programmer schrieb am 15.04.2020 um 15:04:09:Also ganz konkret wollte ich wissen, ob ein US-Amerikaner zwecks Eheschließung nach Deutschland einreisen kann (die bevorstehende Eheschließung ist belegbar, ein Termin steht fest).
Das hängt davon ab, ob dieser Anlass unter den Einreisegrund "dringender Einreisegrund []... aus zwingenden familiären Gründen" fällt.
Dazu hat der BMI seiner Bundespolizei
mehrere Anordnungen zur Umsetzung "des Grenzregimes" (Originalton, netter Ausdruck aus der Ostzone, btw. ...) angedeihen lassen.
Diese Anordnungen sind i.d.R. VS-NfD (kann ich aber gerade nicht prüfen), Du wirst sie also auch nicht unbedingt im Netz finden.
Da ich jetzt und hier gerade keinen Einblick nehmen kann, kann ich auch nur fundiert vermuten, dass der Grund der geplanten Eheschließung nicht explizit als Regelungsinhalt erfasst sein wird.
Als Grundlage dient übrigens
diese Mitteilung der EU-Kommission.
Wissen muss man, dass die Anordnungen des BMI einen Rahmen darstellen, der aber für den jeweiligen Einzelfall Ermessensspielraum für die jeweils betroffenen Dienststellen eröffnen. Und dieser wird regional ggf. unterschiedlich gehandhabt.
Es gilt eben auch die Vorgabe: "...
zur Begründung eines Aufenthalts in Deutschland nur, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer bereits im Ausland bestehenden Familieneinheit geboten ist (Begleitung oder Nachzug nach Deutschland). Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich ein Visum der Kategorie D."
Ich kann eine rein subjektive Einschätzung abgeben, die bezogen auf die Frage auf "nein" lauten würde, aber die nützt Dir natürlich nichts.
Was ich Dir diesbezüglich, und auch bezüglich der anderen Fragen raten kann, ist, die
Hotline der Bundespolizei zu kontaktieren.
Im
Impressum findest Du auch eine E-Mail-Adresse.
Ich persönlich würde aufgrund der höheren Verbindlichkeit eine Kommunikation per E-Mail immer bevorzugen.
Sollte man den Einreiseflughafen kennen, würde ich sogar empfehlen, die entsprechende Dienststelle vorab mit dieser Fragestellung zu konfrontieren und um eine Entscheidung vorab, nur bezüglich "Ja/Nein -> wichtiger Grund zur Einreise", zu bitten mit der Bitte, diese Entscheidung im elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem zu erfassen mit Nennung der entsprechenden Vorgangsnummer.
Sollte die Dienststelle sich darauf einlassen, hast Du etwas Verbindliches.
Ob sie sich darauf einlässt - ungewiss, jede Direktion, in jeder Direktion jede Inspektion verfährt auch diesbezüglich jeweils ein wenig nach eigenem Ermessen.
Zitat:In der FAQ der Bundespolizei steht nichts zum Thema Eheschließung, deshalb wollte ich auch das Original der Verordnung(?) sehen wo festgelegt wird, wer genau aktuell einreisen darf und wer nicht.
Wie gesagt, dürfte vermutlich VS-NfD sein.
Ich kann aber zumindest mal bei Gelegenheit schauen, ob dies so ist und ob der Grund "Heirat" explizit geregelt sein sollte (aber eben vermutlich nicht).
Das zumindest würde ich Dir dann beantworten können, falls Du nicht schon vorher eine Auskunft diesbezüglich von der Hotline erhalten haben solltest.
Zitat: Wer genau sind "Personen mit Wohnsitz in Deutschland", und wo ist die Abgrenzung gegenüber "Personen mit deutschem Aufenthaltstitel"?
Der o. g. US-Amerikaner hat es (nach seinen Angaben) irgendwie geschafft, sich ohne Aufenthaltstitel in der Wohnung seiner Verlobten anzumelden - gilt er damit als eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland"?
Im Prinzip gilt "gewöhnlichen Aufenthaltsort", belegbar durch Erstwohnsitz(!)
oder eben und gleichgestellt (D-Visum,
AE o.ä.).
Wäre die Anmeldung ein Erstwohnsitz, würde er m.E. als Person mit Wohnsitz in DEU gelten.
Man könnte sich allerdings bei genauerer Betrachtung die Frage stellen und einer Klärung herbeiführen wollen, wieso er gemeldet sein kann und einen Erstwohnsitz in DEU haben soll, aber noch keine erforderliche
AE für diesen dauerhaften Aufenthalt beantragt hat.
Sprich: Etwas Vorsicht würde ich hier gelten lassen. Rein subjektive Anmerkung.
Zitat:In welcher Verordnung steht, dass genau der o. g. Personenkreis einreisen darf?
s.o.
Zitat:Eine weitere Frage: Darf aktuell ein Ausländer einreisen, der dauerhaft im Ausland wohnt, aber eine deutsche Niederlassungserlaubnis besitzt, die nach § 51 Abs. 2
AufenthG nicht erlischt? Einerseits heißt es, dass jemand mit Aufenthaltstitel "grundsätzlich" einreisen darf, aber weiter unten steht etwas vom "Erstwohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt". Der genaue Einreisezweck wäre eine Routineuntersuchung bei seinem deutschen Hausarzt und ein paar weiteren Ärzten, sowie der Kauf von verordneten Medikamenten in der Apotheke.
Auch hier wäre ein rechtsverbindlicher Gesetzes-/Verordnungs-Text hilfreich - mit einer
FAQ kann man an der Grenze schlecht argumentieren
Danke
Das ist geregelt. Unterstreichungen und Ergänzung des "oder" durch mich:
"
dürfen grundsätzlich folgende Personengruppen einreisen:Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
oderPersonen mit deutschem Aufenthaltstitel oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland ..."
Zum genauen, rechtsverbindlichen Verordnungstext: s.o.
Ist unbefriedigend, ich weiß.
Also weitestgehende Verbindlichkeit mittels verbindlicher Anfrage an die Bundespolizei herstellen.
Zu mehr kann ich ad hoc nicht raten, es ist halt alles im Fluss und mit heißer Nadel gestrickt.
Gruß