach ist die Einreise mit einem D-Visum gestattet.
Da US-Amerikaner aber auch visumfrei einreisen können, wird die visumfrei Einreise im Moment nicht möglich sein.

Gruß

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